STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/7999 Thema: Rahmenbedingungen der Notfallsanitäterausbildung in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden Ausbildungsplätze zum Notfallsanitäter oder die Ergänzungslehrgänge aktuell, wie im ausgelaufenen "Konsenspapier zur Einführung der Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) im Freistaat Sachsen für das Ausbildungsjahr 2014/2015" vereinbart, noch bezuschusst? Wenn ja, wie hoch ist der Zuschuss des Freistaates jeweils pro Ausbildungsplatz eines Notfallsanitäters in dreijähriger Ausbildung und als Ergänzungslehrgang und an wen (rechtliche Grundlage) wird dieser gezahlt? Frage 2: Falls kein Zuschuss mehr gezahlt wird, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Kosten der schulischen Ausbildung einer Berufsfachschule für Notfallsanitäter werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus für staatlich anerkannte Ersatzschulen nach den Regelungen des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung - ZuschVO) bezuschusst. Dem Schulträger wird für jeden Schüler des Bildungsganges ein Zuschuss als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. Dieser beträgt im Schuljahr 2016/2017 für den schulischen Teil der dreijährigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter 3. 761,52 Euro. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-0141 .51-17/40 Dresden, (f Februar 2017 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium fllr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über nicht kostendeckende Vergütungen der Ausbildungseinrichtungen? Die Träger des Rettungsdienstes haben mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst zu vereinbaren. Nach § 32 Abs. 1 S. 2 SächsBRKG sind die Entgelte so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. Die Rettungsentgelte wurden flächendeckend für Sachsen vereinbart, auch die Kosten der Ausbildung und der Ergänzungsfortbildungen sind in Anlage 7 der betreffenden Vereinbarung konkret bestimmt. Die Kosten des klinischen Ausbildungsabschnitts, der an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt wird, werden darin mit 2000 Euro pro Auszubildenden im Jahr veranschlagt . Die Krankenhausgesellschaft Sachsen hält diesen Betrag für nicht kostendeckend und beziffert die Ausbildungskosten mit ca. 4600 Euro im Jahr. Frage 4: Begrenzt die Staatsregierung die Ausbildungskapazitäten für Notfallsanitäter ? Frage 5: Wenn ja, wie stellen sich diese in Zahlen dar und auf welcher Grundlage werden die Kapazitäten geplant? Zusammenfassende Antwort auf -die Fragen 4 und 5: Nein, die Staatsregierung begrenzt die Ausbildungskapazitäten für Notfallsanitäter nicht. j reunl n Gr ßen Barbara Klepsc Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-02-09T13:56:36+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes