STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAU::S UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/8019 Thema: Kosten für "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" für UMA nach § 50 SGB XII Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Leistungen können nach § 50 SGB XII den UMA gewährt werden? Unbegleiteten minderjährigen Ausländern kann als Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 50 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) in Verbindung mit §§ 40, § 42 Absatz 2 Satz 3 oder § 42a Absatz 1 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe ) 1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, 3. Pflege in einer stationären Einrichtung und 4. häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Absatz 1 SGB XII gewährt werden. Gemäß § 52 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 40, § 42 Absatz 2 Satz 3 oder § 42a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII entspricht die Hilfe grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-17/59 ~sden , V rebruar 2017 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 2: ln wie vielen Fällen nahmen UMA nach §50 SGB XII Leistungen des Gesundheitswesens in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in Anspruch? Frage 3: Welche Kosten entstanden hierfür jeweils in den Jahren 2014,2015 und 2016? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher einschließlich der Gewährung von Krankenhilfe entsprechend den§§ 47 bis 52 SGB XII in den im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Fällen fällt in die Aufgabenverantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgaben als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung erfüllen. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Staatsregierung erfasst deshalb nicht fortlaufend, welche Leistungen des Gesundheitswesens die im Freistaat Sachsen aufgenommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in Anspruch nehmen und welche Kosten hierfür anfallen. Angaben zur Art der von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen im Freistaat Sachsen in Anspruch genommenen Krankenhilfe entsprechend den §§ 47 bis 52 SGB XII und zur Höhe der dadurch angefallenen Kosten lassen sich mit zurnutbarem Aufwand auch nicht den nachträglich von den Jugendämtern beim Landesjugendamt eingereichten Rechnungen über die nach § 89d SGB VIII zu erstattenden Kosten der Jugendhilfe entnehmen. Kostenerstattungen werden fallbezogen für bestimmte Personen geleistet, ohne dass die Art der davon gedeckten Leistungen und Maßnahmen in jedem Einzelfall gesondert erfasst wird. Kosten der Jugendhilfe, die bis zum 31. Oktober 2015 für unbegleitete ausländische Minderjährige angefallen sind, werden den örtlichen Trägern jeweils durch das Land erstattet, das vom Bundesverwaltungsamt als erstattungspflichtig bestimmt wurde, so dass der Freistaat Sachsen ohnehin nur für einen Teil der in diesem Zeitraum angefallenen Aufwendungen sächsischer Jugendämter Kostenträger ist. Über die Kosten der Jugendhilfe, die den sächsischen Jugendämtern ab dem 1. November 2015 entstanden sind, ist bislang nur zum Teil Rechnung gelegt worden. Selbst bei einer Zusammenstellung der bislang in Rechnungen ausgewiesenen Kosten der Krankenhilfe entsprechend den§§ 47 bis 52 SGB XII könnten somit keine verwertbaren Aussagen zur Art und zum Gesamtumfang der tatsächlich erbrachten Krankenhilfe abgeleitet werden. Im Übrigen müssten zur Erhebung der bislang von sächsischen Jugendämtern beim Freistaat Sachsen zur Erstattung angemeldeten Kosten der Krankenhilfe an Hand der bereits eingegangenen Rechnungen sämtliche derzeit 5.413 Kostenerstattungsverfahren einzeln gesichtet und auf darin ausgewiesene Kosten für Gesundheitsleistungen ausgewertet werden; dabei bedürfte es zusätzlich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen , ob einzelne Abrechnungsposten (z.B. ärztliche Gebührenordnungspositionen , Arzneimittel u.s.w.) einer Krankenbehandlung oder, ggf. welcher, anderen Leistungsart im Sinne der§§ 47 bis 52 SGB XII zuzuordnen sind, sofern sich dies im Einzelfall überhaupt bestimmen lässt. Dies überstiege selbst bei einem durchschnittlichen Aufwand von nur 15 Minuten pro Verfahren für die Erfassung, Bewertung und Zusam- Seite 2 von 3 menfassung der Daten das 0,8-Fache der Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft (1.648 Stunden). Hierdurch würde die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung unter Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, zumal aus den bereits dargelegten Gründen auf diese Weise ohnehin keine aussagekräftigen Erkenntnisse erlangt werden könnten. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-02-09T13:53:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes