STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8024 Thema: Belegung von Sozialwohnungen durch Flüchtlinge Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einem Artikel der ‚Welt' vom 19.10.16 war zu lesen, dass ein Ehepaar aus Bonn in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht werden musste, weil keine Sozialwohnung zur Verfügung stand. Der Fall steht laut ‚Welt' für ein deutschlandweites Problem." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Sozialwohnungen wurden jeweils in den Jahren 2013 — 2016 an Asylbewerber/Flüchtlinge vermietet und werden derzeit von genannten Personen bewohnt? (Bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Im Falle einer dezentralen Unterbringung von Personen nach § 5 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) werden den Betroffenen sogenannte Gewährleistungswohnungen mit Nutzungsvertrag überlassen. Asylbewerber/Flüchtlinge im Sinne der Fragestellung werden als Teil der Personengruppe nach § 5 SächsFlüAG verstanden, für deren Unterbringung sächsische Behörden zuständig sind. Sozialwohnungen, das heißt beim Bau staatlich geförderte und nur für Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins nach dem VVohnraumförderungsgesetz zugängliche Wohnungen, werden im Freistaat Sachsen nicht an Asylbewerber /Flüchtlinge vermietet. Freistaat 2e7•4 SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/2 --ZDresden, Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat ""- SACHSEN= 3 .7 Frage 2: Wie viele Asylbewerber/Flüchtlinge wurden jeweils in den Jahren 2013 - 2016 in Obdachlosenunterkünften untergebracht und wohnen derzeitig noch in diesen Einrichtungen? (Bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Nach Zuweisung durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) nutzen die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 1 SächsFlüAG Gemeinschaftsunterkünfte und sonstige Unterkünfte, worunter u. a. die dezentrale Unterbringung in Wohnungen zu zählen ist, um Ausländer im Sinne von § 5 SächsFlüAG unterzubringen. Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da diese ihrer Art nach für Personen ohne Unterkunft vorgesehen sind. Für die Jahre 2013 bis 2016 meldete der überwiegende Teil der Kommunen, dass eine Inanspruchnahme von VVohnungsloseneinrichtungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern nicht erfolgt ist. Der Landkreis Nordsachsen berichtete, dass im Jahr 2016 ein Asylbewerber/Flüchtling in einer Obdachloseneinrichtung untergebracht werden musste. Die Stadt Leipzig teilte mit, dass sie in den Jahren 2015/2016 befristet ein Objekt, welches als Obdachlosenunterkunft ausgestaltet war, für die Unterbringung von Asylbewerbern genutzt hat. Als die Immobilie für die Unterbringung von Obdachlosen benötigt wurde, wurden die Asylbewerber auf andere Flüchtlingsunterkünfte verteilt. Frage 3: Wie viele Personen, die weder Flüchtling noch Asylbewerber sind, wurden jeweils in den Jahren 2013 — 2016 in Flüchtlingsunterkünften untergebracht und wohnen derzeitig noch in diesen Einrichtungen? (Bitte nach Landkreisen /Kreisfreien Städten und Nationalität aufschlüsseln.) In den Flüchtlingsunterkünften der Landkreise und Kreisfreien Städte wurden in den Jahren 2013 bis 2016 grundsätzlich nur Personen untergebracht, die nach § 5 Sächs- FlüAG aufzunehmen sind. Darunter fallen beispielsweise auch Ausländer mit einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Fälle nach § 15a AufenthG (unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können). Ebenso ist es möglich, dass anerkannte Asylbewerber noch kurze Zeit in einer Flüchtlingsunterkunft verweilen, bis sie Wohnraum gefunden haben. Lediglich die Stadt Chemnitz meldete, dass im genannten Zeitraum ein Wohnungsloser in einer Flüchtlingsunterkunft (aufgrund notwendiger Barrierefreiheit) untergebracht werden musste und diese gegenwärtig noch bewohnt. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN " = , Freistaat SACHSEN Frage 4: Unter welchen Umständen/Voraussetzungen können Personen, die weder Flüchtling noch Asylbewerber sind, in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden? Der Personenkreis, der in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden kann und muss, ist abschließend in § 5 SächsFlüAG geregelt Abstrakt denkbar ist der Fall, dass zur Vermeidung von Obdachlosigkeit als Fall der Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Ordnung eine menschenwürdige Unterbringungsmöglichkeit bereitgestellt werden muss, worunter auch eine Flüchtlingsunterkunft zu zählen ist. Eine Unterbringung obdachloser Personen kann jedoch nur in Betracht kommen, soweit keine anderweitige Möglichkeit zur Abwendung bzw. Beseitigung der o. g. Gefahr besteht (Siehe auch Antwort auf die Frage 3). Frage 5: Wie hat sich der Bedarf an Sozialwohnungen in den letzten drei Jahren — vor allem durch die vermehrte Aufnahme von Flüchtlingen/Asylbewerbern — in Sachsen entwickelt? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Der Bedarf an Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung wird von der Staatsregierung jährlich in den Gemeinden abgefragt. Die Ergebnisse der diesjährigen Abfrage liegen noch nicht vollständig vor. Die Ergebnisse der Abfragen werden von der Staatsregierung regelmäßig im Rahmen kleiner Anfragen dem Landtag zur Kenntnis gegeben, so im Jahr 2016 für das Jahr 2015 in der Antwort zur Kleinen Anfrage mit der Drucksachennummer 6/5125. Dabei ist erkennbar, dass die Staatsregierung von den Kommunen keine zahlengenaue Schätzung des Bedarfs erhält. Die Ergebnisse zeigen, dass in Sachsen nach wie vor nur in sehr wenigen Genmeiden überhaupt Bedarf an (weiter n) Sozialwohnungen besteht. Grund hierfür ist der in fast allen Gemeinden herrschende, teilweise erhebliche Überhang an Mietwohnungen bzw. das in der Regel gute Angebot an günstigen Mietwohnungen. Die ReduZierung von Leerstand durch die Wohnungsnachfrage bestimmter Personengruppen /ist nicht erfassbar. Mit fredndlichen Grüßen , Markus Ulb Seite 3 von 3 2017-02-08T08:35:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes