STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAlJCHERSCHlJTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8025 Thema: Behindertenfahrdienste in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Behindertenfahrdienste gibt es in den Landkreisen und Kreisfreien Städten Sachsens? Behindertenfahrdienste werden in den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen erbracht. Insbesondere kommen in Betracht: • Leistungen im Rahmen der Schülerbeförderung nach § 23 Abs. 3 ScruiG i. V. m. der jeweiligen Satzung, • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und • freiwillige Leistungen der Kommunen über die Leistungen der Eingliederungshilfe hinaus. Zudem erbringt der Kommunale Sozialverband (KSV) Sachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe auch Fahrdienstleistungen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Zu der Frage, welche Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen es in den Landkreisen und Kreisfreien Städten in Sachsen gibt, liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. Diese genannten Leistungen erbringen die Landkreise, Kreisfreien Städte und der KSV Sachsen im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141 .51-17/61 Dresden, 2. Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www .sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ kommunalen Selbstverwaltung überwiegend als Pflichtaufgabe. Sie unterliegen insoweit nur der Rechtsaufsicht und nicht der Fachaufsicht durch den Freistaat Sachsen. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu§ 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben , denn mit der Kleinen Anfrage werden lediglich statistische Angaben abgefragt und keinerlei Hinweise auf möglicherweise rechtswidriges Verhalten gegeben. Soweit der KSV Sachsen über die oben genannten Leistungen hinaus auch Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht an Menschen mit Behinderungen erbringt, werden Leistungen von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen nicht separat statistisch erfasst. Daher liegen auch für diesen Bereich keine Angaben vor. Frage 2: Wie viele Personen wurden von diesen im Jahr 2015 befördert? (Bitte nach Geschlecht und Alter differenzieren!} Die Anzahl der Personen, die von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen befördert wurden, wird vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen im Rahmen der Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII, hier speziell Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII, nicht erfasst. Die Fahrleistungen sind im Umfang der jeweiligen Hilfeart (z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft), für die sie erforderlich sind, enthalten und können daher nicht extra ausgewiesen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3: Welche Inanspruchnahmebedingungen und welche Zuzahlungsbedingungen bestehen in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten für die Nutzung von Behindertenfahrdiensten? Frage 4: Welche Kilometerzahlbegrenzungen haben die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte für die Nutzung von Behindertenfahrdiensten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die Inanspruchnahme- und Zuzahlungsbedingungen sowie eventuelle Kilometerzahlbegrenzungen richten sich nach den jeweiligen rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen. Insoweit wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Frage 5: ln welchen Landkreisen und kreisfreien Städten können die Behindertenfahrdienste welchen Bedarf nicht decken? Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Der Staatsregierung ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Bedarfe in welchen Landkreisen oder Kreisfreien Städten von den Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen nicht gedeckt werden können. Mit freundlichen Grüßen J ~ Barbara Kleps h Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-02-06T15:14:26+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes