STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8026 Thema: Einsatz der Bundesmittel für Sozialen Wohnungsbau in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort auf meine Kleine Anfrage 6/7106 ,Sozialer Wohnungsbau : unvollständiger Einsatz der Bundesmittel in Sachsen und fehlende Aufstockung der Bundesmittel mit Landesmitteln' waren die genannte Zahlen leider nicht selbsterklärend. Daher bitte ich um die Beantwortung folgender weiterer Fragen:" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wo und in welcher Höhe sind die dem Freistaat zustehenden Entflechtungsmittel I und II des Bundes für die soziale Wohnraumförderung in Höhe von jährlich 117,2 Mio. Euro (11,5 Prozent von 1.018,2 Mio. Euro gesamt) ab dem 01.01.2017 sowie die dem Freistaat zustehenden Entflechtungsmittel III des Bundes für die soziale Wohnraumförderung in Höhe von jährlich 25,3 Mio. Euro (5,06 Prozent von 500 Mio. Euro gesamt ) ab dem 01.01.2017 im Haushaltsplan 2017/2018 als Einnahme veranschlagt (bitte auflisten nach Jahresscheiben, Einzelplan, Kapitel, Titel und entsprechende Erläuterung, aus der hervorgeht wofür die Mittel vorgesehen sind)? Die Einnahme der Entflechtungsmittel I bis III ist im Haushaltsplan 2017/2018, Einzelplan 15, Allgemeine Finanzverwaltung, unter Kapitel 15 28, Titel 331 01, Nummer 1 bis 7 ausgewiesen (Anlage 1). Die Erläuterungen unter 15 28/331 01 sind nicht verbindlich. Für die Verausgabung und die Abrechnung der Entflechtungsmittel durch SMI maßgeblich ist die Darstellung im Vorwort zum Epl. 03 (siehe Antwort auf Frage 2). Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 55-1053/15/9 Dresden, . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wo und in welcher Höhe sind die dem Freistaat zustehenden Entflechtungsmittel 1 und II des Bundes für die soziale Wohnraumförderung in Höhe von jährlich 117,2 Mio. Euro (11,5 Prozent von 1.018,2 Mio. Euro gesamt) ab dem 01.01.2017 sowie die dem Freistaat zustehenden Entflechtungsmittel III des Bundes für die soziale Wohnraumförderung in Höhe von jährlich 25,3 Mio. Euro (5,06 Prozent von 500 Mio. Euro gesamt) ab dem 01.01.2017 im Haushaltsplan 2017/2018 als Ausgaben veranschlagt (bitte auflisten nach Jahresscheiben, Einzelplan, Kapitel, Titel und entsprechende Erläuterung, aus der hervorgeht wofür die Mittel vorgesehen sind)? Die Ausgabe der Entflechtungsmittel ergibt sich aus dem Haushaltsplan 2017/2018, Einzelplan 03, Staatsministerium des Innern, Großbuchstabe C, des Vorwortes zum Einzelplan 03. Dort ist die Verwendung der Entflechtungsmittel nach Kapitel, Titel, Zweckbestimmung und Jahresscheiben dargestellt (Anlage 2). Wegen der Erläuterungen wird auf die Angaben im jeweiligen Haushaltstitel verwiesen. Frage 3: In welcher Höhe teilen sich die Mittel im Haushaltsplan 2017/2018 in 03 23/ 893 02 - Zuschüsse für die Wohnraumförderung auf die in der Erläuterung genannten drei Förderzwecke: • Mittel für Zuschüsse zur sozialen Wohnraumförderung (mit Mietpreisund Belegungsbindung), • nachrangige Zuschüsse zur barrierearmen Anpassung von Mietwohnungen sowie • Zuschüsse für wohnungswirtschaftliche Modellprojekte auf (bitte um jährliche Auflistung, absolut und prozentual)? Aus den Entflechtungsmitteln stehen 2017 72.321,6 TEUR und 2018 71.321,6 TEUR Zuschüsse für die Wohnraumförderung zur Verfügung. Davon sind in beiden Jahren jeweils 40.000,0 TEUR (2017: 55,31%; 2018: 56,08%) für die soziale Wohnraumförderung eingeplant. Die restlichen Mittel sind für den Einsatz in den beiden anderen genannten Projektbereichen sowie u. a. für weitere soziale wohnungswirtschaftliche Fördermaßnahmen z. B. für Senioren vorgesehen. Frage 4: Wo und in welcher Höhe sind die dem Freistaat zustehenden Entflechtungsmittel I und II des Bundes für die soziale Wohnraumförderung im Haushaltsplan 2015/2016 als Einnahmen und als Ausgaben veranschlagt und in welcher Höhe wurden diese Mittel verausgabt (bitte auflisten nach Jahresscheiben, Einzelplan, Kapitel, Titel und entsprechender Erläuterung, aus der hervorgeht, wofür die Mittel vorgesehen sind)? Die Einnahme der Entflechtungsmittel 1und II ist im Haushaltsplan 2015/2016, Einzelplan 15, Allgemeine Finanzverwaltung, unter Kapitel 15 28, Titel 331 01, Nummern 1 und 2 ausgewiesen (Anlage 3). Die Ausgabe der Mittel in dieser Höhe ergibt sich aus dem Haushaltsplan 2015/2016, Einzelplan 03, Staatsministerium des Innern, Großbuchstabe C des Vorwortes zum Einzelplan 03. Dort ist die Verwendung der Entflechtungsmittel I nach Kapitel, Titel, Zweckbestimmung und Jahresscheiben dargestellt Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERI1JM DES INNERN Freistaat S A C H S E Nif>71 (Anlage 4). Wegen der Erläuterungen wird auf die Angaben im jeweiligen Haushaltstitel verwiesen. Die Entflechtungsmittel II sind im Haushaltsplan 2015/2016 nicht veranschlagt. Die Mittel resultieren aus einer Erhöhung der Entflechtungsmittel I für die Jahre 2016 bis 2019 um 0,5 Mrd. EUR auf insgesamt 1,0182 Mrd. EUR nach der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik am 24. September 2015. Der Freistaat Sachsen erhält nach dem Umverteilungsschlüssel von dieser Gesamtsumme 117.181,0 TEUR pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Entflechtungsmittel I in Höhe von 59.638,0 TEUR ergeben sich danach die Entflechtungsmittel II in Höhe von 57.543,0 TEUR. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat in der Höhe der Entflechtungsmitte II in folgende zusätzliche Ausgaben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern eingewilligt (in TEUR): 24.600,0 Kapitel 03 23 Titel 884 02, Zuweisungen für Investitionen an das Sondervermögen „Wohnraumförderungsfonds Sachsen" 32.643,0 Kapitel 03 23 Titel 893 02, Zuschüsse für die Wohnraumförderung 300,0 Kapitel 03 23 Titel 663 04, Zinszuschüsse für die Wohnraumförderung Frage 5: Für welche Maßnahmen wurden die unter 4. abgefragten Mittel 2015 und 2016 im Einzelnen ausgegeben und in welcher Art und Weise hat der Freistaat gegenüber dem Bund für die Jahre 2015 und 2016 einen Verwendungsnachweis gebracht? (bitte um Einzelauflistung der Maßnahmen) Die Mittel wurden in beiden Jahren für die Förderung von Maßnahmen der folgenden Richtlinien ausgegeben: - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum, des barrierereduzierenden Umbaus von Wohnraum und der Schaffung von selbstgenutzem Wohnraum (RL Wohnraumförderung) VOM 6. Oktober 2015, - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum (RL Energetische Sanierung) vom 19. Januar 2012, - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Wohnraumanpassungen für generationenübergreifendes Wohnen (RL Mehrgenerationenwohnen ) vom 28. Juni 2013 und - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von selbstgenutzem Wohneigentum im innerstädtischen Bereich (RL Wohneigentum) vom 19. Januar 2012. Die Antragsannahme zu den drei zuletzt genannten Richtlinien wurde im März 2016 eingestellt. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Der Mitteleinsatz stellt sich folgt dar: Förderung nach 2015 2016 RL Energetische Sanierung 23.970.009,67 5.919.367,86 RL Mehrgenerationenwohnen 11.156.823,28 2.541.086,71 RL Wohneigentum 15.968.666,65 51.000,00 RL Wohnraumförderung a) Zinszuschuss 309.346,03 8.098.805,09 b) Zusatzförderung Haushalte mit Kindern 3.954.600,00 83.529.600,00 Angaben gern. SAB, Fordermittelverwaltung, Wohnungsbauprogramme und RL Wohnraumförderung, Stand/jeweils 01.01.2017 Der Frei taat Sachsen hat die Verwendung der Mittel in dem „Bericht über die Wohnraumför erung und Verwendung der Entflechtungsmittel 2015" nachgewiesen. Für das Jahr 20, 6 liegt dieser Bericht noch nicht vor./ / Mit freyndlichen Grüßen , rkus Ulbi Anlagen: 4 Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 15 Allgemeine Finanzverwaltung 15 28 Bundesstaatlicher Finanzausgleich Titel FKZ Zweckbestimmung Soll 2016 Soll 2017 Ist 2015 I Soll 2018 T€ noch zu 211 05 Zum Ausgleich der Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält der Freistaat Sachsen nach § 11 Abs. 3a Finanzausgleichsgesetz jährlich Sonderbedarfs -Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ). Finanziert werden diese vom Bund an die neuen Flächenländer gezahlten SoBEZ durch einen Festbetrag, den die Ländergesamtheit aus ihrem Umsatzsteueranteil an den Bund zu entrichten hat. Der nach dem Eigenfinanzierungsbeitrag Sachsens verbleibende Teil steht zum Ausgleich der entstehenden überproportionalen Lasten der sächsischen Kommunen zur Verfügung. 211 08 - 6 Zuweisungen vom Bund zum Ausgleich 820 der wegfallenden Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW -Maut Erläuterungen: 401.935,0 401.935,4 401.935,0 401.935,0 Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBI. I S. 1170) ging die Ertragshoheit der Kfz-Steuer mit Wirkung vom 1. Juli 2009 von den Ländern auf den Bund über. Zur Kompensation der Ausfälle bei der Kraftfahrzeugsteuer steht den Ländern seit 2010 aus dem Steueraufkommen des Bundes ein jährlicher Festbetrag in Höhe von 8.991.764,0 T€ zu. Der Anteil des Freistaates Sachsen an dem Festbetrag beträgt 4,47004 %. 212 01 - 2 Zuweisungen aus dem Finanzausgleich 820 unter den Ländern Vgl. Vermerk bei 15 10/325 01. Erläuterungen: 2017 gegenüber 2016 90.000,0 T€ mehr 2018 gegenüber 2017 20.000,0 T€ mehr Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen 331 01 - 8 Zuweisungen des Bundes gemäß Ent- 820 flechtungsgesetz Vgl. Vermerk bei 03 23/893 02. Erläuterungen: 2017 gegenüber 2016 82.821,6 TE mehr 1.035.000,0 1.020.137,4 205.042,0 205.042,0 1.125.000,0 1.145.000,0 287.863,6 287.863,6 Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung " sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Bundeshaushalt zu. Die Beträge an die Länder bestimmen sich nach dem Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. 1 S. 2755). Der Freistaat Sachsen erhält demnach Zuweisungen in Höhe von jährlich 287.863,6 Te Entsprechend der bundesgesetzlichen Vorgabe sind die Mittel für Investitionen einzusetzen. Die Einnahmen aus Entflechtungsmitteln dienen der Refinanzierung nachfolgender Ausgabetitel in Höhe von. \ Q—:•\ \ 94 Für die Bewältigung der Aufgaben und der zusätzlichen Anforderungen (insbesondere im Bereich Asyl) der Landesdirektion Sachsen stehen durch Neuausbringung und Umsetzungen insgesamt 215 Stellen zusätzlich zur Verfügung. Zudem wurden bei der Landesdirektion Sachsen in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt 68 kw- Vermerke gestrichen. Darüber hinaus werden im Nichtpolizeibereich 67 kw-Vermerke 2017 und 10 kw-Vermerke 2018 auf 2021 ff. geschoben. 2. Sachhaushalt Die Einnahmen im Einzelplan 03 bewegen sich im Vergleich zu 2016 auf ähnlichem Niveau. Unter Berücksichtigung der im Einzelplan 15 veranschlagten und ab dem Jahr 2016 nochmals erhöhten Entflechtungsmittel des Bundes (142.459,6 -FE) sowie der im Einzelplan 07 veranschlagten Einnahmen für die ESF- und EFRE-Programme zur nachhaltigen Stadtentwicklung und Brachenrevitalisierung (26.616,3 1-€) ergibt sich eine drittmittelindizierte Steigerung der Einnahmen. Auf Grund der erheblich steigenden Asylbewerberzahlen zeigt sich basierend auf der Pauschale gemäß § 10 Abs. 1 SächsFlüAG in Kapitel 03 04 Titelgruppe 63 „Ausgaben für die Unterbringung der Asylbewerber und anderen ausländischen Flüchtlingen" ein erheblicher Ausgabenaufwuchs. In diesem Zusammenhang steigen auch die Ausgaben für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber deutlich an. C. Verwendung von Entflechtungsmitteln Bei 15 28/331 01 veranschlagte Einnahmen aus Entflechtungsmitteln werden im Einzelplan wie folgt verwendet: Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2017 Soll 2018 Anteil Anteil in T€ in TE 2017 in T€ 2018 in T€ Zuweisungen aus dem Bund -Länder -Programm zur 44.208,0 43.292,0 22.104,0 21.646,0 03 23 883 14 Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes Zuweisungen aus dem Bund -Länder -Programm 11.864,0 14.856,0 5.932,0 7.428,0 03 23 883 15 "Soziale Stadt' Zuweisungen aus dem Bund -Länder -Programm zur 14.958,0 14.782,0 3.571,0 1.753,0 03 23 883 17 Förderung aktiver Stadt- und Ortsteilzentren 03 23 883 25 Zuweisungen aus dem Bund -Länder -Programm zur 56.062,0 57.622,0 28.031,0 28.811,0 Förderung des Stadtumbaus - Teil Aufwertung von Stadtquartieren Zuweisungen zur Unterstützung der Gemeinden bei der 4.000,0 5.000,0 4.000,0 5.000,0 Bereitstellung von Wohnungen für Asylbewerber und 03 23 883 05 Flüchtlinge im Rahmen der Programme der Städtebauförderung Zuweisungen für Investitionen an das Sondervermögen 6.500,0 6.500,0 6.500,0 6.500,0 03 23 884 02 "VVohnraumförderungsfonds Sachsen" 03 23 893 02 Zuschüsse für die Wohnraumförderung 72.321,6 71.321,6 72.321.6 71.321,6 Summe: 142.459,6 142.459,6 D. Verwendung von Einnahmen aus dem Glücksspielstaatsvertrag Bei 15 21/123 01 veranschlagte Einnahmen aus Staatslotterieveranstaltungen werden im Einzelplan wie folgt verwendet: Staatslotte- Staatslotte- Bereich Soll 2017 Soll 2018 Kapitel Titel Zweckbestimmung in T€ in TE riemittel 2017 riemi ttel 2018 gemäß § 10 in TE in TE SächsGlüStVAG 03 01 632 01 Kostenanteil des Freistaates Sachsen am Fachbeirat 250,0 250,0 230,0 230,0 Suchtprävention Glücksspielsucht und an der Geschäftsstelle Fachbeirat und Glücksspielaufsicht 03 22 684 77 Zuschüsse für laufende Zwecke des Breiten- und 20.500,0 20.500,0 10.510,0 10.510,0 Sport Nachwuchsleistungssports sowie die Förderung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Summe: 10.740,0 10.740,0 9 15 Allgemeine Finanzverwaltung 15 28 Bundesstaatlicher Finanzausgleich Titel FKZ Zweckbestimmung Soll 2014 Ist 2013 Soll 2015 Soll 2016 TE noch zu 211 05 Zum Ausgleich der Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält der Freistaat Sachsen nach § 11 Abs. 3a Finanzausgleichsgesetz jährlich Sonderbedarfs -Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ). Finanziert werden diese vom Bund an die neuen Flächenländer gezahlten SoBEZ durch einen Festbetrag, den die Ländergesamtheit aus ihrem Umsatzsteueranteil an den Bund zu entrichten hat. Der nach dem Eigenfinanzierungsbeitrag Sachsens verbleibende Teil steht zum Ausgleich der entstehenden überproportionalen Lasten der sächsischen Kommunen zur Verfügung. 211 08 - 6 Zuweisungen vom Bund zum Ausgleich 820 der wegfallenden Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW -Maut Erläuterungen: 401.935,0 401.935,4 401.935,0 401.935,0 Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) ging die Ertragshoheit der Kfz-Steuer mit Wirkung vom 1. Juli 2009 von den Ländern auf den Bund über. Zur Kompensation der Ausfälle bei der Kraftfahrzeugsteuer steht den Ländern seit 2010 aus dem Steueraufkommen des Bundes ein jährlicher Festbetrag in Höhe von 8.991.764,0 TE zu. Der Anteil des Freistaates Sachsen an dem Festbetrag beträgt 4,47004 %. 211 09 - 5 Erstattungen von Verwaltungskosten an 820 die Länder für die Erhebung der KfZ- Steuer durch die Finanzbehörden der Länder im Wege der Organleihe 212 01 - 2 Zuweisungen aus dem Finanzausgleich 820 unter den Ländern Vgl. Vermerk bei 15 10/325 01. Erläuterungen: 2015 gegenüber 2014 97.000,0 TE mehr 2016 gegenüber 2015 12 000,0 TE mehr Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen 331 01 - 8 Zuweisungen des Bundes gemäß Ent- 820 flechtungsgesetz Erläuterungen: 2015 gegenüber 2014 205.042,0 TE mehr Neuer Titel, die Einnahmen waren bisher bei 0323/331 28, 05 03/231 12, 0704/331 01, 1207/331 01, 1440/331 02 veranschlagt. 3.799,5 7.599,1 926.000,0 988.111,1 *** *** 1.023.000,0 1.035.000,0 205.042,0 205.042,0 Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung " sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Die Beträge an die Länder bestimmen sich nach dem Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401). Der Freistaat Sachsen erhält demnach Zuweisungen in Höhe von jährlich 205.042,0 TE. Die Zweckbindung der Mittel für die abgeschafften Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen ist seit dem Jahr 2014 entfallen. Entsprechend der bundesgesetzlichen Vorgabe sind die Mittel für Investitionen einzusetzen. Die Einnahmen aus Entflechtungsmitteln dienen der Refinanzierung nachfolgender Ausgabetitel in Höhe von: 94 Durch den Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom 25. November 2014 über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien haben sich folgende Änderungen für den Geschäftsbereich des SMI ergeben: - Herauslösung der Bereiche Soziale Betreuung von Asylbewerbern und Migranten, Asylbewerberleistungsgesetz und Koordinierung des Programms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit und Übergang an das SMGI - Übernahme des Bereichs „Verwaltungsmodernisierung und IT" einschließlich des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste (SID) vom SMJus. Im Zuge der Umressortierungen erfolgten die entsprechenden Umsetzungen der Sachmittel sowie Stellen. In den Einzelplan 03 wurden die Kapitel 0325 „Verwaltungsmodernisierung und IT" sowie Kapitel 0399 „Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID)" neu aufgenommen. C. Verwendung von Entflechtungsmitteln Bei 15 28/331 01 veranschlagte Einnahmen aus Entflechtungsmitteln werden im Einzelplan wie folgt verwendet: Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2015 Soll 2016 Anteil Anteil in T€ in T€ 2015 in T€ 2016 in T€ 03 23 883 25 Zuweisungen aus dem Bund -Länder -Programm 45.936,8 45.762,0 20.000,0 20.000,0 zur Förderung des Stadtumbaus - Teil Aufwertung von Stadtquartieren 03 23 884 02 Zuweisungen für Imestitionen an das 39.638,0 39.638,0 39.638,0 39.638,0 Sondenermögen "Wohnraumförderungsfonds Sachsen" Summe: 59.638,0 59.638,0 D. Verwendung von Einnahmen aus dem Glücksspielstaatsvertrag Bei 15 21/123 01 veranschlagte Einnahmen aus Staatslotterieveranstaltungen werden im Einzelplan wie folgt verwendet: Staatslotte- Staatslotte- Bereich Kapitel Titel Zweckbestimmung Soll 2015 Soll 2016 . .riemittel riemittel gemäß § 10 in T€ in T€ 2015 in T€ 2016 in T€ SächsGlüStVAG 03 01 632 01 Kostenanteil des Freistaates Sachsen am 226,5 226,5 203,8 203,8 Suchtprävention Fachbeirat Glücksspielsucht und an der Geschäftsstelle Fachbeirat und Glücksspielaufsicht 03 22 684 77 Zuschüsse für laufende Zwecke des Breiten- und 19.600,0 19.600,0 9.996,2 9.996,2 Sport Nachwuchsleistungssports sowie die Förderung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Summe: 10.200,0 10.200,0 9 2017-02-09T12:21:48+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes