STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von Lindenau-Platz 1 01067 Dresden WSjK STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage des Abgeordneten Falk Neubert, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr. 6/8032 Thema: Verarbeitung personenbezogener Daten an den sächsischen Hochschulen und fehlende Rechtsverordnung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) § 14 Abs. 2 Satz 1 bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverord nung, welche personenbezogen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen verarbeitet werden dürfen. Diese Rechtsverordnung wurde bis heute nicht erlassen. Mit der Unterzeichnung der Zuschussvereinbarungen 2017 bis 2024 und der jeweiligen Zielvereinbarungen 2017 bis 2020 haben sich die sächsi schen Hochschulen mit dem SMWK auf die Umsetzung hochschulspe zifischer Ziele sowie die Erfüllung der im Hochschulentwicklungsplan 2025 beschriebenen Anforderungen geeinigt Zur Durchführung der ge eigneten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (z.B.: Förderung des wis senschaftlichen Nachwuchses, Erfüllung des Gleichstellungsauftrages, Sicherung der Qualität der Lehre etc.) ist es notwendig auch personen bezogene Daten auszuwerten." Frage 1: Wie begründet die Staatsregierung das Fehlen der Rechtsver ordnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG? Das bisherige Fehlen der Rechtsverordnung ist zum großen Teil der Komple xität der Rechtsmaterie und der zwangsläufig damit verbundenen Langwie rigkeit der Abstimmungsprozesse mit den Hochschulen und dem Sächsi schen Datenschutzbeauftragen geschuldet. Im Gegensatz zur sächsischen Studentendatenverordnung und auch zu den meisten Hochschuldatenverordnungen aus anderen Bundesländern sollen in der neuen Rechtsverordnung über die „klassischen" Themen, wie Zugang, Durchführung und Beendigung des Studiums hinaus, Datenfelder zu hoch sensiblen Themen, wie Evaluation von Forschung und Lehre, Leistungsfest stellung der Mitglieder und Angehörigen sowie zur Entwicklungsplanung, Leistungsbewertung für die hochschulinterne Mittelvergabe und Steuerung und zu Zielvereinbarungen festgelegt werden. Freistaat SACHSEIN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/2/8-2017 Dresden, ^/.Januar 2017 Zertifikat seit 2007 audit berufundfarnilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigard Straße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. 'Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIM Frage 2: Zu welchen rechtlichen Problemen führt das Fehlen der Rechtsverord nung gem. §14 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG bei den sächsischen Hochschulen? Da die sächsische Studentendatenverordnung noch Bestand hat, kann diese bei folgen den zentralen Datenverarbeitungszwecken ohne Probleme als Rechtsgrundlage heran gezogen werden: Zulassung zum Studium, Immatrikulation, Rückmeldung, Exmatrikula tion, Beurlaubung, Gasthörerschaft, Studentenausweis, Durchführung von Hochschul prüfungen. Bei anderen Datenverarbeitungszwecken, wie z. B. die Evaluation von For schung und Lehre, muss entweder auf freiwillig erhobene oder auf anonymisierte, d. h. nicht personenbezogene, Daten zurückgegriffen werden. Frage 3: Wann wird die sächsische Staatsregierung die Rechtsverordnung gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG erlassen? Es ist vorgesehen, dass die Rechtsverordnung voraussichtlich im April 2017 in Kraft tre ten kann. Derzeit wird die Anhörung zum Entwurf der Rechtsverordnung vorbereitet. Frage 4: Welche personenbezogenen Daten werden zur Zeit auf welcher rechtli chen Grundlage von den sächsischen Hochschulen erhoben? Auf die Ausführungen zur Frage 2 wird verwiesen. Frage 5: Inwieweit ermächtigt die sächsische Studentendatenverordnung die sächsischen Hochschulen personenbezogene Daten von Studierenden und Studi enbewerbern zu verarbeiten? Die sächsische Studentendatenverordnung ist noch in Kraft und ermöglicht die Daten verarbeitung zu allen dort geregelten und bei Frage 2 bereits angeführten Zwecken. Mit freundlichen Grüßen *7/ Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 2017-01-25T12:41:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes