STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat ||p SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-0141.51/7493 Dresden, . Februar 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Junge, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/806 Thema: Mögliche Missachtung des Doppelbelastungsverbotes bei der Gebührenkalkulation nach tatsächlichem Zinsaufwand Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Paragraph 12 IV SächsKAG räumt den Einrichtungsträgern (für Einrichtungen, die als Sondervermögen geführt werden) die Option ein, anstelle der kalkulatorischen Zinsen die tatsächlich gezahlten Zinsen für Kredite als Kapitalkosten bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren anzusetzen. Bei der Nutzung dieser Option für die Gebührenkalkulation ist gemäß XII. 4. der Hinweise zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (AnwHinwSächsKAG 2014) eine Anwendung des § 12 Absätze 1 bis 3 SächsKAG ausgeschlossen. Gemäß § 12 III SächsKAG sind bei der Gebührenbemessung zwingend kostenmindernd angemessene Zinsen u. a. für refinanzierte Kapitalzuschüsse zu berücksichtigen. Damit kommt zum Ausdruck, dass diese refinanzierten Beiträge der zweiten Anlagengeneration dienen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwiefern sind die Aufgabenträger öffentlicher Einrichtungen bei der Kalkulation der Gebühren und Beiträge an die Ausführungen in den AnwHinwSächsKAG 2014 gebunden? Die Hinweise zur Anwendung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes haben nicht den Rechtscharakter einer verbindlichen Weisung und stellen damit keine Verwaltungsvorschrift dar, sondern sie sollen lediglich ein Hilfsmittel für den Rechtsanwender sein. Sie erheben insbesondere nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Frage 2: Der zur angemessenen Ausstattung mit Betriebskapital Beitrag erhebende Abwasserzweckverband „Am Klosterwasser“ erstellt momentan seine Gebührenkalkulation unter Nutzung von § 12 IV SächsKAG. Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Er hält sich dabei an das in den AnwHinwSächsKAG 2014 formulierte Verbot der Anwendung von § 12III SächsKAG. Wie bewertet die Staatsregierung dieses Vorgehen, wenn sie beachtet, dass damit für die Abgabenpflichtigen im Zweckverband keine kostenmindernde Verzinsung der durch die Grundstückseigentümer refinanzierten Kapitalzuschüsse erfolgt und somit ein klarer Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot1 vorliegt? Frage 3: Gedenkt die Staatsregierung die AnwHinwSächsKAG 2014 hinsichtlich des in Frage 2 beschriebenen Konfliktfeldes anzupassen bzw. den Sachverhalt in anderer Form klarzustellen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2013 (Urt. v. 22. Mai 2013 - Az. 5 C 28/08 Rn. 148, 149) erkannt, dass der Träger einer als Sondervermögen geführten öffentlichen Einrichtung grundsätzlich die Möglichkeit habe, bei der Einstellung von Zinsen in die Gebührenkalkulation zwischen den in § 12 Abs. 1 bis 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und § 12 Abs. 4 SächsKAG geregelten Methoden zu wählen. Dabei stellt § 12 Abs. 4 SächsKAG eine gegenüber § 12 Abs. 1 bis 3 SächsKAG selbstständige und diese ausschließende Regelung dar. Macht der Aufgabenträger - wie im Falle des Abwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ - von der in § 12 Abs. 4 SächsKAG gebotenen Möglichkeit Gebrauch, darf er nur die in dieser Vorschrift genannten Kosten in die Gebührenkalkulation einstellen. Das bedeutet, dass für die Berücksichtigung zusätzlicher, nach § 12 Abs. 1 bis 3 SächsKAG zu berechnender kalkulatorischer Zinsen kein Raum bleibt. § 12 Abs. 4 SächsKAG lässt nur die Berücksichtigung der tatsächlichen Zinsen zu. Dies ist bei Einrichtungen, die als Sondervermögen geführt werden, auch sachgerecht. Denn beim Sondervermögen wird danach unterschieden, welcher Anteil des Anlagenkapitals durch Eigenkapital und welcher durch Fremdkapital finanziert ist, so dass die tatsächlichen Zinsen bereits buchmäßig ausgewiesen sind und im Unterschied zu den kalkulatorischen Zinsen nicht noch finanzmathematisch berechnet werden müssen. Auch führt die Anwendung des § 12 Abs. 4 SächsKAG nicht zu einem Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot. Denn nach dieser Vorschrift werden die Zinsen für die refinanzierten Beiträge bereits gebührenmindernd berücksichtigt, da diese zu den Habenzinsen gehören, die wiederum von den Sollzinsen abzuziehen sind. Insoweit kann der Gebührenzahler auch glicht doppelt veranlagt werden. Einer Änderung der Hinweise zur Anwendung des ; mmunalabgabengesetzes bedarf es daher nicht. gesagt, dass ein Grundstückseigentümer zur Deckung desselben Investitionsauf-w meindliche Anlage nur eine Leistung - entweder laufende Benutzungsgebühren oder einen einmaligen Anschlussbeitrag - zu erbringen hat (Grünewald in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 8 Rn. 510 m. w. N.). (siehe SächsOVG, Urteil vom 6. August 2012 - Az. 5 D 31/07, Rn. 18) freundlichen Grüßen Seite 2 von 2