STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE und des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8064 Thema: Brände in Sächsischen Pflegeheimen, Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Begegnungsstätten und Pflegeheimen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Brände gab es in den Jahren 2010 - 2016 in sächsischen Pflegeheimen, Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Begegnungsstätten und Pflegeheimen und um welche Uhrzeit wurden diese gemeldet (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten )? Frage 2: Welche Sachschäden (Schadenshöhe) und Personenschäden (Verletzte oder Verstorbene) wurden durch die unter 1. Genannten Bränden verursacht? Zusammenfassende Antwort zu Frage 1 und 2: Von einer Beantwortung der Fragen durch die Staatsregierung wird abgesehen . Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zurnutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141 .51-17/83 Dresden, 14.Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Statistische Angaben zu Bränden in Pflegeheimen, Einrichtungen des Betreuten Wohnens , Begegnungsstätten werden nicht speziell erhoben. Gleiches gilt für Sach- und Personenschäden bei Bränden in diesen Einrichtungen. Entsprechende Informationen könnten nur den Einsatzberichten der Feuerwehren entnommen werden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern beeinträchtigt, weil hierzu alle Einsatzberichte ( ca. 44.000 Brandeinsätze in den Jahren 2010 bis 2015) der Gemeinden angefordert und händisch ausgewertet werden müssten. Frage 3: Wie stellt sich der Brandschutz in solchen Einrichtungen dar, bzw. welche Brandschutz- und Brandmeldevorrichtungen müssen in solchen Einrichtungen vorhanden sein? Bauordnungsrechtlich müssen solche Einrichtungen, wie andere Gebäude auch, bestimmte Anforderungen u. a. an Bauteile und Rettungswege erfüllen. Bei der Neuerrichtung und der wesentlichen Änderung oder Änderung der Nutzung solcher Gebäude sind zur Brandfrüherkennung Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt ist. Sind solche Gebäude Sonderbauten, können besondere u. a. auch über die vorgenannten Anforderungen hinausgehende Anforderungen an Brandschutzanlagen, - einrichtungen und -Vorkehrungen gestellt werden . Sonderbauten sind nach der Sächsischen Bauordnung Begegnungsstätten, die aufgrund ihrer Art der Nutzung oder Größe mindestens einen Sonderbautatbestand des § 2 Absatz 4 erfüllen, Pflegeheime sowie bestimmte andere Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist. ln einem bei der Errichtung, Nutzungsänderung oder wesentlichen Änderung von solchen Sonderbauten zu erstellenden und unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Behörde zu prüfenden Brandschutzkonzept ist einzelfallbezogen darzustellen, mit welchen aus den Anforderungen abgeleiteten Maßnahmen die bauordnungsrechtlich verankerten Schutzziele des Brandschutzes erreicht werden. Frage 4: Wie oft wurden in den unter 1 aufgezählten Einrichtungen im Zeitraum 2010 - 2016 Brandschutzbegehungen und -Übungen durchgeführt (bitte aufschlüsseln wie unter 1.)? Hierzu liegen keine Angaben vor. Frage 5: Wie kann verhindert werden, dass bei Bränden in solchen Einrichtungen Menschen zu Schaden kommen? Hier nimmt die Sensibilisierung aller Beteiligter (Träger, Mitarbeiter, Bewohner, Angehörige ) sowie eine gute Zusammenarbeit mit den örtlichen Brandschutzbehörden eine zentrale Rolle ein. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAtES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ln stationären Pflegeeinrichtungen, die der heimaufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen , wird die letzte Brandverhütungsschau gemäß § 22 SächsBRKG durch die Heimaufsicht bei den regelmäßigen Kontrollen erfragt. Sofern diese länger als drei Jahre zurück liegt, wird der Träger der Einrichtung durch die Heimaufsicht dahingehend beraten , sich an die örtlich zuständige Brandschutzbehörde zu wenden. Parallel dazu erfolgt ein Benachrichtigungsschreiben durch die Heimaufsicht an die örtliche Brandschutzbehörde mit dem Verweis, bezüglich der Brandverhütungsschau in eigener Sache tätig zu werden. Des Weiteren wird durch die Heimaufsicht insbesondere auf die Kennzeichnung und Beschilderung von Flucht- und Rettungswegen (frei zugänglich), den aktuellen Notfallplan sowie die aktuelle Brandschutzordnung geachtet. Da eine fachlich fundierte inhaltliche Prüfung seitens der Heimaufsicht nicht möglich ist und auch nicht im Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz verankert ist, wird bei Auffälligkeiten die örtlich zuständige Brandschutzbehörde mit der Bitte um Tätigwerden in eigener Zuständigkeit informiert. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN