STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8097 Thema: Abschiebung in besonderen Fällen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Familien wurden im Gesamtjahr 2016 durch Abschiebungen getrennt? (bitte nach Rechtsgrundlage, Ort der letzten Unterbringung, Zielort der Abschiebung, Größe des Familienverbandes, Alter und Geschlecht der Person und Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln ; den Familienbegriff bitte auf Eltern und Kinder, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie unverheiratete Eltern mit Kindern beziehen) Die Angaben für Januar bis September 2016 sind der Antworten der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5597 und Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/6618 zu entnehmen. Ergänzend sind die Angaben für den im Jahr 2016 verbliebenen Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2016 der folgenden Tabelle zu entnehmen : Zielland Im Bundes- abgeschoben Landkreis/ Datum der Zugang gebiet Kreisfreie Abschie- Erstaufverblieben Stadt bung nahme Kosovo Vater Mutter + Kin- Vogtland- 1.12.2016 22.12.2014 der (1m, 2w), kreis 10,8, 1 Jahre Anlass für diese Familientrennung war die freiwillige Bereitschaftserklärung der Mutter zu einer Abschiebung ohne den Familienvater. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/46 Dresden, / N .Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.srni.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 4--mme irm Im Jahr 2016 gab es somit 20 Fälle, in denen Familien durch eine durch die Zentrale Ausländerbehörde bzw. durch die unteren Ausländerbehörden veranlasste Abschiebung getrennt worden sind. Frage 2: In wie vielen Fällen wurden im Gesamtjahr 2016 Schwangere abgeschoben? (bitte jeweils Monat der Schwangerschaft und Vorliegen einer Risikoschwangerschaft angeben) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu Schwangerschaften werden in der Landesdirektion Sachsen, Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dem abgefragten Zeitraum die Abschiebungen von 662 weiblichen Personen. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach Anhaltspunkten für eine Schwangerschaft gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 662 Arbeitsstunden, d. h. von über 82 Arbeitstagen zu je acht Stunden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Ergänzend teilten die Ausländerbehörden der Landkreise Vogtlandkreis, Bautzen, Zwickau, Leipzig, Görlitz, Meißen, Mittelsachsen, Erzgebirge, der Landeshauptstadt Dresden und der Kreisfreien Städte Leipzig und Chemnitz mit, dass keine Abschiebungen im Sinne der Fragestellung erfolgt sind. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: In wie vielen Fällen wurden im Gesamtjahr 2016 Personen abgeschoben, bei denen eine attestierte Krankheit vorlag? (bitte nach Krankheitsbildern, amtsärztlichen , fachärztlichen und psychotherapeutischen Gutachten sowie Zielort der Abschiebung aufschlüsseln) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zu attestierten Krankheiten werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dem abgefragten Zeitraum 1.790 Abschiebungen. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich zwei Stunden zu veranschlagen . Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 3.580 Arbeitsstunden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits - und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit , von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Die Ausländerbehörden der Landkreise Vogtlandkreis, Bautzen, Zwickau, Leipzig, Görlitz , Meißen, Mittelsachsen, Erzgebirge, Nordsachsen und der Kreisfreien Städte Leipzig und Chemnitz erteilten zu dieser Frage Fehlmeldungen. Die Landeshauptstadt Dresden hat angegeben, dass sie drei Personen, bei denen eine attestierte Krankheit vorlag, abgeschoben hat. Ein Ausländer hatte Diabetes II, festgestellt mit fachärztlichem Gutachten, und wurde nach Algerien abgeschoben, eine weitere Person hatte Diabetes II und zusätzlich Bluthochdruck, festgestellt mit einem fachärztlichen Gutachten , (und w rde in den Kosovo abgeschoben und die dritte Person hatte eine Leberzirrhos un Ösophagusvarizen, amtsärztlich festgestellt, und wurde auch in den Kosovo abgesch ben. ,, Mit freu rllichen Grüßen 1 Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-02-13T13:49:12+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes