STAATSM11M1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-15/39 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, /ff- Februar 2015 Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/811 Thema: Die Entgeltregelungen in der Pflegebranche Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Pflegebranche profitieren vor allem ungelernte Hilfskräfte vom neuen Mindestlohngesetz. Sie erhalten den allgemeinen Mindestlohn von 8,50 pro Stunde. Für Pflegehilfskräfte gilt der Pflegemindestlohn, der zum 1. Januar auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro pro Stunde im Osten gestiegen ist. Der Tariflohn gilt für die Fachkräfte in der Pflege.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Beschäftigte der Pflegebranche in Freistaat Sachsen erhalten ihr Entgelt nach dem Mindestlohngesetz, wie viele nach dem allgemeinen Mindestlohn in der Pflege und wie viele nach tariflich vereinbarten Regelungen? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Die Sächsische Staatsregierung kann daher keine Angaben dazu machen. Frage 2: Ist die Auffassung einiger Pflegedienstanbieter richtig, die Aufgrund der gestiegenen Gehälter davon ausgehen, dass dann der Einzelne weniger Leistungen für den Pauschalbetrag der Pflegeversicherung erhalten muss und somit künftig tiefer in die eigene Tasche greifen muss, wenn er eine entsprechende Versorgung braucht? Die personelle Ausstattung fließt mit in die Ermittlung der Höhe der Pflegesätze der Pflegeeinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ein. Gestiegene Gehälter können daher höhere Pflegesätze der Pflegedienste zur Folge haben. Allerdings wurden die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes (PfleHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN gesachleistung) mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz zum 01.01.2015 erhöht. Der Anspruch auf Pflegesachleistung umfasst nun folgende Beträge: Daher ist es vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob gestiegene Gehälter auch zu einer Erhöhung des vom Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteils führen. Frage 3: Welche Vorkehrungen sind bis zum 1. Oktober 2015 zu treffen, damit auch die Betreuungskräfte für Demenzkranke, Alitagsbegleiterinnen sowie Assistenzkräfte vom Pflegemindestlohn profitieren können? In der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 27. November 2014 ist bereits festgelegt, dass diese ab dem 1. Oktober 2015 auch für Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte von Menschen mit dementieilen Erkrankungen oder Assistenzkräfte anzuwenden ist. Dies gilt für Arbeitnehmer der Pflegebetriebe. Für ehrenamtlich Tätige ist die Verordnung nicht anzuwenden. Die Zahlung der Löhne unter Beachtung dieser Verordnung liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber. Frage 4: Welche Ursachen sieht die sächsische Staatsregierung dafür, dass, obwohl die Leistungen der Pflegekassen in Ost und West nicht unterschiedlich sind, dennoch beachtliche Unterschiede bei den Gehältern der Pflegekräfte in den einzelnen Bundesländern existieren? Frage 5: Welche Gründe gibt es dafür, dass in Sachsen nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes über alle Gehaltsstufen von den Chefs mit akademischer Ausbildung bis zu den ungelernten Arbeitnehmern gerechnet, die Altenpflegekräfte in Sachsen am wenigsten verdienen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Für die Arbeitnehmer von Pflegebetrieben sind in der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 27. November 2014 Mindestentgelte festgelegt. Im Übrigen werden die Gehälter zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart bzw. durch verschiedene Tarifverträge geregelt. Die Sächsische Staatsregierung kann daher keine Auskunft zu den Gründen für Gehaltsunterschiede geben. Für die Sicherstellung einer guten Pflege sind ausreichend qualifizierte Pflegekräfte erforderlich. Die Attraktivität der Pflegeberufe ist auch von einer angemessenen Vergütung abhängig. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat daher am 14.05.2014 unter Beteiligung der Pflegekassen, des Kommunalen Sozialverbandes und der Leistungserbringer die Initiative „Pro Pflege Sachsen“ auf den Weg gebracht. Darin heißt es: „Die Vertrags- und Vergütungsverhandlungen erfolgen daher mit dem Ziel, eine Entlohnung aller in der Pflege beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf der Grundlage von Tarifen sowie wirtschaftlich angemessener Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefälle bis zu 468 EUR bis zu 1.144 EUR bis zu 1.612 EUR bis zu 1.995 EUR Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Pflegevergütungen zu gewährleisten. Die Anerkennung von Tariflöhnen bzw. wirtschaftlich angemessener Pflegevergütungen durch die Kostenträger ist daran gebunden, dass diese vollständig an die Mitarbeiter weitergegeben werden und dies den Kostenträgern im Rahmen der nächsten Vergütungsverhandlung nachgewiesen wird.“. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3