STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Roßler Bernhard -von -Lindenau Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8116 Thema: Polizeiliche Maßnahme im Zusammenhang mit Protesten in Dresden-Pieschen am 17. Januar 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach Medienberichten sollen Versammlungsteilnehmer, die zuvor gegen einen Auftritt des AfD-Politikers Björn Höcke demonstriert hatten am 17.01.2017 bei Entfernen vom Versammlungsort in Dresden- Pieschen durch die Polizei in einer Straßenbahn gedrängt worden sein. Anschließend hätte die Polizei gegenüber diesen Personen Fahrausweiskontrollen durchgeführt und Strafanzeigen gefertigt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Es wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 1.3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8112 verwiesen. Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage und in wessen Auftrag kann die Polizei unter welchen konkreten Voraussetzungen Fahrausweiskontrollen in öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen? Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen beinhaltet grundsätzlich keine Befugnisnorm für Fahrausweiskontrollen durch den Polizeivollzugsdienst in öffentlichen Verkehrsmitteln. Freistaat SACHSEN DerDer Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 131-1053/17/ 38 Dresden, I( . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN ZeMMMIZI •i;"3-Am Im vorliegenden Fall handelten die Einsatzkräfte mit der Intention, den Verdacht einer Straftat, das Erschleichen von Leistungen, zu erforschen. Die einsatzführende Polizeidienststelle stützt die Maßnahmen auf Eingriffsbefugnisse der Strafprozessordnung. Frage 3: Handelt es sich bei dem Strafbestand der Leistungserschleichung um ein Antragsdelikt ? Das Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) selbst ist kein Antragsdelikt. Soweit sich die Tat jedoch gemäß § 265a Abs. 3 i. V. m. § 247 StGB ausschließlich gegen einen Angehörigen, Vormund, Betreuer oder Hausgenossen richtet , wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (absolutes Antragsdelikt). Wird gemäß § 265a Abs. 3 i. V. m. § 248a StGB nur eine geringwertige Leistung erschlichen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (relatives Antragsdelikt). Frage 4: Wenn ja, liegen entsprechende Strafanträge vor oder wird durch die Ermittlungsbehörden ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung im konkreten Fall bejaht ? , Die P lizeidirektion Dresden führt derzeit Ermittlungen zu dem Verdacht des Erschleichen /vor/Leistungen. Die erfragten Daten sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen . Mit Neueliehen Grüßen Markus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-02-14T14:08:00+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes