STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8118 Thema: Beobachtung der Gruppe „Oldschool Society" durch Verfassungsschutzbehörden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Mai 2015 wurden mehrere Mitglieder der Gruppe ,Oldschool Society` festgenommen. Vier von ihnen stehen seit April 2016 vor Gericht . Nach Angaben des SPIEGEL gelang die Zerschlagung auch durch einen ‚Informanten'. Zwei Landesämter für Verfassungsschutz hätten schon frühzeitig Quellen im Umfeld der Rechtsextremisten platziert , heißt es in einem SPIEGEL ONLINE Artikel vom 26.04.2016." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit stehen die Gruppe „Oldschool Society" oder deren einzelne Mitglieder seit wann unter Beobachtung durch das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) sowie durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)? Frage 2: Inwieweit wurden über welchen Zeitraum V -Personen durch das LfV und/oder BfV im Umfeld der Gruppe „Oldschool Society" geführt? Frage 3: Sollten keine V -Personen im Umfeld der Gruppe „Oldschool Society" geführt worden sein. Inwieweit konnten Informationsquellen aus dem Umfeld der Gruppe genutzt werden? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2958 Dresden, / ,» . Februar 2017 / Hausanschritt: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTER11JM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen hat die „Oldschool Society" in den Jahren 2014 und 2015 beobachtet. Auf die Berichterstattung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2015, S. 146 f. wird verwiesen. Die Fragen betreffen auch Informationen über die operative Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen. Zu diesen nimmt die Staatsregierung grundsätzlich nicht öffentlich Stellung, da überwiegende Gründe des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Informationen über operative Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG würden die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Daneben handelt es sich um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Das Interesse der Staatsregierung an der Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen und die drohende teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern waren mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem staatlichen Interesse und dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommen. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission bereits weiterdehende Auskunft erteilt wurde. Eine Auskunft über die Tätigkeit des Bundsamtes für Verfassungsschutz (BfV) liegt allein t in essen Zuständigkeitsbereich.1 Mit freuidlichen GrüßenMit fr'eurkIlichen Grüßen Ma r us UIbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-02-14T14:10:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes