STÀATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 0'1076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz I 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 618154 Thema: Abfallgebührenentwicklung im Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebi rge 201 6 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie haben sich die Grundgebühren, die Gebührenhöhe, die durchschnittlich entsorgten Restabfall- und Bioabfallvolumen sowie deren mittlere Restabfall- bzw. Biogasgebührenbelastung für Haushalte im Landkreis im Jahr 2016 entwickelt (bitte Auflistung getrennt nach Anzahl der im Haushalt lebenden Personen im Vergleich zu 20161? Der Landkreis sächsische schweiz-osterzgebirge entstand mit der Kreisneugliederung zum 1. August 2008 aus den ehemaligen Landkreisen sächsische schweiz und weißeritzkreis. Bereits zum 1. Januar 2006 hatten die ehemaligen Landkreise Meißen, sächsische schweiz und Weißeritzkreis ihre Aufgaben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) an den Zweckverband Abfallwirtschaft oberes Elbtat (zAoE) übertragen . Zum 1. Januar 2007 wurden die Abfallgebühren des zAoE für diese drei ehemaligen Landkreise vereinheitlicht. Deshalb enthält die Antwort auf Frage 1 Angaben zumZAOE. Der Begriff ,,Grundgebühr" wird in den ausgewerteten Abfallgebührensatzungen des ZAOE nicht verwendet. Dafür wird in diesen satzungen der Begriff ,,Festgebühl' synonym für den Begriff ,,Grundgebühr" veruvendet. 5 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 ïelefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 24. Januar 2017 Aktenzeichen {bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t784 Dresden, ç¿.O1, "ûOfl simul+ s(?)o(o ¡.- o(\ *atúbñË&ùskhffiriùttu&u,dudlúebft Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fi¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortend¡enst melden. * Kein Zugang fur elektronisch s¡gnierte sow¡e für verschlüsselte elektron¡schè DokumenleSeite 1 von 2 STAATSMINISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Festgebühr nach Anzahl der im Haushalt lebenden Personen in Euro pro Jahr Jahr Anzahl der Personen 5 FreistaatSACHSEN 1 2 3 4 2015 - 2016 16,09 32,16 49,24 64,32 Unter der,,Gebührenhöhe" wird die durchschnittliche Abfallgebührenbelastung pro Einwohner verstanden. Diese wird vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) jährlich auf Basis der kalkulierten gebuhrenrelevanten Gesamtkostender abfallwirtschaftlichen Leistungen berechnet und veröffentlicht (http://www.umwelt.sachsen.de/umwelVwertstoffe/13605.htm). Sie ist unabhängig von der Haushaltsgröße. Eine separate Gebührenbetrachtung nach unterschiedlichen Abfallarten wie Rest- und Bioabfall oder infolge von Biogaserzeugung erfolgt seitens des LfULG nicht. Der letzte Bericht des LfULG zu Abfallgebuhren wurde für das Jahr 2015 erstellt und im Dezember 2016 veröffentlicht. Die durchschnittliche Abfallgebührenbelastung pro Einwohner auf Basis der kalkulierten gebührenrelevanten Gesamtkosten im Jahr 2015 betrug im ZAOE 51 Euro pro Jahr. Angaben zum durchschnittlich entsorgten Restabfall- und Bioabfallvolumen liegen nicht vor, da die Erhebungen bei den örE auf Grundlage von Masseangaben erfolgen. Frage 2: Welche Neuregelungen gab es bei der Abfallablagerungsverordnung im vergangenen Jahr und welche Auswirkungen hatten diese jeweils? Wie bereits in der Antwort auf die Frage 2 der Drs. 612475 dargelegt, trat die Abfallablagerungsverordnung am 16. Juli 2009 außer Kraft und wurde durch die Deponieverordnung abgelöst. ln der,,Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien" vom 4. Màrz 2016 erfolgte in Artikel 2 eine Anderung der Deponieverordnung in $ 7 Absatz 1 Nummer 2 gefährliche Abfälle betreffend und in Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Nummer 13 eine redaktionelle Anpassung. Diese Anderungen haben keine Auswirkungen auf die Gebührenbelastung dei Landkreise. M undlichen Grüßen Thomas Schm Seite 2 von 2 2017-02-03T11:17:08+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes