STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSIV]INISTERIUM FÙR UMWELT UND LANDWRTScHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter W¡ld, Fraktion der AfD Drs.-Nr.:6/8169 Thema: Anordnung von Zwangsmaßnahmen bei Nichtanpassung der Kleinkläranlage an den Stand der Technik Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Die in den folgenden Fragen genannte Umrüstung von Kleinkläranlagen meint die geforderte Anpassung dieser an den aktuellen Stand der Technik, was im Regelfall für den Grundstückseigentümer die Anschaffung und lnstallation einer vollbiologischen Kleinkläranlage oder das Herstellen einer abflusslosen Grube bedeutet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung zu den Antworten auf die Fragen 1, 3 und 4: ln der als Anlage beigefügten Tabelle wurden die von den zuständigen unteren Wasserbehörden der Landesdirektion Sachsen gemeldeten Angaben zusammengestellt. Frage l: ln welcher Höhe wurden wie viele und welche Arten von Zwangsmaßnahmen (Ersatzvornahmen, Zwangsgeld usw.) im Jahr 2016 gegenliber Betreibern von dezentral eingestuften Kleinkläranlagen aufgrund fehlender Umrüstung angedroht und verhängt? (Bitte Einzelauflistung der angedrohten und verhängten Zwangsmaßnahmen geordnet nach Landkreisen) Die im Jahr 2016 von den zuständigen unteren Wasserbehörden aufgrund nicht erfolgter Umrüstung gegenüber Betreibern von Kleinkläranlagen angedrohten und ,,verhängten" (gemeint vermutlich ,,festgesetzten") Zwangsmaßnahmen sowie die jeweilige Anzahl der betroffenen Betreiber von Kleinkläranlagen sind in der Tabelle in der Anlage, Spalten 3 bis 5 aufgelistet . Einige untere Wasserbehörden haben zusätzlich noch festgesetztes Bußgeld angegeben, obwohl dieses nicht unter den Begriff der Zwan gsm ittel nach dem Verwaltu ngsvol lstrecku ngsrecht fäl lt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm u l.sachsen. de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 24. Januar 2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t785 Dresden, ll. Ol. l" 11 simul+ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium ft¡r Umwelt und Landwírtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbi ndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkp¡ätze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische DokumenteSeite 1 von 2 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 2: Wie erfolgt die Festlegung der Höhe und der Art der Zwangsmaßnahmen ? Die Auswahl der Zwangsmittel erfolgt gemäß $ 19 Abs. 3 Veruvaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG), wonach dasjenige Zwangsmittel anzuwenden ist, das den Vollstreckungsschuldner (Anlagenbetreiber) und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Außerdem darf gemäß S 19 Abs. 4 SächsVwVG durch die Anwendung des Zwangsmittels kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht, das heißt Art und Höhe bei Festsetzung von Zwangsgeld müssen im Einzelfall verhältnismäßig sein. Daþei beträgt der gesetzliche Rahmen für Zwangsgeld nach $ 22 Abs. 1 SächsVwVG fünf bis 25.000 Euro. Das konkrete Zwangsmittel, einschließlich der Höhe des Zwangsgeldes muss vor der Anwendung schriftlich angedroht werden ($ 20 Abs. 1 und 4 SächsVwVG) und kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll (Anordnung der Nachrüstung mit Fristsetzung), verbunden werden (S 20 Abs. 2 SächsVwVG). Frage 3: ln wie vielen Fällen gibt es Härtefallregelungen, wo sich betroffene Bürger eine Umrüstung ihrer Kleinkläranlage in ihrer aktuellen Situation finanziell nicht leisten können? (Bitte Einzelauflistung geordnet nach Landkreisen) Die Spalte 6 der Tabelle in der Anlage enthält die von den zuständigen unteren Wasserbehörden anerkannten und entschiedenen Härtefälle. Frage 4: In wie vielen Fällen sind die verhängten Zwangsmaßnahmen säumig, aber noch nicht umgesetzt, oder eingetrieben und welche Maßnahmen wurden in diesen Fällen getroffen? (Bitte Einzelauflistung geordnet nach Landkreisen) Ein Säumnis der Zwangsmaßnahmen setzt deren Festsetzung voraus. Diese Festsetzung erfolgt, wenn die Frist der Anordnung zur Nachrüstung erfolglos abgelaufen ist. Bislang wurden nach den Angaben der unteren Wasserbehörden nur im Landkreis Mittelsachsen und in der Kreisfreien Stadt Chemnitz festgesetzte Zwangsmaßnahmen auch vollstreckt. Die Spalten 2 und 7 der Tabelle in der Anlage enthalten die Angaben der unteren Wasserbehörden zur Festsetzung und Vollstreckung der Zwangsmaßnahmen . Frage 5: ln wie vielen Fällen und für welche Zeiträume wurde als Ausnahme die Weiterbetreibung einer funktionstüchtigen 3 - Kammer Klärgrube genehmigt. (Bitte Einzelauflistung geordnet nach Landkreisen) Von den unteren Wasserbehörden wurde in keinem Fall die Weiterbetreibung einer Drei-Kammer-Kleinkläranlage genehmigt. Mit freundlichen Grüßen ,k.,M, Anlage Seite 2 von 2 Drs. 6/8169 Anordnung von Zwangsmaßnahmen bei Nichtanpassung der Kleinkläranlage an den Stand der Technik Anlage tfd Nr Landkreis, Kreisreie Stadl zu Frage I zu Frage 3: zu Frage 4: Anzahl betroffener Grundstücke/ Grundstückseigentümer Art der angedrohten und verhängten Zwangsmaßnahme im Jahr 2016 Höhe des Zwangsgeldes in€ Wurde aufgrund der finanziellen Situation der Grundstückseigentümer ein Härtefallseitens des Landratsamtes anerkannt und entschieden? Wurde die Zwangsmaßnahme festgesetzt und vollstreckt? 1 2 3 4 5 b 7 1 Erzgebirgskreis 3 Stufenweises Zwangsgeld 1.500 € netn netn 2 Mittelsachsen 1 Zwangsgeldandrohungen und Verhängung 950 € netn 74 Zwangsgeldandrohungen 1.000 € nein nern 3 Chemnitz 3 dreistufi ges Zwangsgeld 500 € 1.000 € 2.000 € nein ia (2.500 € in 201 6) 4 Vogtlandkreis 630 Zwangsgeldandrohungen 1.000 € - 1.500 € netn nern 32 Zwangsgeldfestsetzu ng 1.000 € - 1.500 € 120 Bußgeldfestsetzung 150€- 700 € 5 Zwickau Fehlmeldung nein Fehlmeldung 6 Dresden 2 Sanierungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung 1.000 € netn nern 2 Anordnung zum Verschluss der Mehrkammergrube mit Zwangsgeldandrohung 500,00 € nern netn 7 Görlitz Fehlmeldung nein Fehlmeldung 8 Bautzen 764 Anhörungen noch offen in 55 Fällen nern 155 Bußgeldverfahren (von den 764) noch offen netn o Sächsische Schweiz- Ostezgebirge 10 noch in der Prüfung noch offen netn nern 10 Meißen 34 34 angedrohte Zwangsgelder 1.000 € netn neun Festsetzungen , keine Vollstreckungneun festgesetzte Zwangsgelder (von den 34) 11 Leipzig Fehlmeldung nern Fehlmeldung 12 Nordsachsen 1 1. Zwangsgeld 250€ n vier Fällen Festsetzung, keine Vollstreckung 5 1. Zwangsgeld 500 € drei Festsetzungen , keine Vollstreckung 4 1. Zwangsgeld 1.000 € keine Festsetzung 1 2. Zwangsgeld 1.000 € Festsetzung, keine Vollstreckung 13 Leipziger Land 13 Verschlussanordnung 1.500 € netn netn 2017-02-20T11:13:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes