STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach l0 09 10 l 01079 Dresden Ihr Zeichen Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz l 01 067 Dresden Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/8/1 2 Dresden. 't6 . Februar 2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/8182 Thema: Schulfahrten Sehr geehrter Herr Präsident den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Verwaltungsvorschrift Schulfahrten des SMK ist der Schulträger für die Schulfahrten zuständig. In Punkt 4.4. 'Beförderungs- und Beherbergungsverträge ' heißt es, dass der Abschluss von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen erst nach der Genehmigung der Schulfahrt erfolgen kann. Sie werden im Namen der Schule, im Einvernehmen mit dem Schulträger, für diesen abgeschlossen und sind vom Schulleiter zu unterzeichnen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Aufgaben und Zuständigkeiten haben die Schulaufsichtsbehörde und der Schulträger bei der Genehmigung und Finanzie rung von Schulfahrten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft? Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger ergeben sich aus dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Schulg), $$ 21 ff, $$ 58 und 59, und der Verwaltungsvorschrift Schulfahrten (VwV-Schulfahrten), Nr. 9.2 und 9.3. Je nach Lage des Einzelfalls (bspw. Ziel der Schulfahrt, rechtliche Details der Beförderungs- und Beherbergungsverträge usw.) sind ggf. unterschiedliche rechtliche Aspekte zu prüfen und zu beachten. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz l 01 097 Dresden Frage 2: Wie hat das Einvernehmen mit dem Schulträger zu erfolgen bzw. aus welchen Gründen kann der Schulträger das Einvernehmen verweigern? Die Verträge begründen ohne Einvernehmen des Schulträgers diesem gegenüber keine Wirkung. Die VwV-Schulfahrten enthält keine Vorgaben, wie das Einvernehmen mit dem Schulträger zu erfolgen hat bzw. aus welchen www.smk.sachsen.de De-Mail-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8Seite l von 2 STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Gründen der Schulträger das Einvernehmen verweigern kann. Gründe, das Einvernehmen zu verweigern. können wirtschaftliche oder rechtliche überlegungen des Schulträgers sein. Frage 3: Ist der Staatsregierung bekannt, dass öffentliche Schulträger in Sachsen Schulen die Einwilligung verwehren, Verträge über Wanderungen und Schulfahrten abzuschließen? Der Staatsregierung ist bekannt, dass öffentliche Schulträger in Sachsen in Einzelfällen ihr Einvernehmen nicht erteilen. Der Begriff der Einwilligung ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Einvernehmensl er wird in der VwV-Schulfahrten deshalb nicht verwendet. Frage 4: Wie sollten sich öffentliche Schulen verhalten, wenn der Schulträger für Verträge über Wanderungen und Schulfahrten keine Einwilligung erteilt? Zum Begriff der Einwilligung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen Die Schulträger nehmen ihre Aufgaben in der Regel verantwortungsvoll wahr le Verhaltensempfehlungen für die Schulen existieren nicht. Generel Frage 5: Sind der Staatsregierung Beschwerden öffentlicher Schulen bekannt, die aufgrund des nicht erteilten Einvernehmens des Schulträgers keine Wanderungen oder Schulfahrten durchführen konnten? Der Staatsregierung sind Einzelfälle bekannt, in denen Schulträger das Einvernehmen nicht erteilt haben. Diese Sachverhalte wurden jedoch nicht von öffentlichen Schulen, sondern durch einzelne Eltern vorgetragen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung ä"h Seite 2 von 2 2017-02-17T09:41:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes