STAATSM1NISTERIU1'v1 DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8214 Thema: Betretungsverbote für Fußballfans 2015 und 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Begriff der Betretungsverbote wird in einigen Bundesländern für Maßnahmen verwandt, mit denen das Betreten eines Stadt-, Gemeindeteils oder einer Stadt, Gemeinde bzw. der Aufenthalt in diesen untersagt wird und die bereits im Vorfeld des jeweiligen Ereignisses erlassen werden. Zum Teil werden diese Maßnahmen auch als Bereichsbetretungsverbote bezeichnet. In anderen Bundesländern, so auch im Freistaat Sachsen, werden zur Verhinderung der Anreise potentieller Störer, insbesondere zu Fußballspielen, Aufenthaltsverbote verfügt. Insoweit bezieht sich die nachfolgende Beantwortung auf im Vorfeld von Fußballspielen erlassenen Maßnahmen, unabhängig von deren konkreten Bezeichnung in den einzelnen Bundesländern. Frage 1: Gegen wie viele in Sachsen lebende Personen wurden Betretungsverbote für Städte in anderen Bundesländern zu Spielen ihrer Fußballmannschaft ausgesprochen? (Bitte auch Wohnortgemeinde, Vereinspräferenz , Datum, Dauer und Ort des Betretungsverbots angeben.) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Zuständigkeit für Aufenthalts- bzw. Betretungsverbote liegt bei der für den betroffenen Ort örtlich zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. 7 1-71111311MI cmizie MIK (MIM Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/17/1.5777 Dresden, (&. Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 vvww.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN e FreistaatSACHSEN Frage 2: Wie viele Betretungsverbote wurden in Sachsen erteilt? (Bitte auch Wohnortgemeinde , Vereinspräferenz, Datum, Dauer und Ort des Betretungsverbots angeben .) Frage 3: Auf welchem Weg wurden die Betretungsverbote nach Ziffer 1. und Ziffer 2. von welcher Stelle gegenüber welcher Stelle angeregt, erteilt und die Umsetzung überwacht? Frage 5: Gegen wie viele der auf Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes erteilten Betretungsverbote wurde Widerspruch mit welchem Ergebnis eingelegt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2, 3 und 5: Durch die Kreisfreie Stadt Leipzig wurden im Jahr 2016 insgesamt 154 Aufenthaltsverbote gegenüber Personen mit der Vereinspräferenz des 1. FC Lok Leipzig für den Zeitraum vom 13. November 2016, 06:00 Uhr, bis zum 14. November 2016, 06:00 Uhr, erteilt. Diese Aufenthaltsverbote bezogen sich auf ein Teilgebiet des Stadtteils Leipzig- Leutzsch (Stadion der BSG Chemie Leipzig). Diese wurden durch die Polizeidirektion Leipzig gegenüber der Ortspolizeibehörde der Stadt Leipzig angeregt. Es wurden 28 Widersprüche eingelegt. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Die Wohnorte der Betroffenen sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen. Wohnorte Anzahl Betroffene Bad Lausick, Belgershain, Bennewitz, Doberschütz, Lunzenau, Thallwitz, Zittau, Regis-Breitingen, Machern, Zschepplin, Kabelsketal (Sachsen-Anhalt), Bad Dürrenberg (Sachsen-Anhalt), Eisleben (Sachsen-Anhalt), Schkopau (Sachsen-Anhalt) je 1 Frohburg, Großpösna, Rackwitz, Taucha, Zwenkau, VVurzen je 2 Markkleeberg, Groitzsch je 3 Markranstädt 4 Neukieritzsch 5 Schkeuditz 6 Eilenburg und Halle (Sachsen-Anhalt) je 8 Borna 9 Leipzig 82 Durch die Polizeidirektion Dresden wurden, auf der Grundlage von Erkenntnissen der Polizei Nürnberg, elf Aufenthaltsverbotsverfügungen anlässlich der Begegnung SG Dynamo Dresden - 1. FC Nürnberg erteilt. Bei den Betroffenen handelte es sich um Personen aus dem Umfeld des Gastvereins, aus den Ortschaften Mainleus (1), Erlangen (1), Untersiemau (1), Schwanstetten (1) sowie der Stadt Nürnberg (7). Die Aufenthaltsverbotsverfügungen galten am 6. August 2016 in der Zeit von 10:00 bis 20:00 Uhr und umfassten den Bereich der Stadt Dresden, durch folgende Straßen Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN r4:1 Freistaat SACHSEN - Schlachthofstraße - Magdeburger Straße - VVeißeritzstraße - Löbtauer Straße - Nossener Brücke - Nürnberger Straße - Zellescher Weg - Altstrehlen - Reicker Straße - Rayskistraße - Karcherallee - Stübelallee - Fetscherstraße - Striesener Straße - Güntzstraße und im Norden durch die Elbe begrenzt. Widersprüche wurden nicht eingelegt. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2015 und 2016 keine Aufenthaltsverbote aus Anlass von Fußballspielen erlassen. Die Einhaltung der Aufenthaltsverbote wird im Rahmen der polizeilichen Einsatzmaßnahmen überwacht. Frage 4: Auf welche Rechtsgrundlage stützen sich die von Sächsischen Behörden erteilten Betretungsverbote und welche Voraussetzungen müssen sowohl bei der Umsetzung der erteilten als auch der vollzogenen Betretungsverbote nach Ziffer 1. und 2. erfüllt sein? Die Erteilung der Aufenthaltsverbote erfolgt gemäß § 21 Abs. 2 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG). § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG setzt für die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen , dass die Person eine Straftat in dem betreffenden Gebiet begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, voraus. Das Nichtbefolgen eines Aufenthaltsverbotes kann mit dej‚f Mitteln des unmittelbaren Zwangs unter den in §§ 30 bis 32 SächsPolG genannter V/draussetzungen oder durch lngewahrsannnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 SächPolG durchgesetzt werden. ; » jMit freuelichen Grüßen MaT-kus Ulbig Seite 3 von 3 2017-02-17T09:57:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes