STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEM Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8215 Thema: Sicherheitsleistungen und Rückstellungen in Braunkohleta¬ gebauen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-1053/13/90 Dresden, t 3. MäPZ 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im gültigen Hauptbetriebsplan für den Tagebau Mochten ist u.a. fest¬ gelegt, dass durch den Bergbautreibenden bis zum 31.01.2017 "ein Konzept zu erforderlichen Vorsorge der Wiedernutzbarmachung und der Ewigkeitslasten vorzulegen und nachvollziehbar zu erläutern" ist, bis zum 31.05. jeden Jahres eine Übersicht über die bilanzierten Rück¬ stellungen des Bergbautreibenden zu übergeben und dabei "in geeig¬ neter Form nachvollziehbar aufzuschlüsseln" sind, außerdem wird die Möglichkeit der Erhebung von Sicherheitsleistungen zur Deckung der Kosten, die dem Steuerzahler bei Ausfall oder Zahlungsunfähigkeit der Bergbautreibenden entstehen könnten, breit diskutiert. Im jüngst er¬ schienenen "Schwarzbuch EPH - Bilanz nach 100 Tagen LEAG (ein Up¬ date)" von Greenpeace wird ausgeführt: "die 1,7 Milliarden Euro Barmittel, die Vattenfall dem Käufer für die Rekultivierung mitgegeben hat, [sind] womöglich nicht mehr vorhanden [...]. Unmittelbar nach der Übernahme von Vattenfall sind Gesellschafter der EPH mit Milliarden¬ beträgen ausgezahlt worden.". Bereits im März 2013 gab es Medienberichte, dass Vattenfall zumindest Teile des defizitären Geschäfts (Kraftwerk Lippendorf) abstoßen will, offizieller Startschuss für den Verkauf war eine Pressemitteilung von Vattenfall vom 30.10.2014. Sicherlich wurden in der Konzernzentrale intern frühzeitig diverse Ausstiegsmodelle durchgerechnet. Es ist inso¬ fern nicht verwunderlich, sondern eher folgerichtig, dass Gespräche über mögliche Verkaufsszenarien mit den Landesregierungen geführt wurden. Unklar ist, warum offenbar nicht in erster Linie mit Vattenfall selbst, sondern mit dem potenziellen Investor EPH gesprochen wurde. Die Fragestellerin teilt die Auffassung, dass diese Unternehmen ange¬ treten sind, um "aus politischen Handlungszwängen Kapital zu schla¬ gen" (gp-Schwarzbuch, S. 8). Die Landesregierungen sind doppelt im Seite 1 von 6 Zertifikat seit 2006 audit berufundfamiiie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung; Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Hallestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Hintertreffen: sie sind weder schnell noch mächtig genug, um die international verstrickten Transaktionen zu verfolgen, zu stoppen oder rückabzuwickeln und sie sind gezwungen, gute Miene zum bösen Spiel zu machen, weil sie sich nun einmal öffentlich festgelegt haben, dass der neue Eigner die Arbeitsplätze bis in eine unbekannte Zukunft hinein sichern wird. Was bleibt, ist die Flucht nach vorn: Transparenz in der Problembeschreibung, ernstzunehmende genehmi¬ gungsrechtliche Auflagen, Rückstellungen und Sicherheitsleistungen. Die Staatsregierung ist in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen - dazu gehört zweifelsohne die milliardenschwere Ab¬ sicherung der Braunkohletagebau - Langfristschäden und die Deckung der Kos¬ ten, die dem Steuerzahler bei Ausfall oder Zahlungsunfähigkeit der Bergbautreibenden entstehen könnten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für welche Braunkohletagebaue in Sachsen können grundsätzlich Si¬ cherheitsleistungen angeordnet werden und inwiefern finden sich in den aktuell gültigen (Haupt-)betriebsplänen welche wie lautenden Vor¬ gaben in Bezug auf Sicherheitsleistungen, Rückstellungen und Konzep¬ te zu erforderlichen Vorsorge der Wiedernutzbarmachung und der Ewigkeitslasten (einschließlich der Begründungen)? Für alle auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befindlichen Braunkohletagebaue kann die zuständige sächsische Behörde die Zulassung von Betriebsplänen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit die Leistung einer Sicherheit für die Erfüllung der im Bundesberggesetz § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 ge¬ nannten Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebsplanes erforderlich ist. In den von den Bergbauunternehmen zur Zulassung eingereichten Betriebsplänen fin¬ den sich keine Vorgaben mit dem in der Frage benannten Bezug. Frage 2: Wie ist der Wortlaut des bis zum 31.01.2017 durch den Bergbautreiben¬ den vorzulegenden Konzeptes zur erforderlichen Vorsorge der Wie¬ dernutzbarmachung und der Ewigkeitslasten und inwiefern soll sein Inhalt der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden? Das vom Bergbautreibenden vorgelegte Konzept für den Tagebau Nochten umfasst 20 DIN A4 Seiten und neben einer textlichen Darstellung der Vorsorge zur Wiedernutz¬ barmachung auch Grafiken in Form von Diagrammen, Tabellen etc. Eine Veröffentlichung des vorgelegten Konzeptes ist nicht vorgesehen. Von einer Wiedergabe des Wortlautes im Sinne einer Übermittlung von Ak¬ ten/Aktenbestandteilen wird abgesehen. Aus dem Frage- und Auskunftsrecht des Ab¬ geordneten aus Artikel 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen lässt sich kein Recht auf Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten oder Akten herleiten (SächsVerf GH, Urteil vom 19. Juli 2012 - Vf. 102-1-11). Die Verfassung des Freistaates Sachsen unterscheidet genau zwischen dem Recht des Parlaments und des einzelnen Abge¬ Seite 2 von 6 STAATSMiNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN ordneten, von der Regierung in Kleinen und Großen Anfragen, in der Fragestunde und in mündlichen Fragen und Zwischenfragen Auskünfte zu verlangen (sog. Interpellati¬ onsrecht, Artikel 51 SächsVerf) und dem Recht auf Aktenvorlage, das nur einem Fünf¬ tel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtags eingeräumt ist (Artikel 54 Absatz 4 SächsVerf). Frage 3; Wie ist der Wortlaut der bis zum 31.05.2016 vorzulegenden Übersicht über die bilanzierten Rückstellungen des Bergbautreibenden, die "in geeigneter Form nachvollziehbar aufzuschlüsseln" war? Durch den Bergbautreibenden wurden die testierten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2015 sowie eine Übersicht der bilanzierten Rückstellungen zum Jahresabschluss 2015 mit Bezug zum Freistaat Sachsen übersandt. Darin sind die Hauptposi¬ tionen der Verpflichtungen auf die Tagebaue Mochten und Reichwalde aufgeschlüsselt. Die Übersicht erfolgte in tabellarischer Form. Von einer Wiedergabe des Wortlautes im Sinne einer Übermittlung von Ak¬ ten/Aktenbestandteilen wird abgesehen. Aus dem Frage- und Auskunftsrecht des Ab¬ geordneten aus Artikel 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen lässt sich kein Recht auf Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten oder Akten herleiten (SächsVerf GH, Urteil vom 19. Juli 2012 - Vf. 102-1-11). Die Verfassung des Freistaates Sachsen unterscheidet genau zwischen dem Recht des Parlaments und des einzelnen Abge¬ ordneten, von der Regierung in Kleinen und Großen Anfragen, in der Fragestunde und in mündlichen Fragen und Zwischenfragen Auskünfte zu verlangen (sog. Interpellati¬ onsrecht, Artikel 51 SächsVerf) und dem Recht auf Aktenvorlage, das nur einem Fünf¬ tel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Landtags eingeräumt ist (Artikel 54 Absatz 4 SächsVerf). Frage 4: Welche konkreten Anstrengungen seitens der Staatsregierung wurden jeweils wann unternommen, sind beabsichtigt oder waren warum ver¬ zichtbar, um den oben zitierten Umstand der "verschwundenen" Bar¬ mittel für die Rekultivierung durch die Staatsregierung aufzuklären? Informationen über vorhandene oder „verschwundene" Barmittel für die Rekultivierung, welche zur Aufklärung besondere Anstrengungen erfordern würden, liegen der Staats¬ regierung nicht vor. Frage 5: Wann konkret fanden Gespräche zwischen welcher staatlichen Stelle und a. Vertretern welcher Unternehmen - ggf. in wessen Auftrag -, b. Vattenfall selbst, c. dem Bundesland Brandenburg statt, die darauf abzielten, das Geschäft von Vattenfall in der Lausitz zu über¬ nehmen, zu kaufen/ verkaufen, sich über einen möglichen Verkauf aus¬ zutauschen bzw. Erkundigungen über das Unternehmen Vattenfall vor dem Hintergrund einer möglichen Übernahme/Kauf einzuholen? Von einer Beantwortung für den Bereich der Staatsregierung wird abgesehen. Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exe¬ kutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungs¬ prozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I- 06). Dies ist v.a. dann der Fall, wenn durch eine Frage der Prozess der Willensbildung innerhalb der Staatsregierung ausgeforscht werden soll. Eine Pflicht der Staatsregie¬ rung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht insoweit nicht, da der Landtag keine Befugnisse hat, in laufende Verhandlungen oder Entscheidungsprozesse einzugreifen, die der Kompetenz der Staatsregierung zugeordnet sind. Auch dem nachträglichen parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen setzt der Gewaltenteilungsgrundsatz Grenzen (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 110, 199- 226). So würde ein nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzen¬ der schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch vor allem durch seine ein¬ engende Vorwirkung die Staatsregierung in ihrer selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist. Demnach sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Staatsregierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheim zu haltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (BVerfGE 67, 100 [139]). Dies ist vorliegend der Fall. Frage 5 bezieht sich auf alle staatlichen Stellen und somit auch auf die Staatsregierung als Verfassungsorgan. Sie dient vornehmlich - auch durch Unterstellung von Ge¬ sprächsinhalten im Fragetext - der Ausforschung des Willensbildungsprozesses inner¬ halb der Staatsregierung in Bezug auf den Verkauf der Braunkohlesparte durch Vattenfall und die Übernahme des Braunkohlegeschäftes von Vattenfall in der Lausitz einerseits und der Informationsbeschaffung der Staatsregierung in Bezug auf die un¬ ternehmerischen Hintergründe - insbesondere von Vattenfall - andererseits. Eine Offenlegung der bisher geführten Gespräche mit unterschiedlichen Unternehmen würde somit zwangsläufig dazu führen, dass die strukturpolitischen Überlegungen und damit einhergehende Entscheidungs- und Abwägungsprozesse der Staatsregierung in Bezug auf die von ihr vertretene Energie- und Beschäftigungspolitik nach Abschluss der Übernahme des Braunkohlegeschäftes von Vattenfall publik werden. Ungeachtet dessen handelt es sich vorliegend noch nicht um einen abgeschlossenen Vorgang. Zwar ist der Staatsregierung der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht im Wort¬ laut bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Vertrag eine Rückfallklausel für den Fall enthält, dass der Käufer gegen die aus der Presse bekannten Nebenbe¬ stimmungen zur Arbeitsplatzsicherung und Unternehmenskapitalentnahme verstoßen sollte. In diesem Fall wären in der Sache weitere Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse sowohl innerhalb der Staatsregierung als auch außerhalb erforderlich, um die nötigen strukturpolitischen Weichenstellungen vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass wesentliche betriebliche Entscheidungen des Erwerbers hinsichtlich der Fortfüh¬ rung und Erweiterung der Braunkohleförderung noch offen sind. Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Die Staatsregierung verkennt hierbei nicht den hohen Rang des parlamentarischen Fragerechts. Ebenso wenig wie man einen Vorrang des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht annehmen kann, besteht ein solcher Vorrang des parlamentarischen Fragerechts ge¬ genüber dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, zwischen den gegenläufigen Belangen abzuwägen. Im parlamentarischen Fragerecht kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle darauf ausgerichtet ist, eine demokratische und rechtsstaatlichen Grundsät¬ zen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen. Demgegenüber steht die Kompetenz der Staatsregierung, maßgebend über die Aus¬ richtung und Ziele der gesamten Staatstätigkeit zu bestimmen. Insoweit umfasst ihre Befugnis das Initiieren, Planen, Leiten sowie Entscheiden der Gesamtpolitik und aller wesentlichen Grundsatzfragen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-1-06). Es bedarf daher der Begrenzung des parlamentarischen Fragerechtes auf ein dem Gewaltenteilungsprinzip entsprechendes funktionsverträgliches Maß, so dass der Exe¬ kutive ein eigener Erfahrungs-, Informations- und Handlungsraum verbleibt. Müsste die Staatsregierung alle bisher im Rahmen der Unternehmensübernahme ge¬ führten Gespräche darlegen, hätte sie zu befürchten, dass ex post stets alle ihre Abstimmungs -, Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse im Zusammenhang mit künftigen großen Unternehmensübernahmen, die Auswirkungen auf die Strukturpolitik der Staatsregierung haben, offenbar würden. Dadurch wäre der Schutz der funktions¬ notwendigen freien und offenen Willensbildung innerhalb der Staatsregierung nicht mehr gegeben. Gerade im Bereich von Unternehmensübernahmen finden Abstimmungen und Erörte¬ rungen sowohl innerhalb der Staatsregierung wie auch mit den in Frage kommenden Unternehmen regelmäßig nicht-öffentlich statt. Dies auch deshalb, um im Interesse der Einheitlichkeit des Regierungshandelns nach außen eine möglichst offene und unge¬ störte Willensbildung im Innern sicherzustellen. Bei einer schrankenlosen Offenlegungspflicht der Staatsregierung besteht somit die Gefahr, dass sich dies auf die künftige Bereitschaft der Mitglieder der Staatsregierung auswirkt, noch nicht abge¬ stimmte oder nicht abschließend geklärte fachliche Einschätzungen oder politische Standpunkte einzubringen, da mit der Ausübung des parlamentarischen Fragerechts stets gerechnet werden muss. Faktisch würde dies aber dazu führen, dass die oben beschriebene Kompetenz der Staatsregierung zur Leitung des Landes in einem funkti¬ onsunverträglichen Maß eingeschränkt würde. Im vorliegenden Fall wurde daher nicht nur mit dem zum Verkauf stehenden Unter¬ nehmen Vattenfall, sondern auch mit potentiellen Kunden und Investoren gesprochen, die aus Sicht der Staatregierung für eine Weiterführung der Braunkohlegeschäfte in der Lausitz im weitgehenden staatlichen Interesse stehen könnten. Mit Blick auf deren geschäftliches Diskretionsinteresse, wozu nach Auffassung der Staatsregierung auch Gespräche im Vorfeld von Unternehmensübernahmen gehören, schränkt die Benen¬ nung der Gesprächspartner damit auch die Möglichkeiten der Staatregierung zur Ent¬ wicklung von Strategien einer mittelfristigen Neuausrichtung der Lausitz ein. Gerade Investoren, deren geschäftliche Interessen am Veräußerungsverfahren nicht bekannt sind und mit Blick auf die im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Mitbewerber auch Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN nicht bekannt werden sollen, würden künftig keine Vorfeldgespräche mit der Staatsre¬ gierung mehr führen, wenn sie stets damit rechnen müssten, dass im Wege parlamen¬ tarischer Anfragen die Tatsache, dass Gespräche geführt wurden, offengelegt werden müssen. Damit würde der Staatsregierung die Möglichkeit genommen, sich mit mög¬ lichst vielen potentiellen Investoren abzustimmen und zu beraten, um strukturpolitische Entscheidungen vorbereiten zu können. Insofern überwiegt hier unter Abwägung aller genannten Gründe der Schutz des Kern¬ bereichs exekutiver Eigenverantwortung das parlamentarische Fragerecht der Abge¬ ordneten. Mit freundlichen Grüßen Seite 6 von 6 2017-03-13T14:50:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes