STAATSMINISTER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8228 Thema: Rettungswachen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Rettungswachen gibt es im Land Sachsen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen und nach Rettungswachen in Städten über 30.000 Einwohner? Die Anzahl und Standorte der Rettungswachen im Freistaat Sachsen mit Stand 31. Dezember 2015 sind der Gesundheitsberichterstattung unter dem Link https://www.statistik.sachsen.de/GBE/Gesundheit Start.htm — dort im Themenfeld 6 die Nrn. 6. 9. (Anzahl) und 6.9.2z (Standorte) — zu entnehmen . Die Statistik für das Jahr 2016 liegt noch nicht vor. Eine darüberhinausgehende Aufschlüsselung nach Rettungswachen in Landkreisen und Rettungswachen in Städten über 30.000 Einwohner erfolgt nicht. Frage 2: Wieviel Personal/VzÄ ist in den Rettungswachen beschäftigt? Bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und nach Rettungswachen in Städten über 30.000 Einwohnern. In der Jahresstatistik für den Rettungsdienst wird das rettungsdienstliche Einsatzpersonal erfasst. Eine Erfassung zusätzlich vorgehaltenen Personals z. B. für Verwaltungstätigkeiten erfolgt nicht. Ebenso bildet die Statistik die Anzahl der Personen, nicht aber die Vollzeitäquivalente ab. Die Daten zum Stand 31. Dezember 2015 sind der Anlage zu entnehmen. Die Statistik für das Jahr 2016 liegt noch nicht vor. Eine Aufschlüsselung nach Rettungswachen in Landkreisen und Rettungswachen in Städten über 30.000 Einwohner erfolgt nicht. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.50/8692 Dresden,/7O . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Teletax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN F-ei ‘ f iS EN Frage 3: Wie hoch sind die Kosten ohne Personal pro Rettungswache? Bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und nach Rettungswachen in Städten über 30.000 Einwohnern . Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die durch die Träger des Rettungsdienstes, denen gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) und die Unterhaltung von Rettungswachen obliegt, als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke /Schmid, SächsGem0, Rdn. 3 zu § 113 SächsGem0). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Frage 4: Wie hoch sind die Personalkosten/Jahr in den Rettungswachen? Bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und nach Rettungswachen in Städten über 30.000 Einwohnern. Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN '37w Freistaat e r SACHSEN Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte, für die private Hilfsorganisationen und private Unternehmen als Leistungserbringer im Rettungsdienst selbst verantwortlich zeichnen. Die Leistungserbringer nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt - die Personalkosten - auch keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu den Leistungserbringern im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Sofern Berufsfeuerwehren rettungsdienstliche Leistungen erbringen, betrifft die Frage ausschließlich Sachverhalte, die durch die Träger des Rettungsdienstes als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur dann Gebrauch machen, wenn Anpfältspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGem0, Rdn. 3 zu § 113 SächsGem0). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. : I Mit !re ndlichen Grüßen ( I a Markus Ulbi Anlage Seite 3 von 3 Anlage zu Drs.-Nr, 6/8228 1 2 3 4 5 6 7 1 8 9 10 11 12 Hauptamtliches Einsatzpersonal Ehrenamtliches Einsatzpersonal* Träger des Rettungsdienstes Notfall- Rettungs- Rettungs- Sonstige gesamt Notfall- Rettungs- Rettungs- Rettungs- Sonstige gesamt sanitäter assistenten sanitäter Ausbildung sanitäter assistenten sanitäter helfer Ausbildung Landkreis Görlitz 0,0 141,0 125,0 7,0 273,00 0 10 1 0 0 11 Landkreis Bautzen 1,0 152,0 96,0 16,00 264,00 0 10 4 2 0 16 Landkreis Sächsische 0,0 194,0 68,0 16,00 278,00 0 18 26 7 2 53 Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Meißen 0,0 140,00 48,0 8,00 196,00 0 41 17 0 0 58 Landeshauptstadt Dresden 0,0 405,0 200,0 10,0 615,00 0 7 2 0 0 9 Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis 0,0 103,0 115,0 2,2 220,20 0 0 0 0 0 0Leipzig und Region Döbeln (Landkreis Mittelsachsen) Landkreis Nordsachsen 0,0 152,0 30,0 0,0 182,00 0 15 8 0 0 23 Stadt Leipzig 0,0 216,0 129,0 4,0 349,00 0 0 0 0 0 0 Landkreis Mittelsachsen 0,0 145,0 96,0 5,0 246,00 0 8 3 0 1 12 Rettungszweckverband 0,0 380,0 228,0 7,0 615,00 0 1 2 11 0 14 Chemnitz-Erzgebirge Rettungszweckverband 0,0 246,0 261,0 0,0 507,00 0 0 0 0 0 0Südwestsachsen Gesamt: 1,00 2.274,00 1.396,00 75,20 3.745,20 110 63 20 3 196 • nur ehrenamtliches Einsatzpersonal im regulären Rettungsdienst 2017-02-13T10:19:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes