SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 o 1 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/8233 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ Thema: Disziplinarverfahren und Disziplinarklagen gegen Richterinnen und Richter seit dem Jahre 2000 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Nach der Medienberichterstattung von MDR-Sachsen prüft das Landgericht Dresden „Disziplinarmaßnahmen gegen den Richter am Landgericht Dresden Jens Maier. Hintergrund ist der Auftritt des Juristen bei einer Veranstaltung der AfD-Jugendorganisation „Junge Alternative mit dem Thüringer AfD-Chef Björn Höcke am 18. Januar in Dresden. Gerichtssprecher Thomas Ziegler sagte dem MDR, Maiers Äußerungen seien nicht die Meinung des Landgerichts, sondern seine private Auffassung. Es werde nun geprüft, ob Maier gegen Paragraph 39 des Richtergesetzes verstoßen habe. Danach hat sich ein Richter auch bei politischer Betätigung so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird." (Quelle: http://www. md r. de/sachsen/d resden/landgericht-prueftd iszipli narmassnahmen-gegen-richter-jens-maier-100. html)" Seite 1 von 5 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj .justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-282/17 Dresden, U . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 o 1 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www justiz sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur Ober das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nahere Informationen unter wwwegvp de STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen sind im Freistaat Sachsen seit dem Jahr 2000 auf welcher konkreten Rechtsgrundlage Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter welcher Gerichtsbarkeiten durch welche, die Dienstaufsicht nach dem Sächsischen Justizgesetz ausübende Stelle geführt worden? Die Rechtsgrundlagen für die Einleitung und Führung für Disziplinarsachen gegen Richter bestimmen sich nach § 41 Abs. 1 SächsRiG. Aufgrund dieser Regelung fand bis zum 27. April 2007 die Disziplinarordnung des Freistaates Sachsen und nachfolgend das Sächsische Disziplinargesetz entsprechende Anwendung. Die Gesamtzahl der Disziplinarverfahren seit dem Jahr 2000 beträgt 39. Danach entfallen auf die Arbeitsgerichtsbarkeit zehn Verfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit zwei Verfahren; die übrigen Verfahren betreffen die ordentliche Gerichtsbarkeit. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat fünfzehn Verfahren geführt. Hiervon betrafen zwei Verfahren die Verwaltungsgerichtsbarkeit, neun Verfahren die Arbeitsgerichtsbarkeit und vier Verfahren die ordentliche Gerichtsbarkeit. Zum Teil waren diese Verfahren zuvor von der jeweils unmittelbar dienstaufsichtsführenden Stelle eingeleitet worden. Im Übrigen wurden folgende Stellen - jeweils als unmittelbar dienstaufsichtsführende Stelle - tätig: Arbeitsgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in einem Fall (in einem weiteren Fall erfolgte dort nach Abweisung einer durch die oberste Dienstbehörde erhobenen Disziplinarklage eine Einstellungsentscheidung), Ordentliche Gerichtsbarkeit der Präsident des Landgerichts Chemnitz in drei Fällen, der Präsident des Landgerichts Dresden in einem Fall, der Präsident des Landgerichts Leipzig in drei Fällen (davon in einem Verfahren nach zwischenzeitlicher Führung durch die oberste Dienstbehörde), Seite 2 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ der Präsident des Amtsgerichts Chemnitz in einem Fall, der Präsident des Amtsgerichts Dresden in vierzehn Fällen sowie der Präsident des Amtsgerichts Leipzig in einem Fall. ~SACHsEN Für die mitgeteilten Angaben wird darauf hingewiesen, dass § 41 Abs. 1 SächsRiG i. V. m. § 16 SächsDG eine Pflicht zur Entfernung und Vernichtung von disziplinarischen Unterlagen aus den Personalakten vorschreibt, die bei Verweisen, Geldbußen, Kürzungen der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts und Zurückstufungen spätestens nach fünf Jahren greift. Vergleichbare Entfernungsfristen sah insoweit § 112 SächsDO vor. Über diesen Zeitraum hinaus kann daher aus dem Akteninhalt nichts mitgeteilt werden. Die zuständigen Stellen haben dennoch aus der Erinnerung berichtet, soweit diese zurückreicht. Insofern lassen sich jedoch Ungenauigkeiten zumindest nicht gänzlich ausschließen. Auch kann nicht in jedem dieser Fälle der Ausgang des Verfahrens nachvollzogen werden. Dies gilt insbesondere für Disziplinarsachen vor dem Jahr 2012. Diese Besonderheiten gelten auch bei der Beantwortung der Fragen 2 bis 5. Frage 2: In wie vielen Fällen endeten die in Frage 1 genannten Disziplinarverfahren mit der Verhängung welcher, rechtlich zulässigen Disziplinarmaßnahmen/- verfügungen? In acht Verfahren wurde ein Verweis ausgesprochen. Auf diese Form der Disziplinarmaßnahmen sind die dienstaufsichtsführenden Stellen nach § 41 Abs. 2 SächsRiG bei Disziplinarverfügungen beschränkt. Frage 3: Wie viele gerichtliche Disziplinarverfahren sind seit dem Jahre 2000 gegen oder von Richterinnen und Richter welcher Gerichtsbarkeiten geführt worden? Seite 3 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ ~SACHsEN In insgesamt zehn Verfahren erfolgte eine dienstgerichtliche Befassung. Darunter gingen in zwei Fällen Richter gegen eine Einstellungsverfügung in Hinblick auf die Feststellung eines Dienstvergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG vor. Bei einem Verfahren erfolgte eine Nachtragsdisziplinarklage nach 54 SächsDG. Die Arbeitsgerichtsbarkeit betrafen acht Verfahren, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die ordentliche Gerichtsbarkeit jeweils ein Verfahren. Frage 4: In wie vielen Fällen endeten die in Frage 3 genannten gerichtlichen Disziplinarverfahren mit der Verhängung welcher Disziplinarmaßnahme? Nach Erhebung der Disziplinarklage wurden in vier Verfahren letztinstanzlich Geldbußen verhängt. Frage 5: In wie vielen Fällen wurden seit dem Jahre 2000 von dem nach dem Sächsischen Richtergesetz errichteten Richterdienstgericht und dem Sächsischen Dienstgerichtshof auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz welche der in der Zuständigkeit der Dienstgerichte liegenden Entscheidungen getroffen bzw. Maßnahmen gegen Richterinnen und Richter verhängt? In Disziplinarsachen gegen Richter entscheiden nach § 34 Nr. 1 SächsRiG die Dienstgerichte für Richter. Nach § 41 Abs. 1 SächsRiG i. V. m. § 34 Abs. 2 SächsDG ist für die Erhebung der Disziplinarklage ausschließlich das Sächsische Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstbehörde zuständig (Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 18. Februar 2016 - RiSt (R) 1/15, Rn. 17 ff. sowie Oberlandesgericht Dresden, Dienstgerichtshof für Richter, Urteil vom 30. Januar 2015 - DGH 4/14, Rn. 14 ff., jeweils juris). Insoweit kann auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen werden. In den übrigen bei der Antwort zur Frage 3 genannten Verfahren erfolgte die Zurückweisung der Disziplinarklage bzw. die Aufhebung der Einstellungsverfügung im Hinblick auf die Feststellung eines Dienstvergehens. Den Hintergrund bildete im Wesentlichen eine Änderung der Seite 4 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTlZ ~SACHsEN dienstgerichtlichen Rechtsprechung, nach dem Disziplinarverfahren ausschließlich durch die unmittelbar dienstaufsichtsführende Stelle eingeleitet und geführt werden dürfen und ein Selbsteintrittsrecht der obersten Dienstbehörde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehe (Bundesgerichtshof, a. a. 0 ., Rn. 23 ff. sowie OLG Dresden, a. a. 0., Rn. 28 ff.). Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2017-02-22T09:23:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes