STAATSM1N1STER1U1VI DES INNERN w**. i Freistaat |P SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7494 Dresden^p . Februar 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/824 Thema: Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländerinnen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Um für das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten eine Mehrheit im Bundesrat zu erlangen, wurde die Lockerung bestimmter Restriktionen vereinbart. Im Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern werden diese Vereinbarungen gebündelt. Dieses trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Demnach ist eine Verkürzung der Dauer der Residenzpflicht, die Aufhebung des Sachleistungsprinzips (außer in Erstaufnahmeeinrichtungen) und der teilweise Wegfall der Vorrangprüfung geplant.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann haben die einzelnen Ausländerbehörden mit der Umsetzung des o. g. Gesetzes begonnen? Das in Rede stehende Gesetz ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden. Frage 2: Wie viele Asylsuchende und Geduldete sind seit Inkrafttreten des o. g. Gesetzes in den Vorteil der Lockerung der Residenzpflicht gekommen? (bitte nach Stichtag 31. Januar 2015 angeben) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. Eine Anfrage bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten hat ergeben, dass in den Landkreisen Bautzen, Leipzig, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis, Meißen, Erzgebirgskreis sowie in der Stadt STAATSTVUNISTERHJlVf DES INNERN Freistaat Up SACHSEN Chemnitz insgesamt rd. 2.000 Personen (teilweise geschätzte Angaben) bis zum 31. Januar 2015 von der Regelung profitierten. Von den übrigen Landkreisen und Kreisfreien Städten liegen keine Erkenntnisse vor, zumal es keine gesetzliche Berichtspflicht gibt. Frage 3: Wie viele Asylsuchende und Geduldete wurde die Neuregelung - aufgrund von Vorstrafen - aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz - aufgrund fehlender Mitwirkung verwehrt? (bitte für die einzelnen Ausländerbehörden aufschlüsseln) Zunächst wird klargestellt, dass fehlende Mitwirkung nicht zur Einschränkung der sogenannten Residenzpflicht führt. Diesbezüglich ist die Fragestellung irrelevant. Die Landkreise und Kreisfreien Städte teilten hierzu Folgendes mit: Stadt Leipzig: Landkreis Bautzen: Landkreis Görlitz: Landkreis Leipzig: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: Landkreis Meißen: Landkreis Vogtlandkreis: keine Personen 107 Personen aufgrund von Vorstrafen 15 Personen aufgrund von Vorstrafen 6 Personen aufgrund von Vorstrafen und 4 Personen aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz 67 Personen aufgrund von Vorstrafen keine Personen keine Personen Im Übrigen liegen wegen fehlender statistischer Erfassung keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Wie vielen Asylsuchenden ist im Jahr 2014 die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt worden, wie vielen ist sie verwehrt worden und in wie vielen Fällen war die Vorrangprüfung ursächlich für die Ablehnung? Der Sächsischen Staatsregierung liegen hierzu lediglich folgende Angaben der Stadt Chemnitz sowie der Landkreise Görlitz, Leipzig, Mittelsachsen und Vogtlandkreis vor: - 59 Personen wurde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, -111 Personen wurde die Ausübung einer Beschäftigung versagt und bei - 21 Personen führte die Vorrangprüfung zur Versagung der Beschäftigung. Von den übrigen Landkreisen und Kreisfreien Städten liegen der Sächsischen Staatsregierung mangels statistischer Erfassung keine Erkenntnisse vor. Frage 5: In welchen Landkreisen und Kreisfreien Städten erhalten Asylsuchende Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin als Sachleistung? (bitte nach Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Anzahl der Personen, Unterkunft und Landkreis bzw. Kreisfreier Stadt aufschlüs-sein) Nach Erkenntnissen der Sächsischen Staatsregierung werden mit Ausnahme der Aufnahmeeinrichtung in keinem Landkreis und keiner Kreisfreien Stadt die Leistungen ge-i ylbewerberleistungsgesetzes als Sachleistungen gewährt. I Grüßen Seite 3 von 3