STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/8266 Thema: Abstimmungsverhalten Sachsens zum Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) im Bundesrat Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stimmten die Vertreter des Freistaates Sachsen zum PsychVVG im Bundesrat ab? Über das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychWG) hat der Bundesrat zuletzt in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 (TOP 5) abgestimmt. Der Freistaat Sachsen hat mit "Keine Anrufung des Vermittlungsausschusses " votiert. Das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 951. Sitzung des Bundesrates sind unter: https://www.landesvertretung.sachsen.de/951- bundesratssitzung-am-25-november-2016.html abrufbar. Ein Auszug betreffend TOP 5 der Liste ist als Anlage 1 beigefügt. Frage 2: Unter anderem wurde mit dem PsychVVG beschlossen, dass 2017 1,5 Mrd. € der Liquiditätsreserve dem Gesundheitsfonds zugeführt werden. Begründet wurde dies unter anderem mit Mehrbelastungen der Krankenversicherung, resultierend aus der Gesundheitsversorgung von Asylberechtigten nach Erhalt eines Aufenthaltstitels und bei Versicherungspflicht in der GKV. Beurteilt die Staatsregierung die Verwendung der Mittel für diese Zwecke als sachgerecht? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunfts- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-17/120 Dresden, t/? · Februar 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ recht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-1- 03) .] Frage 3: ln der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: "Bei erfolgreicher Integration in den Arbeitsmarkt und der damit perspektivisch zu erwartenden Mehreinnahmen handelt es sich hierbei um vorübergehende finanzielle Auswirkungen . 11 Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass diese Maßnahme nur vorrübergehend notwendig ist? Von einer Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Auf die Begründung zu Frage 2 wird verwiesen. Frage 4: Wie lange kann, nach Ansicht der Staatsregierung, die Mehrbelastung der GKV -die durch die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern/Flüchtlingen existent ist -durch die Einnahmen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gedeckt werden können? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet , über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn Fragen, ob und inwieweit aus der Gesetzlichen Krankenversicherung die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung der Asylberechtigten , soweit diese gesetzlich versichert sind, gedeckt werden, können nur durch das Bundesversicherungsamt in Berlin als Verwalter des Gesundheitsfonds beantwortet werden. ~ra~h Anlage Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN Anlage zur Drs. 6/8266 VERTREflJNG DES I ~ flels~HSEN PIBISTMTllS SACIISEN SACt BEIM BUND Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und Ergebnisliste Zur 951. Sitzung des Bundesrates am Freitag, den 25. November 2016 A~5~mmungsVOJI>olleo Frelslael Sut:h~on 95\.llondN1111•ol~ung VertmltUng dOt o ... 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