STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/8268 Thema: Gesundheitsversorgung für unbegleitete minderjährige Ausländer Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie gestaltet sich derzeitig die gesundheitliche Versorgungssituation von UMA? Frage 2: Nach welchen Voraussetzungen erhalten UMA "Hilfen zur Gesundheit" nach dem SGB XII? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Unbegleitete ausländische Minderjährige werden nach ihrer Ankunft im Freistaat Sachsen einer Erstuntersuchung gemäß Ziffer I der VwV Asylbewerbergesundheitsbetreuung einer ärztlichen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane unterzogen , sofern sie nicht schon nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Bundesland untersucht worden sind. Nach § 32b Absatz 1 des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) in der voraussichtlich am 1. März 2017 in Kraft tretenden Fassung des am 1. Februar vom Sächsischen Landtag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes vom 10. Februar 2017 (zur Verkündung in SächsGVBI. S. 82 vorgesehen ) veranlasst, wenn unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nicht nachweislich ärztlich auf übertragbare Krankheiten untersucht worden sind, das Jugendamt die Untersuchung. Unbegleiteten ausländischen Minderjährigen die nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorläufig in Obhut genommen oder nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen werden, hat das Jugendamt gemäß § 42a Absatz 1 Satz 2 und § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Krankenhilfe zu gewähren. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-17/125 Dresden, .{] Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ Wird Hilfe nach den§§ 33 bis 35 oder nach§ 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 SGB VIII, namentlich in Heimen der Kinder- und Jugendhilfe oder in Vollzeitpflege, gewährt, so ist nach § 40 SGB VIII auch Krankenhilfe zu leisten. Dies gilt gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII auch für junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht werden. Für den Umfang der Krankenhilfe gelten gemäߧ 40 Satz 1 SGB VIII die§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend. Welche Leistungen hiervon im Einzelnen umfasst sind, hat die Staatsregierung in den Antworten vom 8. Februar 2017 auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nr. 6/8018 bis 8022, jeweils zu Frage 1, dargelegt; auf diese Antworten wird Bezug genommen. Frage 3: Wie viele UMA erfüllen derzeit die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der "Hilfen zur Gesundheit" nach dem SGB XII, wie viele erfüllen diese nicht und werden im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes gesundheitlich versorgt ? Die Jugendämter im Freistaat Sachsen hatten mit Stand vom 16. Februar 2017 insgesamt 529 unbegleitete ausländische Minderjährige in Obhut genommen bzw. vorläufig in Obhut genommen. Diese jungen Menschen haben einen Anspruch auf Krankenhilfe nach§ 42a Absatz 1 Satz 2 und§ 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII. Darüber hinaus bezogen 1.506 unbegleitete ausländische Minderjährige sonstige Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Zuständigkeit sächsischer Jugendämter. Soweit es sich dabei um Leistungen nach §§ 33 bis 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII handelt, haben diese Minderjährigen auch einen Anspruch auf Krankenhilfe gemäß § 40 Satz 1 SGB VIII bzw. den §§ 47 bis 52 SGB XII. Der Staatsregierung liegen keine Angaben dazu vor, ob die Zahl daneben auch Minderjährige umfasst, denen die Jugendämter in anderer Weise Hilfe gewährt haben, so dass kein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII in Verbindung mit den §§ 47 bis 52 SGB XII besteht und Leistungen zur Krankenbehandlung nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes gewährt werden. Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher fällt in die Aufgabenverantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgaben als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung erfüllen. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Staatsregierung erfasst deshalb nicht fortlaufend, in welchen Hilfeformen unbegleitete ausländische Minderjährige untergebracht werden und welche Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfall daran anknüpfen. Seite 2 von 6 Freistaat SACHSEN Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Inwieweit treffen sorgeberechtigte bzw. vormundschaftsberechtigte Personen Entscheidungen über die gesundheitliche Behandlung von UMA und können Behandlungen gegen den Willen des UMA durchgeführt werden? Grundsätzlich umfasst die Personensorge für Minderjährige gemäß § 1626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch {BGB) auch die Veranlassung von ärztlichen Maßnahmen sowie die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und Behandlungen. Wurde für den Minderjährigen ein Vormund bestellt, entscheidet daher der Vormund über die gesundheitliche Behandlung. Nach § 1773 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht - etwa weil beide Eitern verstorben sind - oder wenn die Eitern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Letzteres ist der Fall, wenn den Eitern die Sorge entzogen wurde oder solange durch das Familiengericht durch Beschluss festgestellt ist, dass die elterliche Sorge ruht(§ 1674 Absatz 1, § 1675 BGB). Bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen wird das Ruhen der elterlichen Sorge insbesondere dann festgestellt, wenn sich die sorgeberechtigten Eitern noch im Heimatland aufhalten und damit tatsächlich an der Ausübung der elterlichen Sorge für längere Zeit gehindert sind. Der sorgeberechtigten Person bzw. dem Vormund fehlt jedoch dann die Befugnis zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe und Behandlungen, wenn der Minderjährige bereits selbst einwilligungsfähig ist. Nach ganz überwiegender Auffassung handelt es sich bei der Einwilligung nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Ermächtigenden eingreifen . Auch mit der Normierung des ärztlichen Behandlungsvertrages in den §§ 630a ff. BGB und der Einwilligung in § 630d BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Einwilligung in die ärztliche Behandlung nicht zwingend bereits die volle Geschäftsfähigkeit, sondern nur Einwilligungsfähigkeit voraussetzt. Die Einwilligungsfähigkeit erfordert die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten hinsichtlich Art, Notwendigkeit, Bedeutung und Risiken der konkreten medizinischen Behandlung. Entscheidend ist, ob der Minderjährige bereits ein solches Maß an Verstandesreife erreicht hat, dass er die Tragweite seiner Entscheidung zu übersehen vermag. Grundsätzlich gilt, dass die hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines Minderjährigen hinsichtlich eines in Folgen und Gefährlichkeit schwerwiegenden und komplexen Eingriffs zurückhaltender zu beurteilen ist als bei weitgehend folgenlosen Routineeingriffen. Eine starre Altersgrenze lässt sich dabei nicht ziehen. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wird allerdings in der Regel davon ausgegangen , dass die Voraussetzungen der Einwilligungsfähigkeit noch nicht vorliegen. Bei Minderjährigen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist dagegen im Einzelfall zu prüfen, ob der Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt. Ist dies für die konkrete medizinische Behandlung zu bejahen, so steht ihm auch die Einwilligungsbefugnis zu, so dass Behandlungen gegen den Willen des Minderjährigen in diesen Fällen unzulässig sind. Ist der Minderjährige zumindest urteilsfähig, so soll ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei nur relativ indizierten medizinischen Maßnahmen mit erheblichen Risiken für die weitere Lebensführung ein Vetorecht zustehen. Um von diesem Vetorecht Gebrauch machen zu können, sind auch minderjährige Patienten entsprechend aufzuklären, wobei allerdings der Arzt Seite 3 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ im Allgemeinen darauf vertrauen kann, dass die Aufklärung und Einwilligung der Eitern genügt. Kann der Minderjährige aufgrund seines Alters nicht über die medizinische Behandlung entscheiden oder äußert der Arzt Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des - auch über 15-jährigen - Minderjährigen so bleibt es - vorbehaltlich der Regelungen des SächsPsychKG (siehe Frage 5)- bei der Zuständigkeit der Eitern oder des Vormundes als Inhaber der Personensorge, für das Kind in die ärztliche Behandlung einzuwilligen . Der Genehmigung des Familiengerichtes bedarf die Einwilligung der sorgeberechtigten Eitern oder des Vormundes in die medizinische Behandlung des Minderjährigen nach geltender Rechtslage nicht. Frage 5: ln wie vielen Fällen 2015 und 2016 wurden Behandlungen gegen den Willen von UMA durchgeführt? Welche Sanktionen gab/gibt es bei Verweigerungen? Da die Einwilligung der sorgeberechtigten Eitern oder des Vormundes in die medizinische Behandlung des Minderjährigen nach geltender Rechtslage, weder nach dem BGB noch nach dem SächsPsychKG der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, liegen bei den Familiengerichten zu dieser Frage keine Daten vor. Lediglich die freiheitsentziehende Unterbringung des Minderjährigen gemäß § 1631 b BGB bzw. § 10 SächsPsychKG zur Abwendung einer Selbst- oder Fremdgefährdung, die gegebenenfalls auch mit dem Ziel einer ärztlichen Behandlung erfolgt, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Während freiheitsentziehende Unterbringungen Minderjähriger nach § 10 SächsPsychKG überhaupt nicht erfasst werden, liegen zwar Daten über die Anzahl der in den Jahren 2015 und 2016 anhängigen Unterbringungsverfahren gemäß § 1631 b BGB vor. ln den Jahren 2015 und 2016 waren insgesamt 1.297 Verfahren zur Unterbringung Minderjähriger gemäß § 1631 b BGB anhängig. Diese Daten können aber statistisch nicht so ausgewertet werden, dass sie im Hinblick auf die Frage aussagekräftig wären. Es erfolgt bereits keine konkrete Erfassung der Fälle, in denen mit der freiheitsentziehenden Unterbringung das Ziel verfolgt wird, eine ärztliche Behandlung durchzuführen und diese zwangsweise durchzusetzen. Eine gesonderte Erfassung der Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer erfolgt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Zwar können die Gerichte in Vormundschaftsverfahren im elektronischen Fachverfahren ForumSTAR mittels der Daten "Geburtsort", "Geburtsland" und "Staatsangehörigkeit " der Beteiligten in Erfahrung bringen, ob es sich um einen Ausländer handelt. Unterbringungen, ärztliche und freiheitsentziehende Maßnahmen werden dort jedoch nicht eingepflegt Erfasst wird aufgrund einer Berichtspflicht darüber hinaus lediglich die Anzahl der eingegangenen Verfahren zur Anordnung von Amtsvormundschaften für unbegleitete minderjährige Ausländer. Sich daran möglicherweise anschließende Unterbringungsverfahren sind jedoch auch daraus nicht ersichtlich. Für eine genauere Ermittlung müssten daher alle Unterbringungsverfahren im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 ausgewertet werden. Der Rechercheaufwand dürfte mit ca. 30 Minuten pro Akte anzusetzen sein. Zunächst müssten die Aktenzeichen ermittelt und sodann die zugehörigen Verfahrensakten aus dem Archiv beigezogen , gesichtet und ausgewertet werden. Mit Blick auf die Zahl der Fälle ist dies Seite 4 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ nicht zu leisten. Für den oben genannten Zeitraum wären allein 1.297 Unterbringungsverfahren gemäߧ 1631b BGB zu ermitteln und zu sichten, was einem Arbeitsaufwand von insgesamt 648,5 Stunden, und damit bei 40 Arbeitsstunden pro Woche mehr als 16 Arbeitswochen entsprechen würde. Auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des parlamentarischen Fragerechts führt die vorzunehmende Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit andererseits im Hinblick auf den dargestellten zeitlichen Aufwand daher zu dem Ergebnis, dass von einer weiteren Beantwortung der Frage abgesehen wird. Darüber hinaus dürfte sich die Frage, in wie vielen Fällen im Anschluss an das familiengerichtliche Genehmigungsverfahren Behandlungen gegen den Willen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern durchgeführt worden sind, auch bei einer Durchsicht aller Verfahrensakten letztlich auch für untergebrachte Minderjährige nicht beantworten lassen. Denn das Verfahren ist mit der Erteilung der Genehmigung der Unterbringung abgeschlossen. Ob der Minderjährige tatsächlich untergebracht wurde und welche ärztlichen Maßnahmen während der Unterbringung konkret veranlasst wurden, wird dem Gericht nicht mitgeteilt. Auch in den Sächsischen Krankenhäusern wird die Eigenschaft als unbegleiteter ausländischer Minderjähriger nicht besonders erfasst. Daher liegen hierzu keine statistischen Daten vor. Im Übrigen werden in den Sächsischen Krankenhäusern auch keine Statistiken über Zwangsbehandlungen geführt, und zwar weder bei Erwachsenen noch bei Minderjährigen. Hinsichtlich der Frage, welche Sanktionen es gab oder gibt, wenn ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger sich einer Zwangsbehandlung verweigert hat bzw. verweigert , wird zunächst auf die Ausführungen über die Einwilligungsbefugnis des Patienten in der Antwort auf Frage 4 Bezug genommen. Bei Minderjährigen, die nach Prüfung im Einzelfall die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für eine Einwilligungsbefugnis besitzen, sind Behandlungen gegen den Willen des Minderjährigen unzulässig. Verweigert ein einwilligungsbefugter Minderjähriger bei voller Einsichts- und Urteilsfähigkeit die Behandlung, unterbleibt diese. Bei Minderjährigen, denen die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, obliegt die Entscheidung, ob eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchgeführt wird oder nicht, dem Arzt mit Einwilligung des Gesundheitssorgeberechtigten unter Abwägung des Nutzens, der Erfolgsaussicht, der Belastungen und Risiken der Behandlung einerseits mit den Risiken des Unterlassens der Behandlung sowie der verfügbaren, weniger tiefgreifenden Behandlungsalternativen andererseits unter Beachtung des Kindeswohls. Speziell für die Behandlung psychisch kranker Menschen sind die Voraussetzungen für eine Behandlung gegen den natürlichen Willen eines Patienten im Einzelnen in § 22 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) geregelt; die Anforderungen nach dieser Norm gelten auch, aber nicht ausschließlich, für minderjährige Patienten. § 23 SächsPsychKG sieht daneben vor, dass, wenn Maßnahmen, die der Patient zu dulden hat, oder Anordnungen nach diesem Gesetz anders nicht durchsetzbar sind, die Bediensteten des Kran- Seite 5 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ kenhauses nach Ankündigung - die unterbleiben kann, wenn die Umstände des Einzelfalles sie nicht zulassen- unmittelbaren Zwang gegen den Patienten anwenden dürfen. Insoweit gilt für die Behandlung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger nichts anderes als für die Behandlung jedes anderen Kindes oder Jugendlichen. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes schützt in dessen Geltungsbereich die körperliche Integrität und das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen ungeachtet seines Alters und seiner Herkunft gleichermaßen. Für Differenzierungen oder Diskriminierungen , die an die Eigenschaft als unbegleiteter ausländischer Minderjähriger anknüpfen , ist deshalb bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen über die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen kein Raum. Aus den bereits dargelegten Gründen liegen der Sächsischen Staatsregierung auch keine Angaben dazu vor, ob und in wie vielen Fällen in den Jahren 2015 und 2016 von der Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges speziell gegenüber unbegleiteten ausländischen Minderjährigen anlässlich einer Behandlung gegen deren natürlichen Willen tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. :Jr~undl1~h7Grußen Baroar~~ Seite 6 von 6 Freistaat SACHSEN 2017-02-27T08:09:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes