STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/8271 Thema: Mogelpackungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Als Mogelpackung wird langläufig eine Fertigverpackung bezeichnet, die ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuscht ab; in ihr enthalten ist." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach § 43 Abs. 2 MessEG ist es verboten, entsprechende Verpackungen herzustellen, herstellen zu lassen oder in Verkehr zu bringen . Welche Regelungen existieren, die weiter ausführen, ab wann eine Fertigverpackung gegen § 32 Abs. 2 verstößt? Weiterführende Regelungen bezüglich § 43 Abs. 2 MessEG, die bei der Beurteilung von Fertigpackungen berücksichtigt werden, liegen in verschiedenen Bereichen: erzeugnisabhängig (Vermarktungsnormen, DIN- Normen, Codex Alimentarius Standards (CODEX), Good Manufacturing Practices (GMP), Qualitätsmindestanforderungen) als europäische und internationale Empfehlungen 'vor. Zu Fertigpackungen- allgemein und mit Aerosolen: Empfehlung der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML)- Füllmengen in Fertigpackungen- OIML R 87, Ausgabe 2004, Anhang E, Verbot von Täuschungspackungen (verbindlich ) Zu Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung: - WELMEC-Leitfaden 6.8, Ausgabe 2, Mai 2013, die Regelungen entsprechen dem System im Lebensmittelrecht des FAO/WHO Codex Alimentarius (Abtropfgewichte sind dem Behältnisvolumen proportional ) und den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 25-0141.51-17/82 ~sden , ~T. Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Aufgrund § 17 a und 35 Abs. 1 Nr. 1 des alten Eichgesetzes wurden vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft Richtlinien (Verwaltungsanweisungen für die Vollzugsbehörden ) erlassen, die weiterhin Anwendung finden. - Allgemeine Grundsätze für die Gestaltung von Fertigpackungen i. S. von § 17 a Eichgesetz vom 31. Januar 1977 (MinBIFin 1977 S. 26) mit Änderungen vom 23. Januar 1978 (MinBIFin 1978 S. 63), - Allgemeine Grundsätze zur Gestaltung von Schachteln für Tuben und von anderen Umverpackungen für Fertigpackungen i.S. von § 17 a Eichgesetz vom 23. Januar 1978 (MinBIFin 1978 S. 63), - Richtlinien zur Gestaltung von Fertigpackungen mit Körperpflegemitteln i.S. von § 17 a Eichgesetz vom 3. Februar 1982 (MinBIFin 1982 S. 42), Richtlinien zur Gestaltung von Fertigpackungen mit Pralinen i. S. von § 17a Eichgesetz vom 31.Januar 1977 (MinBIFin 1977 S. 23), - Richtlinie zur Gestaltung von Fertigpackungen mit Dauerbackwaren und Feinbackwaren i.S. von§ 17 a Eichgesetz vom 31. Januar 1977 (MinBIFin 1977 S. 24), - Richtlinien zur Gestaltung von Kunststoff- und Kartonbehältnissen für Fertigpackungen i.S. § 17 a Eichgesetz vom 31. Januar 1977 (MinBIFin 1977 S. 25) Frage 2: Wie viele Verbraucherbeschwerden und festgestellte Verstöße gegen § 43 Abs. 2 MessEG gab es jeweils in den letzten 10 Jahren? ln den vergangenen Jahren wurden insgesamt 23 Beschwerden von Verbrauchern zum Sachverhalt "Täuschungspackungen" registriert. Darunter befanden sich 9 Bearbeitungen in eigener Zuständigkeit, von denen 7 Beanstandungen waren. ln 14 Fällen erfolgte eine Weiterleitung der Beschwerden an andere Landeseichbehörden. Frage 3: Hält die Staatsregierung eine Überarbeitung der derzeitigen Vorschriften für geboten, um die Verbraucher besser vor Täuschung mit Mogelpackungen zu schützen? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Begründung: Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 4: Wird dieses Thema im Rahmen der diesjährigen Verbraucherschutzministerkonferenz diskutiert werden? Wenn nein, warum nicht? Die staatliche Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Fertigpackungen fällt in die sachliche Zuständigkeit der Wirtschaftsministerkonferenz. Mit freundlichen ~~,.~ •. '-'h-~ Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-03-01T10:35:43+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes