STAATSMIN1STERI1JM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8276 Thema: Erwerbstätigkeit und Ausbildungsverhältnisse von Geduldeten in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Für Geduldete, die das Abschiebehindernis selber zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben, besteht genau wie für Geduldete aus den so genannten „sicheren Herkunftsstaaten" ein Arbeitsverbot. Gleichzeitig ist mit dem Integrationsgesetz die so genannte „3+2 -Regelung" in Kraft getreten, wonach Geflüchtete, die eine duale Ausbildung absolvieren , künftig während der dreijährigen Lehre eine Duldung und für eine anschließende Beschäftigung von zwei Jahren ein Aufenthaltsrecht erhalten können." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele geduldete Geflüchtete in Sachsen unterliegen einem Arbeitsverbot ? (bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie Gründen des Arbeitsverbots aufschlüsseln) Nach § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht für jeden Ausländer grundsätzlich ein gesetzliches Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit für die Beschäftigung keine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit besteht. Einem geduldeten Ausländer kann nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 Beschäftigungsverordnung die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, sofern kein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Danach ist eine Erwerbstätigkeit von geduldeten Ausländern nicht zulässig, wenn der Ausländer sich nach Deutschland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erlangen oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können aus Gründen, die der Ausländer zu Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/62 Dresden, / ( ' . 'Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN vertreten hat oder der Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis für geduldete Ausländer wird statistisch nicht erfasst. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet , Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs-VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung der Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Zum 31. Januar 2017 betrug die Zahl aller geduldeten Ausländer im erwerbsfähigen Alter zwischen 18 und 65 Jahren insgesamt 5.096 Personen. Für diese Personen müssten zur Beantwortung der Frage jeweils die Akten händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich zehn Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 850 Arbeitsstunden. Es wird auch auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4741 verwiesen. Frage 2: Wie sieht die Erfüllung der Mitwirkungspflicht konkret aus? Welche Handlungen und Nachweise sind notwendig, um die Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben? Grundsätzlich ist jeder Ausländer nach § 82 Abs. 1 AufenthG zur Mitwirkung verpflichtet und hat seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Darüber hinaus gilt ebenfalls für alle Ausländer, die keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen, eine Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG bzw. § 15 Abs. 2 Nr. 6 Asylgesetz. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle zumutbaren Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Passes oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind. Dazu gehören nach § 5 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung die eigenständige Beantragung bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates im In- und Ausland, Mitwirkungshandlungen nach dem ausländischen Passrecht, die auch das deutsche Passgesetz vorschreibt , zum Beispiel das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars und die Fertigung von Lichtbildern, die Zahlung der Gebühren und erforderli- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN chenfalls die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland. Der Ausländer muss seine Bemühungen zur Identitätsklärung oder Passbeschaffung nachweisen. Insoweit kommen vor allem Bescheinigungen oder Bestätigungen über die Beantragung oder Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland in Betracht. Im Übrigen richten sich die weiteren Anforderungen an die Nachweise zur Passbeschaffung nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Die Mitwirkung wird nicht bereits dadurch erfüllt, dass der Ausländer Aufklärungsversuche oder Passbeschaffungsversuche der Ausländerbehörde nicht behindert. Diese Mitwirkungspflichten gelten auch im Rahmen der Erteilung einer Duldung zur Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Frage 3: Wie viele Geflüchtete in Sachsen sind aktuell nach der „3+2 -Regelung" in einer Ausbildung (bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Gab es bereits Abbrecherinnen, die unter diese Regelung subsumiert waren und welche Konsequenzen hatte der Abbruch für die Personen? Vorbemerkung: Die Angaben beruhen auf den entsprechenden Meldungen der unteren Ausländerbehörden , soweit diese dem Staatsministerium des Innern zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. Der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt , die zuvor ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben („Geflüchtete"). Ausländerbehörde Anzahl aktueller Ausbildungsduldungen Anzahl der Abbrüche Landeshauptstadt Dresden 4 keine Angaben Kreisfreie Stadt Leipzig 3 0 Kreisfreie Stadt Chemnitz 1 0 Landkreis Erzgebirgskreis 0 0 Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 1 0 Landkreis Meißen 6 0 Landkreis Vogtlandkreis 1 0 Landkreis Bautzen 1 0 Landkreis Görlitz 1 0 Landkreis Zwickau 0 0 Landkreis Leipzig 0 0 Landkreis Mittelsachsen 0 0 Landkreis Nordsachsen 3 0 Bei einer vorzeitigen Beendigung oder Abbruch der Ausbildung erlischt die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 9 AufenthG kraft Gesetzes. Die Rechtsfolge des Erlöschens der Ausbildungsduldung ist an die Mitteilung des Ausbildungsbetriebes oder der Ausbildungseinrichtung nach § 60a Abs. 2 Satz 7 und 8 AufenthG geknüpft. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 71,17 31 1111., C f ! I \ Woche, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Ausländerbehörde hat insoweit kein Ermessen zur Feststellung des Nichtbetreibens oder des Abbruchs der Berufsausbildung. Der Ausländer hat einen Anspruch auf eine einmalige weitere Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 10 AufenthG für sechs Monate zwecks Suche nach einer neuen Ausbildungs elle. Der Ausländer muss sich unverzüglich an die Ausländerbehörde wenden, um d h Rechtsanspruch geltend zu machen. Die Möglichkeit der Erteilung einer Duldung aus/anderen Gründen bleibt unberührt, wenn die Voraussetzungen für einen anderen ',Duldungsgrund erfüllt sind. II Mit fr. l l dli.chen Grüßen ( . Mar us U113 \ Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2017-02-17T12:46:24+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes