STAATSMlNlSTFRlUM FÜR SOZlALF.S UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/8279 Thema: Gesundheitskosten von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) und volljährigen Asylbewerbern/Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Präsident, namens ur.d im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren die durchschnittlichen Gesundheitskosten im Jahr 2015 und 2016 von volljährigen Asylbewerbern/Flüchtlingen mit Anspruch einer Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und volljährigen Asylbewerbern/Flüchtlingen mit Leistungsanspruch nach SGB XII/SGB V? Der Sächsischen Staatsregierung liegen die erfragten Angaben nicht in der erbetenen Differenzierung ausschließlich für volljährige Asylbewerber vor. Nach den Erhebungen des Statistischen Landesamtes beliefen sich die Ausgaben für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für Leistungsempfänger aller Altersgruppen im Jahr 2015 auf insgesamt 38.469.928 EUR. Welcher Teilbetrag hiervon auf volljährige Leistungsempfänger entfiel, ist nicht erfasst . Ein Durch~chnittswert der Gesundheitskosten je volljährigem Asylbewerber mit Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG kann daraus nicht abgeleitet werden, weil es sich um die Gesamtsumme der Gesundheitsausgaben im Jahr 2015 handelt. Dieser Summe steht eine Zahl von 45.749 Empfängern von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz am Stichtag 31. Dezember 2015 gegenüber; hiervon hatten 34.094 Personen das 15. Lebensjahr und 27.876 Personen das 21 . Lebensjahr vollendet; das Merkmal "Volljährigkeit" wird nicht erfasst, zumal hierfür je nach Regelungskontext unterschiedliche Altersgrenzen nach dem Recht der Herkunftsländer Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-17/126 Dresden, ,t3 Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ der Asylbewerber gelten können (vgl. zur Geschäftsfähigkeit § 7 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Die Zahl der Asylbewerber, die 2015 tatsächlich Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG empfangen haben, wird vom Statistischen Landesamt mit 24.182 (ambulant) bzw. 2.647 (stationär) beziffert; hiervon ist unter anderem 14.470 (ambulant) bzw. 1.389 (stationär) Personen das Merkmal "Haushaltsvorstand" und 2.465 (ambulant) bzw. 467 (stationär) Personen das Merkmai"Ehegatte(in)" zugeordnet, ohne dass nach Minder- oder Volljährigkeit differenziert würde. An Hand der vorliegenden Daten lässt sich auch nicht feststellen, wie viele volljährige Asylbewerber insgesamt für welche Zeiträume im Laufe des Jahres 2015 Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG hatten, so dass die Summe der Gesamtausgaben keiner bestimmten durchschnittlichen Verweildauer zugeordnet werden kann, um daraus einen Durchschnittswert je Asylbewerber für die Dauer des Erhebungsjahres ableiten zu können. Für das Jahr 2016 liegen noch keine Daten vor. Zur Höhe der Gesundheitskosten je volljährigem Asylbewerber mit Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften und nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. Den Trägern der Sozialhilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung obliegt die Versorgung der Leistungsberechtigten mit Anspruch auf Krankenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und der gesetzlich Krankenversicherten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch im Rahmen der Selbstverwaltung . Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch den Freistaat Sachsen. Der Vollzug dieser Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Staatsregierung erhebt keine Daten über die Gesundheitsausgaben dieser Träger differenziert nach der Eigenschaft der Leistungsempfänger als Asylbewerber in Verbindung mit dem Merkmal der Voll- oder Minderjährigkeit , zumal es sich hierbei auch nicht um Merkmale handelt, die den Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnen. Frage 2: Wie hoch waren die durchschnittlichen Gesundheitskosten im Jahr 2015 und 2016 von UMA mit Anspruch einer Gesundheitsversorgung nach dem SGB XII und SGB V? Die Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher einschließlich der Gewährung von Krankenhilfe entsprechend den §§ 47 bis 52 SGB XII in den im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Fällen fällt in die Aufgabenverantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgaben als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung erfüllen. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Staatsregierung erfasst deshalb nicht fortlaufend, welche Leistungen des Gesundheitswesens die im Freistaat Sachsen aufgenommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in Anspruch nehmen und welche Kosten hierfür anfallen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung vom 8. Februar 2017 auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nr. 6/8018 bis 8022 jeweils zu Frage 2 Bezug genommen. Zur Höhe der Gesundheitskosten für unbegleitete ausländische Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch haben, liegen Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ der Staatsregierung keine Angaben vor. Insoweit wird auf den letzten Absatz der Antwort auf Frage 1 Bezug genommen. Die Staatsregierung erhebt keine Daten über die Gesundheitsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen differenziert nach der Eigenschaft als unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, zumal es sich hierbei nicht um ein Merkmal handelt, das den Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet. Frage 3: Welche Hauptdiagnosen für die Krankenhausaufnahme waren bei UMA und volljährigen Flüchtlingen/Asylbewerbern mit Leistungsanspruch nach SGB V/SGB XII und volljährigen Flüchtlingen mit Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz im Jahre 2015 und 2016 zu verzeichnen. Der Staatsregierung liegen die erfragten Angaben für den betreffenden Personenkreis nicht vor. Die Erfassung und Verarbeitung der Daten über Hauptdiagnosen bei Krankenhausaufenthalten für die Ermittlung und Abrechnung der Krankenhausentgelte auf Basis diagnosebezogener Fallgruppen wie auch für Zwecke des Risikostrukturausgleichs der Krankenkassen vollzieht sich außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Die Staatsregierung erhebt keine Daten über Hauptdiagnosen bei Krankenhausbehandlung differenziert nach der Eigenschaft als voll- oder minderjähriger Asylbewerber bzw. unbegleiteter ausländischer Minderjähriger und nach der Art der Absicherung im Krankheitsfall, zumal es sich hierbei nicht um morbiditätsrelevante Kriterien handelt. Frage 4: Wer trägt die Gesundheitskosten für UMA mit Leistungsanspruch nach SGB XII/SGB V? Kosten der Versorgung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger mit einem Anspruch auf Krankenhilfe nach §§ 47 bis 52 SGB XII in Verbindung mit § 40 Satz 1, § 42 Absatz 2 Satz 3, § 42a Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII tragen die Landkreise und die Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Krankenbehandlung dieser Personen nach § 264 SGB V von den Krankenkassen übernommen wird. Kosten der Krankenbehandlung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger mit einem Anspruch auf Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch tragen die gesetzlichen Krankenkassen. Frage 5: Wie erfolgt die Kostenerstattung für die Gesundheitskosten der UMA und welche Vereinbarungen existieren diesbezüglich auf Landes- und Bundesebene? Die von den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe für die Versorgung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger mit Krankenhilfe nach §§ 47 bis 52 SGB XII in Verbindung mit § 40 Satz 1, § 42 Absatz 2 Satz 3, § 42a Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII aufgewandten Kosten werden vom Freistaat Sachsen auf Grundlage Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCH ERSCHUTZ und unter den Voraussetzungen des § 89d Absatz 1 SGB VIII in der entstandenen Höhe erstattet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Krankenbehandlung dieser Personen nach § 264 SGB V von den Krankenkassen übernommen wird und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst den Krankenkassen deren Aufwendungen erstatten; die Erstattung der Aufwendungen der Krankenkassen durch die Jugendhilfeträger ist in § 264 Absatz 7 SGB V gesetzlich geregelt. Der Staatsregierung liegen keine Angaben dazu vor, ob darüber hinaus örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergänzende Vereinbarungen mit den Krankenkassen über die Erstattung dieser Aufwendungen geschlossen haben, da es sich hierbei um außerhalb des Zuständigkeits - und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung liegende Selbstverwaltungsaufgaben dieser Träger handelt. Mit freundlichen Grüßen ~~r~p eh Seite4 von 4 Freistaat SACHSEN 2017-02-27T08:10:45+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes