STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach l0 09 10 l O1 079 Dresden Ihr Zeichen Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz l 01 067 Dresden Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/8/20 Dresden;r#ljg. Februar 2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten André Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/8280 Thema: Länderübergreifende Nutzung von Kindertagesstätten Sehr geehrter Herr Präsident namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene schließen eine Nubung von sächsischen Kindertagesstätten durch Eltern/Sorgeberechtigte anderer Bundesländer aus oder stellen Vorrangregelungen auf? Frage 2: Aus welchen Gründen kann Eltern/Sorgeberechtigten und deren Kindern, die in einem anderen Bundesland wohnhaft sind, der Besuch einer sächsischen Kindertagesstätte verwehrt wird? Frage 3: Nach $ 3 Absatz l SächsKitaG haben ,,alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch des Kindergartens." Sind damit alle Kinder bundesweit oder nur alle Kinder, deren Eltern ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben, gemeint? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen l bis 3 Der Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt besteht bundesweit nach $ 24 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs eines Kindes örtlich zuständig ist nach $ 86 Absatz l SGB VIII der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Eltern des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, was im Regelfall dem Hauptwohnsitz entspricht. Andere örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nicht verpflichtet, für dieses Kind einen Platz zu planen, bereitzustellen oder zu finanzieren. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz l O1 097 Dresden Dem Bundesrecht ist jedoch nicht zu entnehmen. dass ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz für ein Kind nicht auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendwww .smk.sachsen.de De-Mail-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8Seite l von 3 STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS hilfe oder des jeweiligen Bundeslandes liegen kann. Mögliche Gründe für einen entsprechenden Betreuungswunsch der Eltern sind der Arbeitsplatz. die besondere pädagogische Konzeption einer Kita, besondere Familiensituationen oder gewachsene soziale Strukturen. die Verwaltungsgrenzen überschreiten. $ 5 SGB VIII gewährt bundesweit den Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht bzgl. Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, wozu auch die Kindertagesbetreuung gehört. Das bundesrechtlich gewährte Wunsch- und Wahlrecht ist begrenzt durch unverhältnismäßige Mehrkosten des Leistungsverpflichteten. Entstehen also für den leistungsverpflichteten örtlichen Träger durch dle Inanspruchnahme eines von den Eltern gewünschten Kitaplatzes in einem anderen Bundesland unverhältnismäßige Mehrkosten. kann er die Finanzierung ablehnen. Zwangsläufig ist das Wahlrecht auf einen Kitaplatz auch dadurch begrenzt, dass in der gewünschten Einrichtung ein Platz zur Verfügung stehen muss. der zur Erfüllung des Anspruches der ortsansässigen Kinder nicht benötigt wird. Insoweit ergibt sich ein Vorrang der Platzvergabe an Kinder, für die der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe leistungsverpflichtet ist. Im Freistaat Sachsen sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Schaffung und Finanzierung der bedarfsnotwendigen Einrichtungen obliegt nach den landesrechtlichen Vorschriften im Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) den Gemeinden. Das sächsische Landesrecht trifft keine vom Bundesrecht abweichenden Regelungen, die den Zugang von Kindern aus anderen Bundesländern zu Kitas in Sachsen einschränken. Das SächsKitaG gewährt in $ 4 ein über das Bundesrecht hinausgehendes landesweites Wunsch- und Wahlrecht des Betreuungsplatzes. Es ist nicht durch unverhältnismäßige Mehrkosten des Leistungsverpflichteten begrenzt. Es besteht ein Anspruch der betreuenden Gemeinde auf Erstattung des landesweit pauschal festgelegten kommunalen Anteils an den Personal- und Sachkosten für den Betreuungsplatz gegenüber der Wohngemeinde nach $ 17 Abs. 3 SächsKitaG i. V. m. $ 3 der Sächsischen Kindertageseinrichtungen -Finanzierungsverordnung. Die betreuende Gemeinde kann den Anspruch allerdings nicht gegenüber einer Wohngemeinde eines anderen Bundeslandes geltend machen. Für Kommunen außerhalb des Freistaates Sachsen kann das SächsKitaG keine Verpflichtungen regeln. Für Kinder aus anderen Bundesländern bleibt daher der Zugang zu Plätzen in sächsischen Kitas daran gebunden, dass in der betreuenden Gemeinde der gewünschte Platz verfügbar ist und der für das Kind leistungsverpflichtete öffentliche Träger (Landkreis/Gemeinde) des anderen Bundeslandes die Finanzierungsbeteiligung nicht wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten ablehnt. Der Kostenausgleich ist aufgrund der unterschiedlichen Platzkosten und Finanzierungssystematiken in den einzelnen Bundesländern oft schwierig. Der Freistaat Sachsen zahlt auf Antrag der betreuenden sächsischen Gemeinde Landeszuschuss nach $ 18 SächsKitaG für die im Gemeindegebiet in Kindertagesbetreuung aufgenommenen Kinder. Aktuell bemüht sich das Sächsische Staatsministerium für Kultus, mit den entsprechenden Ressorts der Nachbarbundesländer Empfehlungen für den wechselseitigen Kostenausgleich bei "grenzüberschreitendem" Kitabesuch zu erarbeiten Seite 2 von 3 a % ifld KÜB STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Frage 4: Wie viele Kinder aus anderen Bundesländern besuchten in den Jahren 201 5 und 201 6 sächsische Kindertagesstätten? Frage 5: Wie hoch waren die Kosten - mit Blick auf den Landeszuschuss -- für den Freistaat Sachsen in den Jahren 2014 bis 2016, die durch die länderübergreifende Nutzung sächsischer Kindertagesstätten entstanden sind? (Bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5 Die erbetenen Angaben für die Jahre 2015 und 2016 sind der Anlage zu entnehmen Für das Jahr 2014 liegen keine Daten vor. Mit freundlichen Grtlßen Anlage Seite 3 von 3 0nmÖ2n0a)a.ECa'a E .S Ca)C<0C0 C0.QaC<0C0 C0aC'0 E .S C0C 0 E0 L() 0 C 0 ln0gQ'uCZC 0= C0'ue:(gQ'uC=m c: C C0cuC<0Ca) Ca)BN C0.QC<0C0 3 .C .äg C00'uC 0 0 ++ € © 0 C C P 8 'a 0g.Q0EB00lN0B.c0a.ca ':.g .Ë3 'uß0g00En0.x'uea.J 0- a0L.z'uea.JNQ.0.J 'ußNQ.0.J ag.En.Q0u)Elu C0.cag C0a.c0Hn'u0Z ag.x'DCHg aCE C0'ungn CQD=am B0 C0e0E =a.z0ë 2017-02-23T13:11:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes