STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Aktenzeichen Postfach 10 09 20 1 01079 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-0141.51/27/89-2015 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Dresden, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 ^ Februar2015 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/832 Thema: Umsetzung des Memorandums "Bildung, Forschung und studentisches Leben kennen keine Grenzen" zur Aufnahme studierwilliger Flüchtlinge an Sachsens Hochschulen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 27.01.2015 veröffentlichte die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften gemeinsam mit dem SMWK, der Landesrektorenkonferenz und den Studentenwerken ein Memorandum zur Aufnahme studierwilliger Flüchtlinge an Sachsens Hochschulen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Voraussetzungen auf der Grundlage welcher Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften müssen studierwillige Flüchtlinge gegenwärtig erfüllen, um ein Studium an einer Hochschule in Sachsen aufnehmen bzw. fortsetzen zu können? (Bitte auflisten.) Hochschulrechtliche Voraussetzungen: Gern. § 17 Abs. 1 S. 3 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) kann „Studienbewerbern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie eine vergleichbare Qualifikation nachweisen“. In der Praxis muss eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung vorgewiesen werden. Für die Anerkennung gibt es das Instrument der Vereinbarung aus der Lissabon-Konvention. Insbesondere Abschnitt VII der Lissabon-Konvention widmet sich der Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleich gestellte Personen innehaben. Danach besteht die Pflicht zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen entlang des Prinzips „des wesentlichen Unterschiedes“. Dieses hat sich als genereller Standard auch an sächsischen Hochschulen durchgesetzt. Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ZulasHausanschrift : Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN sungsverfahrens, vgl. §17 Abs. 12 SächsHSFG. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bietet in diesem Zusammenhang Zeugnisbewertungen an. Die ZAB betreibt das Fachinformationssystem ANABIN in dem sie Bewertungsempfehlungen für ausländische Bildungsabschlüsse und Bildungseinrichtungen vorhält. Bei über 95 Prozent kann so eine Entscheidung getroffen werden, ob es sich um eine adäquate Hochschulzugangsberechtigung handelt. In Einzelfällen kann die ZAB gutachterlich tätig werden. Zudem gibt es bei der Sächsischen Bildungsagentur (Regionalstelle Dresden) die Zeugnisanerkennungsstelle Sachsen, die ihrerseits ebenfalls schulische Qualifikationen bewertet und anerkennt. Darüber hinaus wurde im November 2003 der Verein uni-assist e. V. gegründet. Die dem Verein beigetretenen Hochschulen nutzen uni-assist, um die von ausländischen Studienbewerbern vorgelegten Dokumente nach den Maßstäben der Bewertungsempfehlungen der ZAB vorbegutachten zu lassen, vgl. § 17 Abs. 12 Satz 2 SächsHSFG. Auf der Grundlage dieser Einschätzung trifft die zuständige Hochschule ihre Zulassungsentscheidung. Für ausländische Studienbewerber, die aus politischen Gründen ihre Bildungsnachweise aus dem Herkunftsland nicht vorlegen können, sieht ein Beschluss der KMK aus dem Jahre 1985 geeignete Verfahren zur Glaubhaftmachung vor. Zudem müssen ausländische Studienbewerber hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Erforderlich hierfür ist ein entsprechendes Zertifikat (z. B. TestDAF, Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) 2, DSH II, C2 Zertifikat des Goethe-Instituts). Ziel ist es sicherzustellen, dass der Studienbewerber auch in der Lage ist, sein Studium ordnungsgemäß zu realisieren. Ferner muss zur Aufnahme eines Studiums eine Studienplatzzusage der Hochschule vorliegen. Im Falle eines Numerus Clausus sind die einschlägigen Zulassungskriterien nach Maßgabe des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes zu erfüllen. Bei der Immatrikulation müssen die gern. § 18 SächsHSFG i. V. m. der Immatrikulationsordnung der Hochschule erforderlichen Nachweise vorliegen. Dazu gehören insbesondere gültige Personalpapiere. Flüchtlinge und Asylbewerber können daher im Ergebnis unter den gleichen hochschul-rechtlichen Voraussetzungen studieren, wie andere in- und ausländische Studienbewerber auch. Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen: Es gibt keine ausländerrechtlichen Vorgaben, die die Aufnahme eines Studiums für Asylbewerber und Asylbewerberinnen oder Geduldete grundsätzlich ausschließen. Ein Studium mit einer Aufenthaltsgestattung (vgl. § 55 Asylverfahrensgesetz) oder Duldung ist möglich, sofern dies nicht im Einzelfall durch eine aufenthaltsrechtliche Nebenbestimmung ausgeschlossen ist (Studierverbot). Frage 2: Welche Einrichtungen, Institutionen oder Beratungsstellen sind in Sachsen darauf spezialisiert oder dafür qualifiziert, studierwillige Flüchtlinge nach ihrer Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung zu beraten oder zu betreuen? Eine Beratung oder Betreuung studierwilliger Flüchtlinge findet in der Erstaufnahmeeinrichtung während des dortigen bis zu dreimonatigen Aufenthalts nicht statt. Nach Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte können aber die dort tätigen Beratungsstellen in Anspruch genommen werden. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Zudem verfügen viele Hochschulen über sogenannte Welcome-Center. Dort erhalten studierwillige Flüchtlinge Beratungen und Informationen zum Ausländerrecht, Versicherungen sowie anderen Formalitäten sowie Informationen und Zugang zu internationalen Netzwerken. Für die Beratung im Hinblick auf die Anerkennung von Qualifikationen steht ferner die Informations- und Beratungsstelle Anerkennung Sachsen (IBAS) zur Verfügung, die insbesondere auch bei Problemstellungen im Rahmen der Anerkennung von ausländischen Bildungs-, Studienteil- und Hochschulqualifikationen Ratsuchenden zur Seite steht. Frage 3: Welche Möglichkeiten haben und nutzen gegenwärtig die Hochschulen in Sachsen, um studierwillige Flüchtlinge auf die Aufnahme bzw. Fortsetzung eines Studiums in Sachsen vorzubereiten, z. B. durch Sprachkurse und wie werden diese finanziert? Hochschulen können für studierwillige Flüchtlinge Instrumente nutzen, welche allgemein studierwilligen Bewerbern mit Migrationshintergrund zur Verfügung stehen. Zum Beispiel: - kostenlose Vorbereitungskurse für die DSH - kostenloses Studienkolleg für Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 17 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule oder Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse zu erlangen. Das Memorandum „Bildung, Forschung und studentisches Leben kennen keine Grenzen“ hat das Bewusstsein der Hochschulen geschärft, studierwillige Flüchtlinge aktiv zu begleiten und nach individuellen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Zum Beispiel bietet die Technische Universität Dresden in Zusammenarbeit mit einem Verein in Radebeul und Freital Beratungen für Asylbewerber, die ein Studium aufnehmen wollen, an. Frage 4: Wie hoch war im Zeitraum 2011 bis 2014 der Anteil studierender oder studierwillige Flüchtlinge unter den Asylantragstellern und Flüchtlingen in Sachsen bzw. wie viele Anträge auf die Aufnahme eines Studiums wurden gestellt? Wie viele Flüchtlinge einen Antrag auf die Aufnahme eines Studiums gestellt haben, wird von den Ausländerbehörden nicht statistisch erfasst. Auch wird von den Hochschulen der Aufenthaltsstatus statistisch nicht erfasst. Die konkrete Beantwortung dieser Frage setzt daher eine Einzelauswertung der diesbezüglichen Ausländerakten voraus, die innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Frage 5: Wie viele anerkannte oder geduldete Asylbewerberinnen waren im Zeitraum 2013 bis 2014 an Hochschulen in Sachsen eingeschrieben und an welchen Hochschulen? Der Aufenthaltsstatus wird von den Hochschulen nicht statistisch erfasst. Die Einschreibung an einer Hochschule wird auch von den Ausländerbehörden nicht statistisch erfasst. Die konkrete Beantwortung dieser Frage setzt daher eine Einzelauswertung Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN der diesbezüglichen Ausländerakten voraus, die innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen ' •*' -yf Dr. Eva-Maria Stange Seite 4 von 4