SACHSISCHES STAqTSMINISTERIUM OER JUSTIZ Hospilalstr 7 | 0'1097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Buddeberg, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8355 Thema: Anwendung des TranssexuellengeseEes in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 11. Januar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (1 BvR 32951071, dass die Voraussefungen des g 8 Abs. I Nr. 3 und 4 TSG verfassungswidrig sind. Dieser Beschluss hat zur Folge, dass die VorausseEungen für eine Vornamensänderung und eine Personenstandsänderung nunmehr identisch sind. Fortpflanzungsunfähigkeit und eine geschlechtsangleichende Operation sind nicht mehr erforderlichl Wenn die Voraussetzungen für eine Vornamensänderung erfüllt sind, wird auf entsprechenden Antrag auch der Personenstand geändert." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: STAATSMINìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staetsminister@ smj.justiz.sachsen de* Aktenzeichen 10408-KLR-377t17 Dresden y'.ttaz zOtt Hausanschrift: Sächsisch€s Staatsmlnlsterlum der Justiz Hospitalstr 7 01097 Dresden Briefpost trber Deutsche Post 01 095 Dresden www justiz sachsen de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'zugang fùr 6lektronisch signierte sow¡e für v6rschlüsselte elektronische Dokumente nur iiber das Elektronische Gerichts- und VeMaltungspostfach; nåhere lnformationen unter M 6gvp de Seite 1 von 4 Frage 1: Wie ist das gerichtliche Verfahren nach $ 4 Absatz I Transsexuellengesetz an Sächsischen Amtsgerichten geregelt? Für die Verfahren an sächsischen Gerichten gelten - wie an allen deutschen Amtsgerichten - die bundesrechtlichen Vorschriften des Transsexuellengesetzes (TSG) sowie ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Weitergehende Verfahrensregelungen durch Venrvaltungsvorschriften oder ähnliches sind nach dem in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundprinzip der richterlichen Unabhängigkeit, nach der Richter unabhängig und nur dem Gesetz untenruorfen sind, nicht möglich. Auch Regelungen durch landesrechtliche Gesetze sind in diesem Bereich nicht möglich, da der Bund sein konkurrierendes Gesetzgebungsrecht zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG in Form des TSG ausgeübt hat. Den Ländern ist insoweit gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG ein gesetzgeberisches Tätigwerden verwehrt. Fnge 2: Wie ist die Richterliche Geschäftsverteilung in den 20 Amtsgerichten geregelt (Bitte Zustä nd i g keiten fü r Verfa h ren nach dem Transsexuel len geseE aufl isten )? Nach $ 1 Absatz 3 des Sächsischen Justizgesetzes gibt es in Sachsen 25 Amtsgerichte. Es wird seitens der Staatsregierung davon ausgegangen, dass sich die Frage nicht lediglich auf eine nicht näher bestimmte Teilmenge der in Sachsen befindlichen Amtsgerichte bezieht. Gemäß $ 2 Absatz 1 Satz 1 TSG sind für die Verfahren über die Anderung der Vornamen und über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz, $ 9 Absatz 3 in Verbindung mit $ 2 Absatz 1 Satz 1 TSG, ausschließlich die Amtsgerichte mit Sitz am Ort eines Landgerichts zuständig. Die Amtsgerichte mit Sitz am Ort eines Landgerichts sind in Sachsen gemäß $ 1 Absatz 2 des Sächsischen Justizgesetzes diejenigen in Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Zwickau. Dort ist die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz nach dem jährlich vom Präsidium des Gerichts zu beschließenden Geschäftsverteilungsplan geregelt. Amtsgericht Chemnitz Amtsgericht Dresden Seite 2 von 4 Die TSG-Verfahren sind einem Richterreferat zugewiesen Die TSG-Verfahren sind einem Richterreferat zugewiesen Amtsgericht Görlitz Amtsgericht Leipzig Amtsgericht Zwickau Die TSG-Verfahren sind zwei Richterreferaten zugewiesen; die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Endziffer des Aktenzeichens . Die TSG-Verfahren sind einem Richterreferat zugewiesen. Die TSG-Verfahren sind einem Richterreferat zugewiesen. Frage 3: Welche Gutachter_innen nach $ 4 Abs. 3 TSG sind im Freistaat Sachsen als Sachverständige auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus bestellt? Die Staatsregierung geht davon aus, dass die Frage nicht auf die einzelfallbezogene gerichtliche Bestellung durch den zuständigen Richter, sondern auf die allgemeine öffentliche Bestellung als medizinischer Sachverständiger i.S.v. $ 4 Absatz 3 TSG abzielt. Nach den Berufsordnungen der Landesäztekammern in Deutschland ist jeder approbierte Arzt verpflichtet, vor Gericht ein Sachverständigengutachten zu erstellen; medizinische Sachverständige werden deshalb anders als beispielsweise technische Sachverständige grundsätzlich nicht öffentlich bestellt. Daher sind auch im Freistaat Sachsen keine Sachverständigen öffentlich bestellt, die den Anforderungen des $ 4 Absatz 3 TSG genügen. Frage 4: Welche Rechtsmittel stehen Antragstellenden zur Verfügung, wenn sie zu Beginn des Verfahrens mit 3 beizubringenden Gutachten, statt mit 2 Gutachten nach $ 4 Abs. 3 TSG beauflagt werden? Ein Antragsteller wird nicht mit,,beizubringenden Gutachten [...] beauflagt". Das Gericht beauftragt die Sachverständigen. $ 4 Absatz 3 TSG sieht vor, dass das Gericht die Gutachten von zwei voneinander unabhängigen Sachverständigen einzuholen hat, bevor es einem Antrag auf Anderung der Vornamen stattgeben darf. Dies gilt gemäß $ 9 Absatz 3 in Verbindung mit $ 4 Absatz 3 TSG ebenso in Verfahren über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit . Weitere Regelungen zut Beauftragung eines Sachverständigen finden sich in den $$ 402 ff . der Zivilprozessordnung, die gemäß $ 4 Absatz 1 TSG in Verbindung mit $ 30 Absatz 2 FamFG im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz entsprechend anwendbar sind. Seite 3 von 4 Die Beauftragung eines dritten Sachverständigen unterfällt der richterlichen Unabhängigkeit . Sie kann in Betracht kommen, wenn das Gericht nach Erstattung der beiden Sachverständigengutachten noch keine Überzeugung im Sinne von $ 37 Absatz 1 FamFG davon gewinnen konnte, ob die Voraussetzungen für die Anderung der Vornamen bzw. die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach $ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit $ I Absatz 1 Nummer 1 TSG, vorliegen. Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt durch einen entsprechenden Beweisbeschluss des Gerichts, der nicht gesondert angegriffen werden kann. Die Überprüfung des Beweisbeschlusses erfolgt jedoch im Falle einer gemäß $ 4 Absatz 1 TSG in Verbindung mit $ 58 Absatz 2 FamFG beim Amtsgericht innerhalb einer einmonatigen Frist einzulegenden Beschwerde gegen die Endentscheidung dieses Gerichts durch das nach S 1 19 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2017-03-02T10:02:50+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes