STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/8356 Thema: Schutz historischer Siedlungsformen und Kulturlandschaftselemente in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie genau sind welche konkreten historischen Siedlungsformen und Kulturlandschaftselemente nach welchen Kriterien über das Baurecht und die Denkmalpflege geschützt? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage zielt im Ergebnis darauf, eine Abhandlung über die (rechtlichen) Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zu erhalten, die das Baurecht und das Recht der Denkmalpflege in Bezug auf den Fragegegenstand bietet. Das ist vom Fragerecht, welches das Gegenstück zur Einstandspflicht der Staatsregierung für ihr exekutives Handeln ist, nicht umfasst. Insbesondere ist vom Fragerecht nicht umfasst, Rechtsauskünfte über die Grenzen und Gestaltungsmöglichkeiten unserer Rechtsordnung zu erhalten. Frage 2: Wie genau sind welche konkreten historischen Siedlungsformen und Kulturlandschaftselemente nach welchen Kriterien in dem aktuellen Landesentwicklungsplan geschützt? Frage 3: Wie genau sind welche konkreten historischen Siedlungsformen und Kulturlandschaftselemente nach weichen Kriterien in den aktuellen sächsischen Regionalplänen geschützt? Res t Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 4-1053/18/4 Dresden, . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www_smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7.8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERI1JM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Schutz, der von Raumordnungsplänen ausgeht, wird dadurch bewirkt, dass bestimmte Anordnungen in deren Festlegungen getroffen werden. Wie genau in Raumordnungsplänen geschützt wird, ergibt sich also aus deren Festlegungen. Die zu diesen Festlegungen führenden Kriterien sind in der Begründung der Pläne genannt. Die Raumordnungspläne (Landesentwicklungsplan und Regionalpläne) und ihre Begründungen sind öffentlich zugänglich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der aktuelle Landesentwicklungsplan (LEP 2013) im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2013, S. 582 veröffentlicht ist. Dieser enthält bezüglich des Schutzes historischer Siedlungsformen insbesondere die Grundsätze 2.2.2.2 und 2.2.2.5 und bezüglich der Kulturlandschaftselemente insbesondere das Ziel 4.1.1.12. iDie Regionalplanung obliegt gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes den R 'gionalen Planungsverbänden als kommunal verfasste Körperschaften, welche die v m Fragesteller erwähnten Kriterien im Rahmen ihrer Planungshoheit bestimmen. Es wird i9goweit auf die genehmigten Regionalpläne verwiesen, deren Inhalte auf den Internetsbiten der Regionalen Planungsverbände eingesehen werden können. Mit freu1dlichen Grüßen ( v % Markus Ulbig Freistaat SACH SEN Seite 2 von 2 2017-03-02T09:59:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes