STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Fristaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8373 Thema: Erfassung von versammlungsbezogenen Daten durch die Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden durch die sächsische Polizei Daten von Versammlungsanmelderinnen , Ordnerinnen, Versammlungsteilnehmerinnen oder/ und an Versammlungen teilnehmenden Pressevertreterinnen erfasst? Durch die Versammlungsbehörden werden die in den Versammlungsanzeigen angegebenen Daten erfasst. In diesen sind gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des SächsVersG personenbezogene Daten des Versammlungsanzeigenden und des Versammlungsleiters anzugeben. Darüber hinaus können Daten von Ordnern erfasst werden. Im Rahmen der Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 32 Abs.3 SächsVersG i. V. m. § 60 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) können die Daten auch durch den Polizeivollzugsdienst erhoben werden, z. B. bei Spontanversammlungen. Die Versammlungsbehörden übermitteln die Versammlungsanzeigen an den Polizeivollzugsdienst. Diese Dokumente werden in der Registratur erfasst und gespeichert. Anlassbezogen, u. a. zur Vorbereitung von Kooperationsgesprächen und von die Versammlung flankierenden Polizeieinsätzen, werden diese Dokumente und die darin enthaltenen Daten im webbasierten Einsatzmanagementsystem (EMS-Web) gespeichert. Dabei wird keine nach personenbezogenen Daten recherchierbare Sammlung angelegt. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/21/19 Dresden, März 2017 Hausanschritt: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN -`'L 2''' Freistaat vr. SACHSEN Im Einzelfall kann durch den Polizeivollzugsdienst bei Hinzutreten von konkreten, rechtlich normierten Tatbestandsmerkmalen eine Erhebung und in der Folge eine Speicherung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Insbesondere kommen hier in Frage: 1. Verdächtige/Zeugen einer Straftat, 2. Betroffene/Zeugen einer Ordnungswidrigkeit, 3. Betroffene einer Maßnahme gemäß §§ 12, 17 Abs. 4, 20 SächsVersG, 4. Betroffene von Maßnahmen nach dem SächsPolG. Frage 2: Wenn ja, in welchemin der Auskunftssysteme und auf welcher Rechtsgrundlage? Die Versammlungsbehörden erfassen keine Daten in Auskunftssystemen. Die Erfassung der Daten erfolgt im Rahmen der Vorgangsführung in der Behördenakte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 Abs. 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 SächsVersG. Die Speicherung der übermittelten Daten der Versammlungsbehörden durch den Polizeivollzugsdienst erfolgt auf Grundlage von § 43 SächsPolG im EMS-Web. Die Speicherung der Daten zu den oben genannten Ziffern 1 bis 4 erfolgt im polizeilichen Vorgangbearbeitungssystem IVO unter dem jeweiligen, einzelfallabhängigen Anlass unter Beachtung der entsprechenden Errichtungs- und Durchführungsbestimmungen nach den folgenden Rechtsvorschriften: 1. §§ 81b, 161, 163 ff. Strafprozeßordnung StPO (Weitergabe an PASS nach Verfahren) 2. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz 3. SächsVersG 4. SächsPolG. Frage 3: Welche konkreten Daten werden in diesem Zusammenhang für welche Zeitdauer erfasst und wie viele entsprechende Vorgänge sind derzeit gespeichert? In den Versammlungsanzeigen werden personenbezogene Daten des Versammlungsleiters sowie des Versammlungsanzeigenden erfasst. Hierbei handelt es sich in der Regel um Namen, Vornamen, Adresse, telefonische und/oder elektronische Erreichbarkeit (E-Mail). Die Versammlungsanzeigen, welche Bestandteil der Behördenakte sind, werden in der Regel fünf bis zehn Jahre aufbewahrt. Allein in den letzten fünf Jahren wurden über 10.000 Versammlungen angezeigt. Im Bereich des Polizeivollzugsdienstes richtet sich der Umfang der zu erhebenden und zu speichernden personenbezogenen Daten nach dem der Informationserhebung zugrunde liegenden Sachverhalt. In der Regel werden mindestens die zur eindeutigen Identifizierung einer Person erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum/- ort, Erreichbarkeit erfasst. Die Zeitdauer der Speicherung der erhobenen Daten richtet Seite 2 von 3 STAATSMIN1STER1UM DES INNERN sich nach dem Anlass der Erfassung und Speicherung und unterliegt den speziellen gesetzlichen Löschfristen. Von der weiteren Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angesichts einer Anzahl von mehr als 10.000 allein in den letzten fünf Jahren angezeigten Versammlungen, wären mangels elektronischer Erfassung personenbezogener Daten in einem mindestens so großen Umfang versammlungsrechtliche Behördenvorgänge händisch zu prüfen. Jährlich fallen etwa 300.000 strafrechtliche Ermittlungsverfahren an. Auch diese wären neben insbesondere OWiG-Verfahren auf den hinterfragten Versammlungsbezug zu überprüfen. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müsste jeder relevante Vorgang /in ividuell geprüft werden. Bereits die Anzahl der zu überprüfenden Vorgänge kann n r auf mehrere 100.000 geschätzt werden. Die Staatsregierung kam dabei bei der vö zunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits .und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits yzu dem gebnis, dass eine solche aufwendige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einsc ränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. mit ere dlichen Grüßen MV14‘ .rkus Ulbi Freistaat SAC]-] SEN Seite 3 von 3 2017-03-03T08:15:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes