STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8375 Thema: Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs 6/ 7671 der Abgeordneten Cornelia Falken — Schulunterricht für Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Fragestellerin begehrt detailliertere Auskünfte zu den in der o.g. Antwort zur Verfügung gestellten Daten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bei wie vielen der in Tabelle 1 aufgeführten Personen zwischen 6 und 18 Jahren ist ein Dublin-III-Verfahren anhängig? (bitte nach Herkunftsländern , EA-Standorten und Zielstaat, in den eine Dublin -I11- Überstellung stattfinden soll, aufschlüsseln) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Aufgrund der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Dublin-III-Verfahren kann keine Auskunft zu derartigen anhängigen Verfahren gegeben werden. Frage 2: Wie viele der schulpflichtigen Geflüchteten waren länger als 6, 9 oder 12 Monate in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung? (bitte jeweils nach Herkunftsländern und EA-Standorten aufschlüsseln) Zum Stichtag 31. Dezember 2016 befanden sich 18 Personen im allgemein schulpflichtigen Alter von sechs bis 18 Jahren länger als sechs Monate in einer sächsischen Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). Zum Stichtag 31. Dezember 2016 befanden sich zehn Personen im allgemein schulpflichtigen r • Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/7/19 Dresden, 2.März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN 7reMain Freistaat SACHSEN Alter von sechs bis 18 Jahren länger als neun Monate in einer sächsischen EAE. Zum Stichtag 31. Dezember 2016 befand sich keine Person im allgemein schulpflichtigen Alter von sechs bis 18 Jahren länger als zwölf Monate in einer sächsischen EAE. Die Angaben nach Herkunftsland und Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich. Sie beschränken sich auf die früheren Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig. Aufenthalt länger als 6 Monate in einer EAE Herkunftsland/ EAE Dresden Leipzig Chemnitz Gesamt Gesamt 3 0 15 18 Albanien 0 0 2 2 Mazedonien 2 0 0 2 Russische Föderation 1 0 10 11 Serbien 0 0 3 3 Aufenthalt länger als 9 Monate in einer EAE Herkunftsland/ EAE Dresden Leipzig Chemnitz Gesamt Gesamt 1 0 9 10 Albanien 0 0 2 2 Russische Föderation 1 0 6 7 Serbien 0 0 1 1 Frage 3: Wie viele schulpflichtige Geflüchtete wurden im Jahr 2016 aus der jeweiligen EA abgeschoben? (bitte jeweils nach Herkunftsländern, Zielländern und EA- Standorten aufschlüsseln) Im Jahr 2016 wurden folgende Personen im allgemein schulpflichtigen Alter von 6 bis 18 Jahren aus EAE abgeschoben: Anzahl Personen Herkunftsland Zielland EAE-Standort im Alter von 6 - 18 Jahren 1 Albanien Albanien Chemnitz 3 Serbien Serbien Meerane Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN e FreistaatSACHSEN Frage 4: Welche Volkszugehörigkeit weisen die in den Tabellen 1 & 2 aufgeführten EJ- Bürgerinnen aus der Slowakischen Republik auf und welchen Hintergrund hat deren Festhalten über eine Dauer von mehr als 3 Monaten in der EA Chemnitz? Die in den Tabellen 1 und 2 der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/7671 aufgeführten Personen sind slowakische Staatsangehörige. Bei einer von diesen Personen ist die Volkszugehörigkeit zu den Slowaken bekannt. Bei den anderen Personen wurde diese nicht erhoben. Informationen zur Volkszugehörigkeit werdep durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfasst und liegen der Landesd . ektion Sachsen nur dann vor, soweit diese erhoben und mitgeteilt werden. / Auf9run der durch die Eltern der Personen veranlassten Folge -Asylantragstellung befingen d ese sich freiwillig in einer sächsischen EAE. i MitI fre ndlichen Grüßen r \r j i I arkus Ulbi Seite 3 von 3 2017-03-03T08:13:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes