SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8404 Thema: Fiskalerbschaften des Freistaates Sachsen - Nachfrage zur Drs. 6/7936 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen ist folgende Ausführung vorangestellt: „In der Anlage zur Drucksache 6/7936 sind die Zeitspannen vom Eintritt der Erbschaft bis zur Feststellung des Staatserbrechtsrechts aufgeführt ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was sind die Gründe dafür, dass für die Feststellung der Staatserbschaft in rund ein Drittel der Fälle mehr als 1 Jahr benötigt wird? Frage 2: Welche besonderen Merkmale erschweren die Erbenfeststellung in den Fällen, in denen 5 Jahre und mehr bis zur Erbenfeststellung benötigt werden? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/46-W 1260/112/12- 2017 /6832 Dresden, 1 . März 2017 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4099 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Die zuständigen Nachlassgerichte erheben keine statistischen Daten zu Gründen der jeweiligen Dauer zwischen Eintritt des Erbfalles und der Feststellung der Fiskalerbschaft . Allgemein kann aber auf folgende Umstände hingewiesen werden, die Einfluss auf die Dauer des Feststellungsverfahrens haben: Für die Feststellung einer Fiskalerbschaft ist das Nachlassgericht zuständig (§ 1964 BGB). § 1964 BGB legt nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung dem Nachlassgericht eine Erbenermittlungspflicht aber nur für die Fälle auf, in denen der Fiskus als gesetzlicher Erbe oder Vorerbe(§ 2105 BGB) in Betracht kommt. Dies setzt voraus, dass das Nachlassgericht auch zunächst Kenntnis von einem Sterbefall erhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zentralen Testamentsregister vermerkt ist, dass der Verstorbene eine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichtet hat, wenn ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass an das Nachlassgericht herangetragen wird, etwa weil ein Gläubiger eine Forderung gegen den Nachlass mit unbekannten Erben geltend machen will, oder wenn sonst ein Antrag gestellt wird. Es ist deshalb möglich, dass vom Erbfall bis zur erstmaligen Befassung des Nachlassgerichts bereits geraume Zeit verstreicht. Das Verfahren, das bei Feststellung einer Fiskalerbschaft vom Nachlassgericht einzuhalten ist, ergibt sich zum einen aus den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Fiskalerbschaft nach § 1936 bzw. § 1964 BGB und zum anderen aus § 1965 BGB. Demnach muss zunächst ermittelt werden, ob gemäß § 1936 BGB Verwandte , Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass bei Vorhandensein eines Erben dieser das Recht hat, die Erbschaft binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Anfalles der Erbschaft auszuschlagen (§ 1944 BGB). Schlägt der ermittelte Erbe die Erbschaft aus, fällt sie demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass unter Umständen zahlreiche Verwandte nacheinander am Verfahren beteiligt werden müssen und ihnen jeweils die Frist zur Erklärung über die Ausschlagung einzuräumen ist. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN S SACHsEN Da das deutsche Erbrecht keine Begrenzung der gesetzlichen Erbfolge vorsieht (vgl. §§ 1924 bis 1930 BGB), können diese Ermittlungen mehrere Generationen vor oder nach dem Erblasser umfassen und sehr aufwendig sein. Deshalb sieht § 1964 BGB vor, dass das Fiskalerbrecht vermutet wird, wenn ein Erbe innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist nicht ermittelt werden kann. Frage 3: Wann wird der Jahresabschluss des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien - und Baumanagement vorliegen? Der geprüfte Jahresabschluss des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement wird zum Ende des 2. Quartals 2017 vorliegen. Frage 4: Wie war das Verhältnis von abgeschlossenen und nicht abgeschlossenen Fiskalerbschaften in den Jahren von 2013 bis 2016? (Bitte jeweils nach Jahren, in absoluten Zahlen und in Prozenten aufschlüsseln.) Das Verhältnis von abgeschlossenen und nicht abgeschlossenen Fiskalerbschaften ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Jahr nicht abgeschlossene Fiskal- abgeschlossene Fiskalerbschaften erbschaften 2013 3.275 78,7 % 889 21,3 % 2014 3.343 77,7 % 957 22,3 % 2015 3.493 80,0 % 872 20,0 % 2016 3.896 83,8% 753 16,2 % Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-03-07T11:20:51+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes