STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat HP SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/ 2502 ? ^ Dresden, (Februar 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/841 Thema: Aktivitäten der extremen Rechten in Sachsen im Monat Januar 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Sächsische Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vordem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Sächsische Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Die Fragestellerin begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationeile Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Sächsische Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Sächsischen Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten - in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen -Lager zugeordnet werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Welche Aktivitäten der extremen Rechten (Demonstrationen, Zusammenrottungen, Kundgebungen, Versammlungen, Konzerte usw.) gab es im Monat Januar 2015 (genaue Aufstellung nach Datum, Veranstaltungsort, Veranstalter, Anzahl der Teilnehmenden, ggf. Bands, Liedermacher, Redner)? Datum Ort Veranstalter Teilneh- merzahl Veranstaltung ggf Bands, Liedermacher, Redner Öl .01.2015 Leisnig JN mind. 6 Fotoaktion Seite 2 von 4 STAATSM1W1STER1UM DESINNERN igg Freistaat Up SACHSEN 05.01.2015 Dresden Rechtsextremisten * Teilnahme von Einzelpersonen an der Demonstration des Bündnisses „Patriotische Europäer gegen die Islami-sierung des Abendlandes“ (PEGIDA) 08.01.2015 Bad Schandau NPD 150 Demonstration gegen Asylmissbrauch, Redner: u. a. Dr. Olaf ROSE 09.01.2015 Chemnitz Rechtsextremisten * Teilnahme an einer Kundgebung „Sicherheit für Ebersdorf - Asylbewerberheim schließen!“ 10.01.2015 Bautzen Die Rechte ca. 450 Demonstration „Damals wie heute WIR SIND DAS VOLK“, Redner: Alexander KURTH, Daniela STAMM 11./12.01. 2015 Lausitz JN * Lausitzmarsch 12.01.2015 Dresden Rechtsextremisten * Teilnahme von Einzelpersonen an der Demonstration des Bündnisses PEGIDA 12.01.2015 Leipzig Rechtsextremisten * Teilnahme von Einzelpersonen an der Demonstration des Bündnisses „Leipziger gegen die Islamisierung des Abendlandes“ (LEGIDA) 13.01.2015 Groß- röhrsdorf Rechtsextremisten * Teilnahme an einer Kundgebung „Dialog zum Thema Asylpraxis 2015“, Redner: u. a. Simon RICHTER 17.01.2015 Chemnitz Rechtsextremisten * Teilnahme an der Demonstration des Bündnisses „Chemnitz wehrt sich“ mit dem Motto „Verfehlte Asylpolitik“ 19.01.2015 Sebnitz NPD ca. 150 Demonstration im Zusammenhang mit der abgesagten PEGIDA- Demonstration 19.01.2015 Pirna NPD ca. 100 Mahnwache im Zusammenhang mit der abgesagten PEGIDA- Demonstration 19.01.2015 Zittau Rechtsextremisten ca. 60 Demonstration im Zusammenhang mit der abgesagten PEGIDA- Demonstration 19.01.2015 Löbau Rechtsextremisten * Demonstration im Zusammenhang mit der abgesagten PEGIDA- Demonstration 19.01.2015 Chemnitz Rechtsextremisten * Teilnahme von Einzelpersonen an einer „Mahnwache für Meinungsfreiheit - Gegen Seite 3 von 4 STAATSTVIINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Terror & Gewalt“ - Demonstration von CEGIDA im Zusammenhang mit der abgesagten PEGIDA-Demonstration 21.01.2015 Leipzig Rechtsextremisten * Teilnahme von Einzelpersonen an einer Demonstration des Bündnisses LEGIDA 24.01.2015 Hoyers- werda Rechtsextremisten * Teilnahme von Einzelpersonen an der Demonstration des Bündnisses „Hoyerswerda gegen die Islamisie-rung des Abendlandes“ (HOYGIDA) 25.01.2015 Dresden Rechtsextremisten * Teilnahme von Einzelpersonen an der Demonstration des Bündnisses PEGIDA 28.01.2015 Dresden NPD * Vortragsveranstaltung, Redner: Frank FRANZ, Jens BAUR 29.01.2015 Sebnitz NPD ca. 160 Demonstration „Demokratie jetzt, wir sind das Volk“ 29.01.2015 Leipzig JN mind. 3 Transparentaktion „Schluss mit dem Zirkus“ 29.01.2015 Adorf NPD 50 Vortragsveranstaltung, Redner: Frank FRANZ 30.01.2015 Leipzig Rechtsextremisten * Teilnahme von Einzelpersonen an einer Demonstration des Bündnisses LEGIDA 31.01.2015 * JN mind 5 Winterlager 31.01.2015 Chemnitz Rechtsextremisten * Teilnahme an der Demonstration des Bündnisses „Chemnitz wehrt sich“ * Kann nicht genannt werden oder ist nicht bekannt. Frage 2: Welche Aktivitäten der extremen Rechten im obigen Sinne wurden im Monat Januar 2015 aus welchen Gründen bereits im Vorfeld verboten und aufgelöst (genaue Aufstellung nach Datum, Veranstaltungsort, Veranstalter, Anzahl der Teilnehmenden, ggf. Bands, Liedermacher, Redner)? Es wurden keine als rechtsextremistisch bewerteten Aktivitäten im obigen Sinne verboten oder aufgelöst., Mit frgi llichen Grüßen Markus Ulbig Seite 4 von 4