STAATSMìNìSTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT sÄcHSIScHES STAATSMINISTERIUIVl FÜR UMWELT UND LANDWIRTScHAFT Postfach'1005'10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Plalz I 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.:6/8416 Thema: Geplanter Abschuss des Wolfes Pumpak im Landkreis Görlitz - Betroffenheit von regionalen FFH-Gebieten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Der Wolf (Canis lupus) steht unter dem strengen Schutz nach Anhang ll der FFH-RL bzw. $ 34 BNatSchG und ist prioritär geschützt. Für die Erhaltung der nationalen Population müssen europäische Schutzgebiete - sogenannte Fauna-Flora-Habitate (FFH-Gebiete) - ausgewiesen werden. lnnerhalb dieser Schutzgebiete ist die Population des Wolfes als Erhaltungsziel bzw. Schutzgebietsziel festzuschreiben. Dies ist auch in Sachsen rechtskonform geschehen. Der Wolf ,,Pumpak" wurde in den letzten Wochen häufig in der Region um Rietschen (Niederspree) gesehen. lm unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bestehen mit den FFH-Gebieten 4654-301 ,,Doras Ruh"; 4554-303 ,,Niederspreer Teichgebiet und Kleine Heide Hähnichen "; 4554-30 ,,Raklitza und Teiche bei Rietschen"sowie 4552-301 ,,Truppenübungsplatz Oberlausitz" wichtige Teil- bzw. Kernlebensräume dieses Tieres. ln diesen Schutzgebieten wird die Art Wolf als Sch utzgebietsziel geführt. Durch den geplanten Abschuss des Wolfes ,,Pumpak" kann es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population in den oben genannten Schutzgebieten kommen. Dieser Umstand löst eine zwingend notwendige vorherige Verträglichkeitsprüfung im Sinne von $ 34 Absatz I BNatSchG aus. Erst wenn diese vorliegt, kann im Einzelfall über das weitere Vorgehen entschieden werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de" lhr Zeichen lhre Nachricht vom 8. Februar2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-105011t805 Dresden, O3.O3.2oll s¡mu1+ o COó|..-¡\ o c\¡ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befìnden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Ke¡n Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektrcn¡sche DokumenteSeite 1 von 2 STAATSMINISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSENw Frage l: Wurde im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Abschuss des Wolfes gemäß $ 22 Abs. 2 SächsJagdG i.V.m. S 45 Abs. 7 BNatSchG auch eine Befreiung von den Schutzgebietszielen auf Grundlage einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durch die zuständige Naturschutzbehörde im Rahmen des $ 34 BNatSchG erteilt? Eine Befreiung von den Schutzgebietszielen auf Grundlage einer FFH- Verträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich, da der Wolf durch genetische Analysen individualisiert werden konnte. Demnach ist er keinem der für das Gebiet infrage kommenden Rudel (Biehain, Nochten, Daubitz, Niesky) zuzuordnen und gehört somit auch zu keiner lokalen Population im betreffenden Gebiet. Es handelt sich nachweislich um einen jungen Rüden, der kürzlich aus Polen zugewandert ist und aus genetischer Sicht zur Mitteleuropäischen Tieflandspopulation gehört, wie auch die Rudel der lokalen Populationen. Zudem lagen die Beobachtungen und die festgestellten Konfliktsituationen ebenso außerhalb von FFH-Gebieten, wie die räumliche Begrenzung für die vorgesehene Entnahme. Frage 2: Frage 3: Wie wird begründet, dass die sehr strengen Voraussetzungen für die Befreiung von den Schutzgebietszielen in den oben genannten FFH- Gebieten für die prioritäre Art Wolf hier tatsächlich gegeben sind? Falls eine Befreiung gemäß $ 34 Absatz 2 BNatSchG erteilt wurde, welche Alternativen im Sinne von $ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wurden geprüft und aus welchen Gründen verworfen? Frage 4: Wurden die anerkannten Naturschutzvereinigungen nach S 63 BNatSchG an einem Verfahren zur Befreiung von Schutzgebietszielen im Sinne des $ 34 BNatSchG beteiligt? Frage 5: Eröffnet eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgebietsziele der genannten FFH-Gebiete als Gebiete im Sinne des $ 32 BNatSchG das Verbandsklagerecht für anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des $ 64 BNatSchG? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 2 bis 5 Entfällt aufgrund des Fehlens der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der genannten FFH-Gebiete. freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 2 von 2 2017-03-03T13:43:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes