STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat eL.:ce SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippet, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8424 Thema: Gebäudekäufe der Muslimbruderschaft über die Organisation „Sächsische Begegnungsstätte" (SBS) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Sächsischer Zeitung (S. 6) und Dresdner Neuesten Nachrichten (S. 4) vom 6. Februar 2017 kauft die vom Verfassungsschutz beobachtete Muslinnbruderschaft über Organisationen wie die „Sächsische Begegnungsstätte" (SBS) massiv Gebäude auf, so z. B. in Leipzig, Riesa, Meißen, Pirna, Dresden, Bautzen und Görlitz." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Liegenschaften bzw. Gebäude kaufte die Muslimbruderschaft bisher in Sachsen (Bitte so detailliert wie möglich auflisten!) Frage 2: Welche weiteren Vereine von Muslimbrüdern oder ähnlichen islamistischen Gruppierungen sind in Sachsen bekannt? Welche davon werden vom Verfassungsschutz beobachtet? Frage 4: Mit welchen Organisationen und Personengruppen in Sachsen haben sich die Muslimbrüder vernetzt? Bestehen Kontakte zu Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 4: Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2969 Dresden, . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 WWW.SMI sachsen de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6.7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden STAATSMIN1STERIUM DES INNERN -;-- 9 Freistaat .cmm SACHSEN Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen beobachtet die in Ägypten gegründete „Muslimbruderschaft" (MB) und ihre Vertretung in Deutschland, die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V." (IGD), die bundesweite Beobachtungsobjekte sind, in Bezug auf deren Aktivitäten im Freistaat Sachsen. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die MB bzw. ihr nahestehende Organisationen versuchen, Einfluss auf einzelne neu gegründete bzw. in Gründung befindliche islamische Gebetsstätten im Freistaat Sachsen zu nehmen. In diesem Zusammenhang liegen u. a. tatsächliche Anhaltspunkte für Verbindungen der MB bzw. ihr nahestehender Organisationen zur „Sächsischen Begegnungsstätte gUG" (SBS) vor. Die SBS hat eigenen Angaben zufolge je eine Immobilie in Görlitz und Pirna gekauft. Die Immobilie in Pirna, An der Brückmühle 2A, soll der SBS zufolge 300.000 E gekostet haben und der Kaufpreis in fünf Jahresraten getilgt werden. Nach früheren Angaben der SBS betrug der Kaufpreis 260.000 E. Der Kaufpreis für die kürzlich in Görlitz erworbene Immobilie soll nach Angaben der SBS in drei Jahresraten getilgt werden. Details zu Adresse und Höhe des Kaufpreises liegen nicht vor. Daneben hat die SBS eigenen Angaben zufolge die folgenden Objekte in Sachsen angemietet bzw. gepachtet: • Leipzig, Berliner Str. 71, gepachtet für 20 Jahre, Pachtzins 0 • Riesa, Goethestr. 94, gemietet für 650 E/Monat • Meißen, Neugasse 26, gemietet für 650 E/Monat • Dresden, Pacht für 40 Jahre (nähere Informationen dazu liegen derzeit nicht vor) • Zittau, Rathenaustr. 3, gemietet für 740 E/Monat. Kontakte der MB zu Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen bestehen u. a. dahingehend, dass Asylbewerber bzw. Flüchtlinge Einrichtungen der SBS aufsuchen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen im Übrigen zu der Kleinen Anfrage weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden . Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen , die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 3: Aufgrund welcher Tatsachen werden die Muslimbrüder in Sachsen vom Verfassungsschutz beobachtet? Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die MB in Deutschland die Bildung einer islamischen Gesellschaft sowie die Errichtung eines „islamischen Staates auf der Grundlage der Scharia, der islamischen Rechts- und Lebensordnung' anstrebt. Somit stellt die MB eine Bestrebung dar, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grunddrdnung gern. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG richtet. 7 Darüber hinaus wird auf die die MB und die IGD betreffenden Ausführungen im Verfassungsschützbericht 2015, S. 155 und 199f., verwiesen. Mit fkleuddlichen Grüßen v I Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-03-07T10:28:52+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes