STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8444 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/7122 Familiennachzug von in Sachsen lebenden Asylberechtigten (Rechtsstellung als Flüchtling, Asylberechtigte, subsidiärer Schutz) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung; „Gleichzeitig Berichtigung der Antwort der Staatsregierung zu Frage 1) der Kleinen Anfrage Drs. 6/7122" Frage 1: Wie viele Menschen sind im Rahmen des Familiennachzuges im 2. Halbjahr 2016 nach Sachsen gekommen? (Bitte unter Angabe von Herkunftsland , Geschlecht und Alter) Vorbemerkung: Die Angaben beruhen auf den entsprechenden Meldungen der unteren Ausländerbehörden , soweit diese dem Staatsministerium des Innern zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. Es liegen nicht von allen unteren Ausländerbehörden Angaben vor. Herkunftsland Anzahl der Personen Alter Geschlecht männlich weiblich Syrien 457 0-62 199 258 Irak 18 1-43 10 8 Iran 5 3-38 1 4 Afghanistan 1 22 0 1 ungeklärte Staatsangehörigkeit (Palästinenser) 47 2-60 15 32 Jordanien 2 41, 48 0 2 Libanon 1 42 0 1 gesamt 531 225 306 Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/86 Dresden, S . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Inwiefern kann das Herkunftsland von 25 Familiennachzüglern ungeklärt sein, aus welchen Ländern reisen diese Personen dann ein und ist damit das Herkunftsland jener Person, für welche der Familiennachzug erfolgt, nicht bekannt? Unter dem Herkunftsland wird regelmäßig die Staatsangehörigkeit einer Person erfasst, die nicht zwingend identisch ist mit dem Land, aus dem die Einreise nach Deutschland erfolgt. Bei den 25 Personen, bei denen in der Anlage zur Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1) der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7122 als Herkunftsland ungeklärt verzeichnet ist, handelt es sich um palästinensische Volkszugehörige. Diese werden bundeseinheitlich nach Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern mit ungeklärter Staatsangehörigkeit erfasst. Die Einreise dieser Personen erfolgte aus Syrien, der Türkei und dem Libanon. Frage 3: Weshalb ist in 2015 für 147 Personen und im 1. Halbjahr für 71 Personen keine Angabe des Herkunftslandes, zum Geschlecht sowie zum Alter möglich und inwiefern ist in diesen Fällen geklärt, dass es sich tatsächlich um Familienangehörige handelt? Auf die Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/7122 hat sich herausgestellt, dass es sich bei den für das Jahr 2015 benannten 147 Personen und bei den für das 1. Halbjahr 2016 benannten 71 Personen um nachgezogene Familienangehörige nach dem gesamten Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes handelt und nicht nur um Familienangehörige von Schutzberechtigten. Die Anlage 1 zur Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1) der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7122 wird insoweit in der Gesamtzahl richtig gestellt, als die Fälle aus der Aufzählung gestrichen werden. Von einer weiteren Differenzierung zu den 218 angegebenen Personen in diejenigen Fälle, die den Familiennachzug zu Schutzberechtigten betrifft, wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs-VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet . Für die Beantwortung der Frage müssten die 218 Akten jeweils händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich 30 Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 109 Arbeitsstunden. Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Fehlende Angaben in der Anlage zur Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1) der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7122 heißt nicht, dass nicht im Einzelfall die Familienangehörigkeit geprüft wurde. Frage 4: Wurde für die unter Pkt. 2 und 3 genannten Personen ein Visum ausgestellt und wenn ja, welche Angaben enthält das Visum? Grundsätzlich ist für die Einreise nach Deutschland zum Familiennachzug ein Visum erforderlich, unabhängig vom Aufenthaltsstatus desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt (sog. Stammberechtigter). Von der Visumspflicht für einen Familiennachzug sind nur bestimmte Staatsangehörige nach § 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ausgenommen . Hierzu gehören die unter Frage 2) erfasst Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit nicht. Hinsichtlich der unter Frage 3) erfassten Personen wird auf die Antwort zu Frage 3) verwiesen. Nach § 59 AufenthV richtet sich das Muster des Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Visumsmarke wird mit den verbindlichen Angaben entsprechend Artikel 27 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ausgefüllt. Jedes Visum enthält neben dem Namen und Vornamen sowie der Reisepassnummer, ein Lichtbild , das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete, für das Visum gilt, die Gültigkeitsdauer des Visums, die Art des Visums (A (Flughafen), C (Kurzzeit) oder D (national)). Weiter wird die Dauer des Aufenthalts (die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage) und die Anzahl der mit dem Visum erlaubten Einreisen angegeben; ebenso die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum. Unter Anmerkungen werden der Aufenthaltszweck oder die Beschränkungen der Erwerbstätigkeit, die Nebenpflichten oder die Aufenthaltsbeschränkungen angegeben. Bei einem Visum zum Familiennachzug ist dieser Einreisezweck der Eintragung unter Anmerkung zu entnehmen. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVerfG, Urt. v. 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, denn für Visaangelegenheiten sind nach den § 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ausschließlich die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Frage In wie jitielep -Fällen wurde seit 2014 beantragter Familiennachzug abgelehnt? Es wurde Aeit dem Jahre 2014 in 25 Fällen der Familiennachzug zu Schutzberechtigten abgeMhn / Mit friburldlichen Grüßen f • Mdfkus Ulbig Seite 3 von 3 2017-03-06T12:20:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes