STAATSMIN]STERtUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Die Staatsministerin SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach l0 09 10 l 01079 Dresden Ihr Zeichen Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz l 01 067 Dresden Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/8/30 Dresden. d} . März 2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/8445 Thema: Grundstücke im Eigentum muslimischer Vereine Religiöse Nut zung von Grundstücken Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Grundstücke/Immobilien im Freistaat Sachsen befinden sich im Eigentum von Vereinen, die nach ihrem Zweck auf eine Begegnung von Muslimen oder die Ausübung des muslimischen Glaubens ausgerichtet sind? (Religiöse Vereine, die auf die Erreichung eines religiösen Ziels i-m diesem Sinne gerichtet sind, dabei aber nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen und weltanschaulichen Lebens seiner Mitglieder zum Ziel haben. Zur Definition "religiöser Verein" siehe BVerfGE 24, 236) In welchen Kommunen befinden sich diese Grundstücke/Immobilien? Frage 2: An wie vielen Grundstücke/Immobilien im Freistaat Sachsen haben derartige muslimische religiöse Vereine, ein dingliches Nutzungsrecht ? in welchen Kommunen befinden sich diese Grundstücke /Immobilien? Frage 3: Wie viele derartige muslimische religiöse Vereine sind in Sachsen in den Vereinsregistern eingetragen, deren Vereinszweck hauptsächlich auf die Ausübung des muslimischen Glaubens /Ausübung des Islam gerichtet ist? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen l bis 3 Von einer Beantwortung wird abgesehen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz l 01097 DresdenDie erfragten Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor. Sie können auch nicht durch eine Abfrage in Datenbanken, die die Staatsregierung führt, hier insbesondere dem elektronischen Vereinsregister, erlangt werden. Aktuell (Stand 13. Februar 2017) sind in Sachsen 29.617 Vereine im Vereinsregister eingetragen. Der Vereinszweck ergibt sich aus der jeweiligen www.smk.sachsen.de De-Mail-Zugang : poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Seite l von 3 Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS Satzung. die sich in den Akten befindet. Er wird aber im Vereinsregister nicht eingetragen und ist deshalb nicht elektronisch recherchierbar. Auch aus dem Namen des Vereins kann nicht ohne weiteres auf den Vereinszweck geschlossen werden. $ 18 Abs. 2 HGB legt als äußere Grenze lediglich fest, dass der Name den Rechtsverkehr nicht in die Irre führen darf. Zur Beantwortung der Frage müssten deshalb die entsprechenden Akten manuell ausgewertet werden. Dabei ist der Zeitaufwand für das Heraussuchen der Akten aus den Archiven und Geschäftsstellen. das Auswerten der Akten im Sinne der Fragestellung durch Bedienstete nach den abgefragten Merkmalen, die schriftliche Dokumentation des Ergebnisses sowie die Rückführung der Akten in Geschäftsstellen bzw. Archive. die Zusammenfassung und Plausibilitätsprüfung der Angaben zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich bei über 29.600 Akten ein Gesamtaufwand, der eine Arbeitskraft mehrere Monate binden würde. Im Anschluss müssten die so gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt sämtlicher sächsischer Grundbücher abgeglichen werden. Die Staatsregierung kommt daher bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Behörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht zu leisten ist. Frage 4: Mit welchen muslimischen religiösen Vereinen, hat der Freistaat Sachsen oder eine unmittelbare oder mittelbare Körperschaft des Freistaates Sachsen oder ein Verein im weiteren Sinne, der durch öffentliche Gelder oder Sachleistungen finanziert oder mitfinanziert wird, schuldrechtliche Vereinbarungen geschlossen die auf die Uberlassung von Grundstücken/Immobilien/Räumen gerichtet sind? Frage 5: Mit welchen muslimischen religiösen Vereinen, hat der Freistaat Sachsen oder eine unmittelbare oder mittelbare Körperschaft des Freistaates Sachsen oder ein Verein im weiteren Sinne, der durch öffentliche Gelder oder Sachleistungen finanziert oder mitfinanziert wird, Vereinbarungen geschlossen, die in sonstiger Hinsicht auf die Einräumung von dinglichen oder schuldrechtlichen Rechten an Grundstücken/Immobilien/Räumen gerichtet sind? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5 Es wurden seitens der Staatsregierung und ihrer nachgeordneten Einrichtungen keine Vereinbarungen im Sinne der Fragestellungen mit muslimischen religiösen Vereinen abgeschlossen. Im Übrigen wird von der Beantwortung der Fragen nach mit muslimischen religiösen Vereinen abgeschlossenen Vereinbarungen durch Kommunen im weisungsfreien Bereich oder Vereine im weiteren Sinne. die durch öffentliche Gelder oder Sachleistungen mitfinanziert wurden, abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall. denn die Frage betrifft Sachverhalte. die von der Gemeinde und anderen Selbstverwaltungs- Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FUR KULTUS Freistaat SACHSENS körperschaften als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach $ 1 1 3 SächsGemO nur Gebrauch machen. wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben , denn weder aus der Fragestellung noch aus dem Sachzusammenhang lässt sich ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung entnehmen. Soweit privatrechtliche Vereinsaktivitäten betroffen sind gilt ebenfalls der Grundsatz. dass die Staatsregierung dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich ist. Sie muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die von den Vereinen in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die Vereine nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu den Vereinen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Mit freundlichen Grüßen Brunhild Kurth Seite 3 von 3 2017-03-03T12:52:29+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes