STAATSMINISTER1UM DES INNERN .- FreistaatL , '-e, SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8467 Thema: Widerruf bzw. Rücknahme des Flüchtlingsstatus Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Ausgabe vorn 3. Februar 2017 der Zeitung ,Die Welt' findet sich ein Artikel mit der Überschrift ,Die meisten Flüchtlinge dürfen bleiben.' Dort wird ausgeführt, dass ein anerkannter Status als Asylberechtigter oder Flüchtling nur in seltenen Fällen widerrufen bzw. zurückgenommen wird. Die Anerkennung werde nur selten überprüft. Obwohl die Aufnahme temporär sein soll, erhielten die meisten der als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannten Personen nach drei Jahren den Anspruch auf unbefristeten Aufenthalt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen wurde in den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 der Schutzstatus eines anerkannten Asylbewerbers bzw. Flüchtlings mit Wohnsitz in Sachsen durch das BAMF widerrufen oder zurückgenommen ? (Bitte aufgeschlüsselt nach Herkunftsland, Dauer des Aufenthaltes , Grund des Widerrufes bzw. der Rücknahme) Frage 2: In wie vielen dieser Fälle handelt es sich a. um den Entzug des Status als anerkannter Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung gemäß Artikel 16a GG i. V. m. § 1 Absatz 1 Nr. 1 Asylgesetz? b. um den Entzug des Status als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Asylgesetz? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/89 Dresden, . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN c. um den Entzug der Anerkennung Subsidiären Schutzes gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Asylgesetz? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVerfG, Urt. v. 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, denn die Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus liegt nach den §§ 73 ff. Asylgesetz (AsylG) ausschließlich in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Frage 3: In wie vielen dieser Fälle sind die betroffenen Personen ausgewiesen worden und haben —gegebenenfalls im Wege der Abschiebung— die Bundesrepublik Deutschland verlassen? Der läch ischen Staatsregierung sind für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Mit freundlichen Grüßen (J Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2017-03-06T08:31:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes