2015/3560 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACH SEIM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 0510 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Jähnigen, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs.-Nr.: 6/847 Thema: Elbe-Staustufe bei Decin Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 Poststelle® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2-2012Pa/Ho Ihre Nachricht vom 2.2.2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4801 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Entsprechend von Pressemeldungen aus Deutschland und Tschechien ist die Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung der geplanten Staustufe bei Decin (Tschechien) fertiggestellt. Auf deren Grundlage soll voraussichtlich bis Mitte 2016 eine Entscheidung über das Projekt getroffen werden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über den aktuellen Planungsstand der geplanten Elbestaustufe bei Decin in Tschechien und den entsprechend weiteren Zeitplan? Pressemeldungen Anfang des Jahres 2015 zufolge soll die überarbeitete Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung der geplanten Staustufe bei Decin (Tschechien) fertiggestellt sein. Die Tschechische Republik beabsichtigt, die Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die überarbeitete Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt allerdings aktuell der Staatsregierung nicht vor. Frage 2: Wie ist die aktuelle Position der Staatsregierung in Bezug auf das Bauvorhaben und inwiefern erwägt die Staatsregierung nach wie vor eine Klage bzw. setzt sich gegen die Ko-Finanzierung durch die EU ein? Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Seite 1 von 2 Dresden, W. iOAf Jetzt 0 schalten Energieeffizienz in Sachsen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkeh rs verbi ndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2015/3560 STAATSM1N1STER1UM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEIN Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03). Frage 3: Welche Kenntnis hat die Staatsregierung von Inhalt und Ergebnissen der Einbindung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in das grenzüberschreitende UVP-Verfahren? Die Staatsregierung hat von Inhalten und Ergebnissen einer etwaigen Einbindung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes keine Kenntnis. Frage 4: Welche grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen hat die Staatsregierung im Rahmen des UVP-Verfahrens bereits benannt bzw. wird sie noch benennen (bitte konkret mit Begründung aufführen!)? Im Rahmen des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens hat die Staatsregierung in der Vergangenheit im Wesentlichen mögliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen in Bezug auf Naturschutz (Begründung im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie), Fischartenschutz (Begründung im Zusammenhang mit den Fischschutzmaßnahmen) und Gewässerschutz (Begründung im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie) benannt. Eine Aussage darüber, welche möglichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen in Zukunft relevant beziehungsweise ob die in der Vergangenheit genannten möglichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen noch aktuell sind, kann erst nach Erhalt und Überprüfung der Unterlagen aus der Tschechischen Republik vorgenommen werden. Frage 5: Geht die Staatsregierung davon aus, dass das Verschlechterungsverbot gemäß der Wasserrahmenrichtlinie eingehalten werden kann und mit welcher Begründung? Eine Aussage darüber, ob das Verschlechterungsverbot gemäß der Wasserrahmenrichtlinie eingehalten werden kann, hängt von der neuerlichen tschechischen Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung ab. Erst nach Erhalt und Überprüfung der Unterlagen aus der Tschechischen Republik kann hierzu eine Einschätzung vorgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen Xßa Thomas Schmidt Seite 2 von 2