STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 ~1 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8473 Thema: Anrechnung von Pflegezeiten bei der Rente Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Wer zu DDR-Zeiten ein behindertes Kind zu Hause gepflegt hat, bekam diese Pflegezeiten als Arbeitsjahre bei der Rentenberechnung angerechnet. Bei Renten, deren Beginn in der Zeit von 1.1.1992 bis 31.12.1996 lag, wurden diese Pflegezeiten noch berücksichtigt. Seit dem 1.1.1997 entfällt diese Anrechnung . Mit dem lokrafttreten des Pflege-Versicherungs-Gesetzes zum 1.1.1995 werden von der Pflegeversicherung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, wenn man mindestens 14 Stunden wöchentlich einen Angehörigen zu Hause pflegt. Zurückliegende Pflegezeiten könnten aber nicht anerkannt werden, so dass Menschen, die in der DDR ein behindertes Kind zu Hause pflegten, diese Zeiten nicht mehr bei der Rentenberechnung anrechnen lassen können ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen sind in Sachsen durch diese Regelung bei ihrer Rentenberechnung benachteiligt? Frage 3: Wie viele Widersprüche sind bei der Rentenversicherung wegen dieses Sachverhaltes eingegangen und wie viele davon stammten aus Sachsen? Frage 5: Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Menschen auf Grund dieser rechtlichen Lage Leistungen nach SGB XII beantragen müssen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 3 und 5: Von einer Beantwortung der Fragen 1, 3 und 5 seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141 .51-17/190 l}resden, itJ März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen. de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Erfragt werden statistische Daten zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung zwar verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten jedoch nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die gesetzliche Rentenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Selbstverwaltung durchgeführt . Es handelt sich also um keine Aufgabe der Staatsregierung. Das Gleiche gilt für Le.istungen nach dem SGB XII, die von den Kommunen erbracht werden. Die Staatsregierung verfügt deshalb über keine eigenen Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Frage 2: Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass bei rückwirkender Anrechnung der Pflegezeiten bis 1990 Menschen aus den alten Bundesländern benachteiligt wären, obwohl diesen ja bekannt sein musste, dass diese Zeiten bei deren Rentenberechnung nicht berücksichtigt wird? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004- Vf. 44-1-03).] Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTFRlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 4: Würden bei Einführung einer Lebensleistungsrente, welche aktuell im Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet wird, solche Zeiten Berücksichtigung finden? Die Staatsregierung ist in interne Meinungsbildungsprozesse der Bundesregierung und deren Ministerien bei der Erstellung von bundesrechtlichen Gesetzentwürfen nicht eingebunden . Mit welchen Inhalten Gesetzentwürfe realisiert werden, hängt vom Verlauf des bundesrechtlichen Gesetzgebungsverfahren ab. Die Frage kann von der Staatsregierung daher nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-03-07T16:10:35+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes