STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAU~S UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8475 Thema: Haustiere von Pflegebedürftigen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln welchen Pflegeheimen oder Einrichtungen des Betreuten Wohnens in Sachsen ist die Aufnahme von Haustieren der Pflegebedürftigen gestattet (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Frage 2: Werden Haustiere von Pflegebedürftigen von den ambulanten Pflegediensten versorgt, wenn diese zu Hause betreut werden? Zusammenfassende Antwort zu Fragen 1 und 2: Dies wird im Rahmen amtlicher Statistiken nicht erhoben. Die Sächsische Staatsregierung kann dazu keine Angaben machen. Frage 3: Werden die Kosten für die Versorgung von Haustieren den ambulanten Pflegediensten oder stationären Pflegeeinrichtungen ersetzt ? Ist es den Bewohnern einer stationären Pflegeeinrichtung gestattet, Haustiere zu halten, so stellt die Versorgung dieser durch Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung eine Zusatzleistung im Sinne des § 88 SGB XI dar. Eine Zahlung durch die Pflegekasse erfolgt hierfür nicht. Die Abrechnung der von Pflegediensten erbrachten Pflegesachleistungen erfolgt über das Leistungskomplexsystem. Die Abrechnung einer Haustierversorgung gegenüber den Pflegekassen ist hier nicht vorgesehen. Im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist es denkbar, dass der Leistungserbringer auf Wunsch des Pflegebedürftigen mit dem Pflege- Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-17/189 ~esden, (} März 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ bedürftigen und dem Haustier spazieren geht und dies als Leistung nach § 45b SGB XI abrechnet. Frage 4: Unterstützt die Staatsregierung die Aufnahme und Versorgung von Haustieren in Pflegeeinrichtungen, da Haustiere nachweislich beruhigend auf die Pflegebedürftigen wohnen? Eine finanzielle Unterstützung für die Aufnahme und Versorgung von Haustieren in Pflegeeinrichtungen wird durch die Sächsische Staatsregierung nicht gewährt. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2017-03-10T08:40:38+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes