2015/4489 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/848 Thema: ETU-Pulverfässer: Abfalleigenschaft vs. Produkteigenschaft von 88,22 t gefährlichen MSE-Aluminium-Magnesium-Abfällen (Landkreis Görlitz) Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststeile® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2-2012 Pa/Ho Ihre Nachricht vom 2. Februar 2015 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4802 Dresden, 43.ol.lotC Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Wann und in welcher Form wurde welcher sächsischen Behörde durch die ETU GmbH der Übergang von gefährlichem Abfall hin zu einem Produkt mitgeteilt und wie wurde das Erlangen der Produkteigenschaft begründet? Am 27. Juli 2012 hat der Rechtsanwalt der ETU GmbH das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft per E-Mail über eine Möglichkeit des Verkaufs der Stäube an die Firma Almamet GmbH informiert. Almamet wolle das Material aber nicht als Abfall annehmen. Die E-Mail des Rechtsanwalts enthielt keine Unterlagen oder Informationen zu einer abfallrechtskonformen Begründung für den Übergang von gefährlichem Abfall hin zu einem Produkt. Das Landratsamt Görlitz wurde am 28. August 2012 per E-Mail durch die Geschäftsführerin der ETU GmbH informiert, dass die „Abholung der Fässer bei der ETU GmbH vollständig abgeschlossen ist und die Stäube in die dafür zugelassene Produktion rückgeführt wurden.“ Die Zuordnung der Produkteigenschaft erfolgte durch die Firma ETU als Abfallbesitzer allein nach einer visuellen Prüfung durch einen Mitarbeiter der Firma Almamet vor Ort. Seite 1 von 3 Jetzt 0 schalten Energieeffizienz in Sachsen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbi ndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7,8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2015/4489 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Rechtswirkungen entfaltete/n diese Mitteilung/en in Bezug auf die Beurteilung des Abtransports vom ETU-Gelände hinsichtlich der Frage, ob dieser Vorgang zulässig war oder nicht; insbesondere vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Genehmigungen, Bescheide und sonstigen behördlichen Hinweisen? Maßgeblich für das „Ende der Abfalleigenschaft“ ist § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Als Voraussetzung für die Feststellung ist normiert, dass Abfälle, welche die Abfalleigenschaft verlieren sollen, vorher ein Verwertungsverfahren durchlaufen müssen. Das Ende der Abfalleigenschaft steht insofern in einem systematischen Zusammenhang mit den abfallrechtlichen Verwertungs- und Beseitigungspflichten. Die Abfalleigenschaft kann daher erst enden, wenn die Rechtspflichten als Abfallbesitzer erfüllt sind und das abfallrechtliche Pflichtenverhältnis somit beendet ist. Soweit der Abfall - wie im vorliegenden Fall als gefährlicher Abfall - einer behördlichen Überwachung obliegt und von einem in einem Entsorgungsnachweis vorgesehenen Ent-sorgungswegA/erwertungsverfahren abgewichen werden soll, oder der Abfall sonst Gegenstand abfallbehördlicher Einzelentscheidungen oder Überwachungsmaßnahmen ist, kann ein Verwertungsverfahren nicht abgeschlossen werden, ohne dass diese abfallrechtlich konkretisierten Pflichten zuvor (zum Beispiel durch Änderung des Entsorgungsnachweises) „aufgelöst“ sind. Dies ist ohne die Beteiligung der konkret zuständigen Abfallbehörde nicht möglich. Im bestehenden Fall hätte die Firma ETU daher dem Landratsamt Görlitz als zuständiger Behörde das ordnungsgemäße Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens nachweisen müssen. Erst nach einem solchen erfolg-reichen Nachweis wäre es möglich gewesen, dass die abfallrechtlichen Pflichten der ETU durch das Landratsamt Görlitz aufgehoben werden. Frage 3: Hätten bei Vorliegen der Produkteigenschaft des Materials die Gefährlichkeitsmerkmale (R-Klassen usw., bitte benennen) für den Transport, die Zwischenlagerung in Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie die Verbringung nach Rumänien durch mehrere Transitländer berücksichtigt werden müssen und in welcher Form wurde dies ggf. umgesetzt (bitte um differenzierte Darstellung für jede der 4 Fuhren, die das ETU-Betriebsgelände (jeweils wann?) verlassen haben? Bei dem Transport von Aluminium- bzw. Magnesiumpulvern handelt es sich um eine Gefahrgutbeförderung. Die Gefahrgutbeförderungen unterliegen in Deutschland dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und international dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt in der Verantwortung des Unternehmens. Der Transport des Materials von der ETU in das Zwischenlager nach Lauingen (Bayern) erfolgte unter Einhaltung der genannten Vorschriften. Das Material wurde als „Magnesium - Aluminium - Legierungspulver für die Roheisenentschwefelung“ der Klasse 4.1 (entzündbare feste Stoffe) und der UN-Nr. 3089 zugeordnet. Die Beförderungspapiere nach ADR vom 1. August 2012 belegen den Abtransport von 104, 108, 106 und 108 Fässern. Für die Zwischenlagerung in Bayern sowie die weiteren Transporte durch den neuen Besitzer von dort aus, sind sächsische Behörden nicht zuständig. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 4: Was unterschied die Fuhren 1 bis 3 von der 4. hinsichtlich der Produkteigenschaft des Materials und wie wird diese Abweichung (insbes. abfall- und immissionsschutzrechtlich) begründet? Dazu liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, da die Fässer der Fuhren 1 bis 3 nicht in gleicher Weise wie die in Duisburg lagernde Fuhre 4 untersucht wurden. Frage 5: Wann wurden jeweils wieviele Fässer (oder sonstige Gewichtseinheiten ) mit welchem Ziel vom ETU-Betriebsgelände entfernt und wie war das Material jeweils deklariert; was geschah mit dem Material am jeweiligen Zielort und wohin wurde es ggf. aus welchem Grund wann von dort verbracht? Nach den den zuständigen sächsischen Behörden vorliegenden Unterlagen wurden durch den neuen Besitzer - der Firma Almamet GmbH - 3 Fuhren von Lauingen direkt zur Verarbeitung nach Rumänien gebracht (110 Fass am 7. August 2012, 102 Fass am 14. August 2012, 98 Fass am 21. August 2012). Die 4. Fuhre (116 Fass am 28. August 2012) lagerte die Firma in Duisburg zwischen. Entsprechend einer durch die Stadt Duisburg auf der Basis der von ihr veranlassten Analysen und Korngrößenbestimmungen erfolgten Einstufung der Fässer und ihres Inhalts als Abfall, wurden diese am 26. Juli 2013 nach Rumänien als Abfall verbracht und dort einer Verwertung zugeführt (vergleiche auch Antwort zu Fragen 2 und 5 der Drs. 6/335). Die Gesamtmenge der Magnesium-Aluminiumlegierung wurde damit zu einem Entschwefelungsmittel für den Einsatz im Stahlwerk (Roheisenentschwefelungsmittel) verarbeitet. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3