STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel und Janina Pfau, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8496 Thema: Abschiebungen und Überstellungen von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurden in Sachsen seit 2015 unbegleitete minderjährige Geflüchtete abgeschoben? Wenn ja, nach Rechtsgrundlage und Datum der Abschiebung , Alter, Ort des letzten Aufenthalts und Zielland aufschlüsseln ? Seit 2015 bis einschließlich 20. Februar 2017 wurden zwei unbegleitete Minderjährige zu ihren Familienangehörigen in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen anderen Dublin -Staat abgeschoben: Datum der Alter Ort des letzten Zielland Rechts- Abschiebung Aufenthalts grundlage 14.04.2016 7 Jahre Vogtlandkreis Schweden Dublin-III- Verordnung 14.11.2016 16 Jahre Erzgebirgskreis Finnland Dublin-III- Verordnung Frage 2: Wurden in Sachsen seit 2015 unbegleitete minderjährige Geflüchtete, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgeschoben? Wenn ja, bitte nach Rechtsgrundlage und Datum der Abschiebung, Ort des letzten Aufenthalts und Zielland aufschlüsseln? FreistaatNL '731.11 SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/92 Dresden, . März 2017 Hausanschritt: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. 4, 311111» Gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seiner einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden direkt in die Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte überstellt, es erfolgt eine Inobhutnahme durch die Jugendämter . Eine Erfassung dieses Personenkreises in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) erfolgt erst mit Stellung eines Asylantrags bzw. mit Eintritt der Volljährigkeit. Ob es sich bei den rückgeführten Ausländern um ehemalige unbegleitete Minderjährige handelt, lässt sich durch eine EDV-Abfrage nicht klären. Es müssten daher sämtliche 2.730 Akten der Abschiebungen für die Jahre 2015 und 2016 händisch geprüft werden (940 Akten aus 2015 und 1.790 Akten aus 2016). Auch ein grobes Vorsortieren von Rückführungslisten nach dem Merkmal „alleinstehend", um die Zahl der zu sichtenden Akten einzuschränken, wäre nicht sinnvoll, da ein ehemaliger unbegleiteter Minderjähriger eine Familie gegründet haben und dennoch abgeschoben worden sein kann. Für diese Personen müsste deswegen jeweils die Akte angefordert und darin nach Angaben gesucht werden, ob die Person ehemals als unbegleitete minderjährige Geflüchtete bekannt war. Hierfür ist pro Fall ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich zwei Stunden zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 5.460 Arbeitsstunden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der Beantwortung abgesehen. Frage 3: Wie viele Überstellungen von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten im Rahmen der Dublin-III-Verordnung gab es seit 2015 aus Sachsen und wie viele davon fanden im Rahmen einer Familienzusammenführung statt? (bitte nach Datum der Überstellung, Alter, Ort des letzten Aufenthalts und Zielland aufschlüsseln ) Auf die Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaal SACHSEN Anlage Frage 4: Wie viele Eltern oder sonstige Verwandte von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten zogen seit 2015 nach § 36 Aufenthaltsgesetz nach Sachsen zu? (bitte nach Herkunftsländern der FamilienmitgliederNerwandten und Aufenthaltsort der umA aufschlüsseln) Die erfragten Angaben sind der Anlage zu entnehmen. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Anerkennung/Ablehnung von Asylanträgen von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in Sachsen seit 2015? (bitte inklusive Rechtsgrundlagen und Abschiebungsverboten nach § 60a Aufenthaltsgesetz angeben und wenn möglich Alter, Staatsangehörigkeit, Ort des Aufenthalts und Herkunftsland des/der Betroffenen aufschlüsseln) Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Angaben über die Anerkennung/Ablehnung von Asylanträgen von unbegleiteten minderj -hrigen Geflüchteten liegen in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migrationund7 Flücljtlinge. Die dem Fragegegenstand zu Grunde liegenden Umstände werden vori der , B auch nicht statistisch erfasst. 4 / Mit fretindlichen Grüßen ! L ‘ Markus Ulbig Seite 3 von 3 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8496 Ausländerbehörde/ Aufenthaltsort Anzahl der erteilten Aufenthalterlaubnisse Herkunftsland Eltern/ Aufenthaltsort unbegleitete nach § 36 AufenthG sonstige Verwandte minderjährige Geflüchtete Landeshauptstadt Dresden 6 Syrien 6 Dresden Kreisfreie Stadt Leipzig 13 Syrien 13 Leipzig Kreisfreie Stadt Chemnitz 0 - - Landkreis Erzgebirgskreis 3 2 Syrien 2 Marienberg 1 ungeklärt 1 Aue Landkreis Sächsische Schweiz- 23 17 Syrien 11 Neustadt/ Sa. Osterzgebirge 2 Pirna 3 Dippoldiswalde 1 Hermsdorf/ Erzgebirge 1 Freital 1 Jordanien 1 Freital 1 Staatenloser 2 Neustadt/ Sa. 4 Irak 2 Bad Schandau Landkreis Meißen 6 Syrien 2 Meißen 4 (Familie) seit 01.11.2016 in Hof Landkreis Vogtlandkreis 2 Syrien 2 Plauen Landkreis Bautzen 0 - - Landkreis Görlitz 1 Syrien 1 Görlitz Landkreis Zwickau 1 Syrien 1 Zwickau Landkreis Leipzig 0 - - Landkreis Mittelsachsen 6 Syrien 6 Freiberg Landkreis Nordsachsen 0 - - 2017-03-13T10:14:43+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes