STAATSMIN1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andrö Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/8501 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/7998 Familienasyl/Familiennachzug Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen kamen im Rahmen des Familienasyls gemäß § 26 AsylG in den Jahren 2015 und 2016 nach Sachsen? (Bitte nach Nationalitäten und Verwandtschaftsverhältnissen aufschlüsseln.) Vorbemerkung: Die Angaben beruhen auf den entsprechenden Meldungen der unteren Ausländerbehörden , soweit diese dem Staatsministerium des Innern zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. Es liegen nicht von allen unteren Ausländerbehörden Angaben vor. Für das Jahr 2015 wird auf die Anlage verwiesen. Für das Jahr 2016 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7998 verweisen. Von einer weiteren Differenzierung nach den Verwandtschaftsverhältnissen zu den 227 angegebenen Personen für das Jahr 2015 wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Freistaat SACHSEN2477 Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/27 Dresden, . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6. 7.8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaatt r a l e j SACHSEN Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet . Für die Beantwortung der Frage müssten die 227 Akten jeweils händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich 15 Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 57 Arbeitsstunden. Die Staatsregierung kam dabei bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktions - und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung des LfV Sachsen nicht leistbar ist. Frage 2: Wie viele der genannten Personen wurden mit subsidiär geschützten Personen zusammengeführt? Im Jahr 2015 wurden keine Personen mit subsidiär Schutzberechtigten zusammengeführt . Für das Jahr 2016 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7998 verwiesen. Frage 3: Welche Verwandtschaftsverhältnisse, außer den in der Antwort auf Frage 3 der Kleinen Anfrage 6/7998 aufgeführten, führten zu einem Familiennachzug nach § 27 AufenthG? Es führten keine weiteren Verwandtschaftsverhältnisse, außer den in der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7998 aufgeführten, zu einem Familiennachzug nach §§ 27 ff Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Frage 4: Welche Personen subsumiert die Staatsregierung unter „nicht unterteilt" (Spalte 8 der Anlage zu o.g. Anfrage)? In Spülte 8 der Anlage zur Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfräge Drs.-Nr. 6/7998 sind diejenigen Personen angegeben, bei denen von einer weiteren Differenzierung nach dem Verwandtschaftsverhältnis abgesehen wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. I / Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbic Anlage Seite 2 von 2 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8501 1 2 3 4 5 6 7 8 Staatsangehörigkeit Gesamtzahl davon (von 2) Ehefrauen Ehemänner Kinder Eltern Geschwister keine Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis Marokko 3 1 0 2 0 0 0 Pakistan 13 1 0 3 0 0 9 Syrien 427 67 1 159 0 0 200 Iran 6 1 0 1 0 0 4 ungeklärt (Palästinenser) 3 1 1 1 0 0 0 Irak 26 5 0 8 0 0 13 Afghanistan 1 0 0 0 0 0 1 gesamt 479 76 2 174 0 0 227 2017-03-13T10:15:34+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes