STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8543 Thema: Informationsfreiheitsgesetz für den Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Koalitionsvertrag von 2014 zwischen CDU und SPD ist auf Seite 106 zu lesen: ,Wir wollen in einem Informationsfreiheitsgesetz das Recht der Bürgerinnen und Bürger klarstellen, gegen angemessene Gebühren grundsätzlich Zugang zu behördlichen Informationen und Dokumente zu bekommen, wenn nicht wesentliche Rechtsgüter wie der Schutz von personenbezogenen Daten, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder besonderen öffentlichen Belangen entgegenstehen .' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welches Ressort der Staatsregierung ist für die Erarbeitung des beabsichtigten Informationsfreiheitsgesetzes federführend? Federführend ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. Frage 2: Wann wurde mit der Erarbeitung des Informationsfreiheitsgesetzes für den Freistaat Sachsen begonnen und welchen Erarbeitungsstand weist das Vorhaben auf? Mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfes wurde im Mai 2015 begonnen. Hinsichtlich der Frage nach dem Erarbeitungsstand wird auf die Antwort auf die Frage 3 verwiesen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 15-1053/5/40 Dresden, Z Z . Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str 2 oder 4 melden STAATSMINISTERIUM DES INNERN 1. 77= Freistaat SACHSEN Frage 3: Wann ist mit der Gesetzesvorlage des beabsichtigten Informationsfreiheitsgesetzes für den Freistaat Sachsen zu rechnen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willenbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06). Die Frage nach dem beabsichtigten Zeitpunkt der Gesetzesvorlage und dem Erarbeitungsstand des Gesetzentwurfs berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung , weil sie sich auf den internen VVillensbildungsprozess der Staatsregierung zu diesem Vorgang bezieht. Die Staatsregierung hat nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf) und beschließt über Gesetzesvorlagen (Art. 64 Abs. 1, 70 Abs. 1 Alt 1 SächsVerf). Sie verfügt somit über ein eigenes und alleiniges Recht, Gesetzesvorlagen in den Landtag einzubringen. Der Entwurf eines Sächsischen Informationsfreiheitsgesetzes ist jedoch noch nicht von der Staatsregierung beschlossen worden. Die endgültige Ausgestaltung der Gesetzesinitiative ist abhängig von weiteren Beratungen innerhalb der Staatsregierung und den hierfür erforderlichen ressortinternen und ressortübergreifenden Abstimmungen. Eine Pflicht, den Landtag noch vor dem Abschluss des Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses innerhalb der Staatsregierung über den zum Zeitpunkt einer Kleinen Anfrage jeweils aktuellen Erarbeitungsstand bzw. über zeitliche Planungen zu informieren , besteht somit nicht. Eine solche Pflicht wäre mit dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung auch nicht zu vereinbaren, da sie sich auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge, nämlich auf die Vorbereitung von Gesetzesvorlagen, und damit auf den grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Staatsregierung, bezöge. Der Landtag als zuständiger Gesetzgeber für das Informationsfreiheitsrecht wird spätestens mit Einreichung der Gesetzesvorlage umfassend und verbindlich über die Vorstellungen der Staatsregierung informiert werden. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 2017-02-24T09:44:31+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes