STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8560 Thema: Bitte um Übermittlung personenbezogener Daten zu „Reichsbürgern " durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Bildzeitung vom 08.02.2017 ist auf Seite 10 zu lesen: „Ein knapp dreiseitiges Schreiben (liegt BILD vor) sorgt derzeit in sächsischen Behörden für Aufregung. [...] Die sächsischen Schlapphüte um Verfassungsschutz -Boss Gordian Meyer-Plath (48) ‚ersuchen' darin um ,Informationen zu einzelnen Personen aus der ,Reichsbürger - oder Selbstverwalterbewegung' und bitten ,um Übermittlung dieser personenbezogenen Daten und Unterlagen`." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche sächsischen Behörden und Institutionen wurden wann durch das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um Übermittlung personenbezogener Daten und Unterlagen zu Personen aus der Reichsbürger- oder Selbstverwalterbewegung angeschrieben? Das Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz (UV) Sachsen um Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen gemäß § 11 Abs. 1 SächsVSG vom 20. Dezember 2016 ist als Anlage 1 beigefügt. Hieraus ergibt sich der Empfängerkreis des Ersuchens. Frcistaal SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141 50/2984 Dresden, März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 6, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN r 'e Freistaat S A C H S E N Frage 2: Welche sächsischen Behörden und Institutionen haben bisher der Bitte aus Frage 1 entsprochen? Folgende sächsischen Behörden und Institutionen haben bisher dem o. g. Ersuchen entsprochen: O Stadtverwaltung VVilsdruff • Stadtverwaltung Bad Schandau • Gemeinde Priestewitz • Gemeinde VVeinböhla • Gemeinde Moritzburg • Landesdirektion Sachsen e Zentrale Beschwerdestelle der Polizei • Amtsgericht Zittau • Gemeinde Ottendorf-Okrilla • Polizeidirektion Zwickau • Sächsische Staatskanzlei • Stadt Hoyerswerda • Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau • Landeskriminalamt Sachsen • Sächsische Aufbaubank • Stadtverwaltung Bautzen • Sächsisches Landessozialgericht • Stadt Görlitz • Zentrale Bußgeldstelle Vogtlandkreis • Stadt Groitzsch • Landratsamt Görlitz • Stadtverwaltung Zittau • Staatsanwaltschaft Görlitz • Gemeinde Großschönau • Stadtverwaltung Bernstadt • Gemeinde Kottmar • Einwohnermeldeamt Leutersdorf • Gemeinde Kleindehsa • Verwaltungsverband Diehsa • Stadt Zwickau • Landgericht Görlitz • Amtsgericht Borna • Stadt Trebsen • Justizvollzugsanstalt (JVA) Leipzig • Stadt Naunhof • Stadt Markranstädt • Stadt Markkleeberg • Stadt Grimma • Landgericht Leipzig • Landratsamt Landkreis Leipzig Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN • Stadtverwaltung Großenhain • Stadt Riesa • Stadt Meißen • Staatsanwaltschaft Dresden • Sparkasse Mittelsachsen • Polizeidirektion Chemnitz • Stadtverwaltung Freiberg • Staatsanwaltschaft Chemnitz • Sächsisches Staatsministerium der Justiz • Landratsamt Mittelsachsen • Stadtverwaltung Großschirma • Stadt Oschatz • Stadt Torgau • Amtsgericht Eilenburg • Landratsamt Nordsachsen • Stadt Dohna • Stadtverwaltung Rabenau • Stadt Heidenau • Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge • Stadt Freital • Stadtverwaltung Rodewisch • Stadt Adorf • Landratsamt Vogtlandkreis • Stadt Plauen • Stadt Lengenfeld Gemeinde VVeischlitz • Stadtverwaltung Ehrenfriedersdorf • Stadtverwaltung Coswig • Landeshauptstadt Dresden • Oberverwaltungsgericht Bautzen • Landratsamt Zwickau • Standesamt Borna 9 Verwaltungsverband VVildenstein/Standesamt Grünhainichen • Gemeindeverwaltung Neukirchen • Stadtverwaltung Hartenstein • Gemeindeverwaltung Bannewitz • Gemeindeverwaltung Gersdorf • Meldeamt Oderwitz • Stadtverwaltung Frohburg • Oberlandesgericht Dresden • Stadtverwaltung Marienberg • Gemeinde Spreetal • Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna • Gemeindeverwaltung Reinsdorf • Amtsgericht Hoyerswerda • Gemeindeverwaltung Rosenbach • JVA Dresden • Gemeinde Burkhardtsdorf • Sozialgericht Chemnitz j= Freistaat SAC1-IS E N Selte 3 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN • Stadtverwaltung Rosswein • Stadtverwaltung Schwarzenberg • Gemeindeverwaltung Horka • JVA Waldheim • Stadt Chemnitz • Amtsgericht Torgau SACHSENA SEN Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten die Anschreiben aus Frage 1 und besteht eine Mitwirkungspflicht durch sächsische Behörden und Institutionen? Rechtsgrundlage für das Übermittlungsersuchen ist § 11 Abs. 1 SächsVSG. Daraus ergibt sich, dass die in § 10 SächsVSG genannten öffentlichen Stellen dem Lf1/ Sachsen auf dessen Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln haben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des LfV Sachsen nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsVSG erforderlich ist. Frage 4: Welche Definitionen liegen den Begriffen Reichsbürger- oder Selbstverwalterbewegung zugrunde und wie werden die angeschriebenen Behörden und Institutionen über die Begriffsbestimmung Reichsbürger- oder Selbstverwalterbewegung informiert? Grundlage für die Begriffsbestimmung von so genannten „Reichsbürgern" und „Selbstverwaltern " ist eine im Verfassungsschutzverbund abgestimmte Definition, die im Ersuchen enthalten und somit den angeschriebenen Behörden und Institutionen mitgeteilt worden ist. Auf die Anlage 1 wird verwiesen. Frage 5: Existie4 eine Stellungnahme des sächsischen Datenschutzbeauftragten zu dem Anschrei en aus Frage 1 und wie nimmt er zu dem Schreiben Stellung? 1 Auf die A lage 2 wird verwiesen. Mit freun lichen Grüßen ' Markus Ulbig Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Av.tatsx_ 4 LANDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ LANDESAMT FUR VERFASSUNGSSCHUTZ Postfach 100 242 01072 Dresden Anschriften gemäß Verteiler Vollzug des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes (SächsVSG) Beobachtung der „Reichsbürger und Selbstverwalter" Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen (§ 11 Abs. 1 SächsVSG) Die Aktivitäten so genannter „Reichsbürger und Selbstverwalter" haben in vielen Bundesländern — auch in Sachsen — seit einiger Zeit deutlich zugenommen . Gerichte, Polizei und Behörden werden zunehmend in ihrer Arbeitsweise behindert und deren Mitarbeiter bedroht. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder haben sich Ende November 2016 darauf verständigt, aufgrund der veränderten Gefährdungslage die so genannten „Reichsbürger und Selbstverwalter" bundesweit durch den Verfassungsschutzverbund zu beobachten. Seit dem 1. Dezember 2016 sind „Reichsbürger und Selbstverwalter" auch Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen. ‚Reichsbürger und Selbstverwalter sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen und deren Rechtssystem ablehnen. Sie sprechen den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation ab oder behaupten, sie stünden in Gänze außerhalb der Rechtsordnung. Zahlreiche Reichsbürger widersetzen sich gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen und bedrohen Amtsträger. Nach der Bewertung der Verfassungsschutzbehörden sind diese Verhaltensweisen als hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bewerten (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SächsVSG). Charakteristisch für „Reichsbürger und Selbstverwalter" sind insbesondere Verweise auf angeblich nach wie vor gültige Staatsgrenzen aus dem Jahr 1937, das Vorbringen von Fantasiedokumenten und —titeln oder die Bezeichnung der Bundesrepublik .1 11 Freistaat SACHSEN Der Präsident Ihr/ -e Ansprechpartner/ -in Herr Heidrich Durchwahl Telefon +49 351 8585-200 Telefax +49 351 8585-500 verfassungsschutz@ Ifv.smi.sachsen.de* Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-053-S-590 100- 116 Dresden, 20. Dezember 2016 Hausanschrift: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Neuländer Straße 60 01129 Dresden www.verfassungsschutz.sachsen. de 'Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. LANDESAMT FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ r tr,a 1 mos. re Deutschland als „GmbH". Reichsbürger zeichnen sich häufig durch abstruse Argumentationsmuster unter Bezugnahme auf das internationale Völkerrecht, die Haager Landkriegsordnung oder eine vorgebliche eigene Exterritorialität aus. All diesen kruden und teilweise pseudowissenschaftlichen Argumentationsmustern ist gemein, dass sie häufig auf eine Verunsicherung, Einschüchterung und massive Behinderung der öffentlichen Verwaltung abzielen. Sollten in Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende Informationen zu einzelnen Personen aus der „Reichsbürger- oder Selbstvervvalterbewegung" anfallen, ersuchen wir sie gemäß § 11 Abs. 1 SächsVSG um Übermittlung dieser personenbezogenen Daten und Informationen. Hinweise in elektronischer Form bitte ich an das Postfach hinweise _rb@lfv.smi.sachsen.de zu senden. Hierbei sind für das Landesamt für Verfassungsschutz insbesondere solche Sachverhalte von Interesse, die auf eine Gewaltbzw . Waffenaffinität einer Person hindeuten. Die Behörden werden deshalb um Übermittlung folgender personenbezogener Daten und Unterlagen an das Landesamt für Verfassungsschutz ersucht: 1. Die bekannten personenbezogenen Daten von Personen, die gemäß der obigen Erläuterung als Anhänger der „Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung " angesehen werden können. 2. Die Unterlagen, Schreiben, Äußerungen dieser Personen zu übersenden, aus denen sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Zurechnung zur Reichsbürgerbewegung ergeben. Freistaat SACHSEN Um Weiterleitung an die nachgeordneten Behörden wird gebeten. Der Landkreistag und der Städte- und Gemeindetag werden um Weiterleitung an die Landkreise sowie Städte und Gemeinden gebeten. Ste(a n I r in Vertretung des Präsidenten /1 Verteiler: Sächsische Staatskanzlei Staatsministerium der Finanzen Staatsministerium der Justiz Staatsministerium für Kultus Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Staatsministerium für Gleichstellung und Integration Staatsministerium des Innern Abteilungen 1 - 6 Landesdirektion Sachsen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen Fortbildungszentrum des Freistaates Sachen Sächsisches Staatsarchiv Statistisches Landesamt Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Landesamt für Denkmalpflege Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste Landeskriminalamt Präsidium der Bereitschaftspolizei Polizeiverwaltungsamt Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) Polizeidirektion Chemnitz Polizeidirektion Dresden Polizeidirektion Görlitz Polizeidirektion Leipzig Polizeidirektion Zwickau Sächsischer Städte- und Gemeindetag Sächsischer Landkreistag Ancie . DER SÄCHSISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE Sächsisches Staatsministerium des Innern - im Postaustausch - Dresden, 23. Februar 2017 Gz: 4-2877/3/1 (Bitte bei Antwort angeben) Telefon: 0351/4935-400 Beobachtung der "Reichsbürger und Selbstverwalter" durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen (LfV) hier: Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen Schreiben des LfV vom 20.12.2016 (Az. 21-053-S-590 100-/16) Sehr geehrte Damen und Herren, mit o.g. Schreiben informierte das LfV darüber, dass seit dem 1. Dezember 2016 „Reichsbürger und Selbstverwalter" auch Beobachtungsobjekt der Behörde seien, und ersucht gemäß § 11 Abs. 1 SächsVSG um Übermittlung von eventuell in Ihrem Zuständigkeitsbereich angefallenen Daten und Unterlagen zu Personen, die gemäß einer im Schreiben gemachten Erläuterung als Anhänger der „Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung" angesehen werden können. Anfragen öffentlicher Stellen und einzelner Medien zum Schreiben des LfV geben Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Das Ersuchen des UV ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden; das LfV begründet seine Zuständigkeit mit bestimmten Verhaltensweisen des betroffenen Personenkreises, die es als hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bewertet (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SächsVSG). Poslanschrift: Postfach 12 07 05 Hausanschrift: Bernhard -voll -Lindenau -Platz 1 Besucherverkehr: Devrientstraße t Telefon: +49 351 49 35 401 01008 Dresden 01067 Dresden 01067 Dresden Telefax: +49 351 49 35 490 E-Mail: sacchsdsb@slt.sachscn.de Zugang für verschlüsselte Maik auf htips://www.saechsdsb.de/ unter Kontakt abndbar. Fingerabdruck des Schlüssels: 773F 3FEE 08C8 DE2E 938C 5624 9BD8 08C9 D4I3 35A6 Die Übermittlungspflicht nach § 11 Abs. 1 SächsVSG unterliegt jedoch im Einzelfall Beschränkungen, die die in § 10 SächsVSG genannten Stellen eigenverantwortlich zu beachten haben. Bundes- oder landesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten, aber auch nicht gesetzlich geregelte Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse können Übermittlungen verbieten, besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen wirken u. U. beschränkend. § 13 Abs. 1 SächsVSG, der sich hinsichtlich Übermittlungen an das LfV direkt auch an die in § 10 SächsVSG genannten Stellen richtet, weist auf diese Einschränkungen der Übermittlungsbefugnisse und -pflichten nach §§ 10, 11 SächsVSG hin. Jede nach § 11 Abs. 1 SächsVSG um Übermittlung ersuchte Stelle hat vor einer Übermittlung zu prüfen, ob die speziellen Rechtsnormen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben anwendet, Übermittlungen an das UN verbieten oder beschränken (Beispiel für eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht ist das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO, das über § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SächsKAG auch auf kommunale Steuern und die Tourismusabgabe Anwendung findet; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen finden sich zum Beispiel für Daten, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I unterfallen, in §§ 67d ff. SGB X). Im Übrigen unterbleibt nach § 13 Abs. 1 Satz I Nr. 1 SächsVSG eine Übermittlung an das LfV, wenn für die übermittelnde — im Fall des Ersuchens nach § 11 Abs. 1 SächsVSG die ersuchte — Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Die ersuchten Stellen haben vor einer Übermittlung also eine entsprechende Abwägung vorzunehmen. Ich bitte Sie um Weiterleitung dieses Schreibens an die Behörden Ihres Geschäftsbereichs. Mit freundlichen Grüßen Schuri, 2 2017-03-15T09:34:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes