STAATSMlNlSTERlUM fÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Kagelmann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8564 Thema: Vogelgrippe in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Seit dem 14.11.2016 gilt in Sachsen die Anordnung zur landesweiten Aufstallung von Nutzgeflügel zur Verhinderung der Ausbreitung von Geflügelgrippe in Geflügelbeständen. Durch das AufstaUungsgebot für Geflügel sind vor allem die Rassegeflügelzüchter und Freiland- oder Biobetriebe hart betroffen, da sie ihren Tieren in dieser Zeit nicht die gewohnten Lebensbedingungen bieten können. Wirtschaftliche Einbußen sind die Folge. Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hessen oder Niedersachsen haben aufgrund einer neuen Risikobewertung ein Ende der allgemeinen Stallpflicht verfügt. Nur in Kreisen mit besonders hoher Geflügeldichte (1000 Stück pro Quadratkilometer) oder wo ein besonders hohes Wildvogel-Risiko besteht, gilt weiterhin eine flächendeckende Aufstallung." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Staatsregierung die Maßnahmen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg Hessen und Niedersachsen , nach neuer Risikobewertung die allgemeine Stallpflicht für Geflügel aufzuheben und nur in Kreisen mit mehr als 1000 Geflügel pro Quadratkilometer oder mit hohem Wildvogel-Risiko bestehen zu lassen und unter welchen Umständen wäre eine solche Lösung auch in Sachsen anwendbar? Soweit die Frage auf eine Bewertung ausgerichtet ist, kann sie nicht beantwortet werden, da uns dazu zu wenig Daten vorliegen. Im Übrigen ist die Staatsregierung zur Abgabe einer Bewertung nicht verpflichtet. Für Sachsen ist es aufgrund der momentanen epidemiologischen Lage nicht möglich die Biosicherheitsmaßnahmen zu lockern oder das AufstaUungsgebet aufzuheben. Wir beobachten die aktuelle Seuchensituation vollumfas- ~SACHsEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141 .51-17/226 D;esden, ;(0 März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ send und werden unsere Maßnahmen aktuell anpassen, wenn dies möglich erscheint. Frage 2: Lt. BfR (Mitteilung Nr. 032/2016 vom 1 0.11.2016) geht vom gegenwärtigen Geflügelgrippevirustyp H5N8 keine direkte Gefahr für die Gesundheit von Menschen aus. Welche Gefahren für Menschen sieht die Staatsregierung, um eine Verlängerung der landesweiten AufstaUungspflicht für Geflügel beizubehalten ? Mit der landesweiten Stallpflicht wollen wir der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in die heimischen Haus- und Nutzgeflügelbestände vorsorglich und konsequent entgegenwirken. Die "Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln zum Schutz gegen die Geflügelpest im Freistaat Sachsen" wird wieder aufgehoben, wenn die seuchenrechtlichen Voraussetzungen für diese nicht mehr gegeben sind. Frage 3: Welche landwirtschaftlichen Betriebe in Sachsen beziehen Geflügelmist aus anderen Ländern bzw. Bundesländern in welchen Mengen pro Jahr und wird dieser Geflügelmist auf Krankheitserreger (speziell Geflügelgrippeviren) beprobt? Die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe variiert, im Jahr 2016 waren es z. B. sieben Betriebe. ln diesen sieben Fällen kam die Geflügelgülle, bzw. der Hühnertrockenkot aus den Niederlanden. Die Mengen betrugen zwischen 60 und 2000 Tonnen. Im Einzelnen wurden folgende Mengen beantragt: 240 Tonnen, 300 Tonnen, 300 Tonnen, 60 Tonnen, 230 Tonnen, 90 Tonnen und 2000 Tonnen. Die erteilte Genehmigung gilt in der Regel für ein Jahr. Die Geflügelgülle muss aus einem Gebiet kommen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch der Newcastle Disease (ND) oder der Geflügelpest unterliegt. Unverarbeitete Geflügelgülle aus Geflügelbeständen, die gegen die ND geimpft worden sind, darf nicht in eine Region versendet werden, der gemäß Art. 15 Absatz 2 der RL 90/539 EWG der Status eines "nicht gegen die ND impfendes Gebiets zuerkannt wurde". Die Geflügelgülle darf nicht von Tieren stammen, die gegen die Geflügelpest geimpft wurden. Im Handelspapier heißt es: "es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontamination von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten mit Krankheitserregern und eine Kreuzkontamination zwischen verschiedenen Kategorien zu vermeiden". Die Geflügelgülle wird in der Regel nicht beprobt. Es steht den zuständigen Veterinärämtern aber frei, bei Verdacht Proben zu nehmen. Frage 4: Wie und wo wird der Geflügelmist aus Betrieben, in denen Tiere nach Feststellung des Geflügelgrippevirus gekeult wurden, entsorgt? ln der Geflügelpest-Verordnung § 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand Abs. 1 steht: "Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an [ .. . ] 3a die Desinfektion a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG, b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG [ .. ]." Dies ist auch in Sachsen gemacht worden, es wurden in der betroffenen Tierhaltung befindliche Futtermittel sowie Einstreumaterial (Stroh) über eine Dungpackung entseucht. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, nach der Richtlinie 2005/ EG Anhang VI Nr. 3 Buchstabe a) iv), bei dem Kot und Einstreu zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAlES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ mindestens 42 Tage ruhen gelassen wird. Momentan befinden wir uns noch in diesem Zeitfenster. Frage 5: Was passiert mit ausgebrüteten Küken, die aufgrund der Schließung von Geflügelbetrieben infolge der Geflügelgrippe nicht abgenommen werden können ? Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dieser Fall in Sachsen nicht aufgetreten. Wenn in einem Bestand die Geflügelpest amtlich festgestellt wurde, ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller Vögel des Bestandes, also auch der Küken an (Verdachtsbestand: § 15 ( 1) bzw. nach amtlicher Feststellung § 19 (1 )). Falls die Brüterei in einer Restriktionszone liegt, wäre es möglich eine Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von Eintagsküken gemäß § 22 (4) bzw. § 28 (2) Nr. 3 Geflügelpest-Verordnung zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen 5. 114 Barbara Klep eh Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-03-14T08:01:29+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes