SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Poltloch 10 09 10 1 01079 Dnlsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Junge, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8569 Thema: Finanzierung von Krippe, Kindergarten und Hort in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Jahr 2015 betrug der Landeszuschuss an den landesdurchschnittlichen Betriebskosten eines 9-h-Krippenplatzes 18,13 %, eines Kindergartenplatzes 37,61 % und eines Hortplatzes 43,41 %. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war der Landeszuschuss, der Elternbeitrag, der Anteil der Gemeinde bzw. des freien Trägers an den landesdurchschnittlichen Betriebskosten eines 9-h-Krippen-, Kindergarten- und Hortplatz Im Jahr 2016? (bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln ) Frage 2: Wie hoch waren die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten je Platz in der Krippe, Kindergarten und Hort im Jahr 2016? (bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die landesdurchschnittlichen Personal- und Sachkosten je Platz nach Einrichtungsarten sowie die landesdurchschnittlichen Finanzierungsanteile von Land, Gemeinden und Eltern an diesen Kosten werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) aus den Angaben der Gemeinden im Rahmen der Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) berechnet. Die Gemeinden haben nach dieser gesetzlichen Regelung ihre durchschnittlichen Daten eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt zu machen. Bis zum 31 . Juli sind die Daten an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der sie bis zum 31 . August an das SMK weiterleitet. Die Daten der Gemeinden für das Jahr 2016 werden dem SMK somit ab dem 1. September 2017 vorliegen . Die Berechnung der Landkreis- und Landesdurch- Seite 1 von 3 SSAC'HsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/8/47 Dresden, T . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fllr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Oe-Mall-Zugang: poslslelle@smk-sachsen.de·mall,de Verhhnlvarblndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS lj~ACHsEN schnittswerte durch das SMK wird voraussichtlich im Oktober 2017 abgeschlossen sein. Frage 3: Warum beteiligt sich der Freistaat Sachsen nur mit einem niedrigen Landeszuschuss an den landesdurchschnittlichen Betriebskosten eines 9-h- Krippenplatzes im Vergleich zum Kindergarten- und Hortplatz? Frage 4: ln den 90iger Jahren hat der Freistaat Sachsen sich durch Kostendrittelung an den Betriebskosten in den Kitas beteiligt. Warum hat der Gesetzgeber diese Kostendrittelung im Kita-Bereich aufgegeben? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die Höhe des Landeszuschusses hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 SächsKitaG geregelt. Es ist nicht Aufgabe der Staatsregierung, im Rahmen der Beantwortung von Kleinen Anfragen Entscheidungen der Legislative zu bewerten oder zu erläutern. Zur Historie der Regelung ist der Staatsregierung Folgendes bekannt: Der Sächsische Landtag verabschiedete am 14. Dezember 2000 einen Entschließungsantrag , in dem Grundsätze und Prämissen zur Neuregelung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung in einem deregulierten Kindertagesstättengesetz formuliert wurden . Vorgesehen war die Einführung einer Landespauschale für jedes in einer Gemeinde wohnhafte Kind im Alter von null bis zehn Jahren, bezogen auf einen Vorjahresstichtag . ln Auswertungzweier auf Bitten des FAG-Beirates in Auftrag gegebener Gutachten konnte an der ursprünglich vorgesehenen Pauschale nicht festgehalten werden. Eingeführt wurde mit dem lnkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) am 1. Januar 2002 eine jährliche Landespauschale , die die Gemeinde für jedes am 1. April des Vorjahres im Gemeindegebiet in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege rechnerisch neunstündig betreute Kind erhielt. Auf eine Differenzierung der Pauschale nach den Betreuungsarten mit ihren sehr unterschiedlichen Pro-Platz-Kosten hat der Gesetzgeber zu Gunsten eines einfachen Verfahrens verzichtet. Frage 5: Ende 2016 gab es Anträge und kommunale Initiativen zur Abschaffung der Elternbeiträge (z.B. Borna; Landkreis Leipzig) in den Kindertageseinrichtungen . Wie geht die Landesregierung mit der Forderung nach Kostenübernahme durch den Freistaat Sachsen um? Der Staatsregierung liegen keine Forderungen von Kommunen zur Übernahme von Kosten vor. Grundsätzlich räumt die Staatsregierung den Investitionen in die Qualität und Quantität des Angebotes der Kindertagesbetreuung eine höhere Priorität ein als dem verständlichen Wunsch der Eltern nach sinkenden Beiträgen. Der Anspruch der Familien auf Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt bei geringem Familieneinkommen nach § 90 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) stellt sicher, dass kein Kind aus finanziellen Gründen von den Angeboten der Kindertagesbetreuung ausgeschlossen ist. Alleinerziehende und Eltern Seite 2 von 3 ----- STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS SSACHsEN von mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, zahlen einen abgesenkten Beitrag . Mit freundlichen Grüßen ., / 1 ~;.. uv(rK_~ Brunhild Kurth Seite 3 von 3 2017-03-09T15:24:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes