STAATSMINISTER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/8570 Thema: Konsequenzen aus dem Urteil des VG Dresden zu den Überwachungsmaßnahmen gegen das soziokulturelle Zentrum Conne Island Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Verwaltungsgericht Dresden stellte mit seinem Urteil vom 09.11.2016 fest, dass die Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Conne Island bzw. dem Trägerverein durch das Landesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig waren. Von Februar 1999 bis Oktober 2000 wurden durch das LfV Sachsen im Conne Island Telefone abgehört und die Post geöffnet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Anhaltspunkte führten zum Einsatz von Überwachungsmaßnahmen durch das LfV gegen das Conne Island bzw. den Trägerverein? Die Beschränkungsmaßnahme wurde durchgeführt, weil aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht bestand, dass von der Beschränkungsmaßnahme Betroffene die TKÜ-Anschlüsse des Trägervereins des Conne Island nutzten. Gegen diese Betroffenen bestanden tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass sie Mitglied einer Vereinigung waren, deren Zwecke darauf gerichtet waren, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 -Gesetz — G 10) a. F. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2973 Dresden, Ze2. Februar 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus dem o. g. Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden über die Rechtswidrigkeit von Überwachungsmaßen des Vereins, Gästen, Künstlerinnen, Politikerinnen und anderen Betroffenen? Die Staatsregierung wird die Urteilsgründe prüfen und berücksichtigen. Die Maßnahme ist im Übrigen nicht per se für rechtswidrig erklärt worden, sondern das Gericht war der Auffassung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen bestimmten Begründungserfordernissen im Antrag nicht hinreichend nachgekommen sei. Frage 3: Welche Maßnahmen der Wiedergutmachen bzw. Entschädigung entstehen dem Verein aufgrund dieser monatelangen Verletzung von Grundrechten von Mitarbeiterinnen des Vereins, Gästen, Künstlerinnen, Politikerinnen und anderen Betroffenen ? Klagebegehren zur Überprüfung von Maßnahmen der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs stellen allgemeine Feststellungsklagen gemäß § 43 VwG° dar. Aus ihnen erwachsen keine Wiedergutmachungs- oder Entschädigungsansprüche. Frage 4: Welche Anhaltspunkte sieht die Staatsregierung, dass weitere in diesem Kontext zwischen 1996 und 2001 gegen andere Vereine, Initiativen und Einzelpersonen (zb. Die Buchhandlung ei libro in Leipzig) durchgeführte Überwachungsmaßnahmen durch das LfV rechtswidrig waren? Werden diese Maßnahmen einer Überprüfung unterzogen? Der Staatsregierung liegen keine Anhaltspunkte im Sinne der Fragestellung vor. Von einer Beantwortung der Frage wird im Übrigen abgesehen, da ihr überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10 -Gesetz handelt es sich um Informationen , die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft sind. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Sode 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Te! " Freistaat SACHSEN •-;" Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsülpermittlung unterbleibt. Es wtd d rauf hingewiesen, dass der G 10 -Kommission des Sächsischen Landtags auf dere,fi Veflangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mit freuhdlichen Grüßen, MYrkus Ulbi Seite 3 von 3 2017-03-01T10:41:29+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes