STAATSMINISTERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/8571 Thema: Fingerabdrücke von Asylbewerbern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Gegenüber dem MDR betonte Innenminister Markus Ulbig am 8. Februar 2017: ,Es geht doch darum, dass sichergestellt wird, dass Menschen nicht mehrfach Leistungen bekommen. Mit unserem zentralen Identitätsmanagement haben wir eine Datenbank, wo wir über den Fingerabdruck die Person hundertprozentig identifizieren können. Und mit dem Vorschlag von Frau Cordt soll über den Fingerabdruck sichergestellt werden, dass, wenn jemand staatliche Leistungen beantragt , er dies nicht an mehreren Stellen machen kann.' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Bezeichnungen „Asylbewerber/Flüchtlinge" und „Asylbewerber" werden bei der Beantwortung der Fragen verstanden als Ausländer im Sinne des § 1 Asylgesetz (AsylG). Frage 1: Wie viele Asylbewerber, Asylberechtigte, ausreisepflichtige Ausländer, leben derzeit in Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Aufenthaltsstatus !) Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) sind für den Stichtag 31. Januar 2016 für den Freistaat Sachsen 18.944 Asylbewerber, 888 Asylberechtigte (unterteilt in 792 Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie 96 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) und 10.322 ausreisepflichtige Ausländer erfasst. Der in der Frage verwandte Begriff der ausreisepflichtigen Ausländer unterscheidet sich von dem der regelmäßig in statistischen Auswertungen darge- ' Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-1053/14/98 Dresden, . März 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang VVilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN - = Freistaat £7- SACHSEN stellten anwesenden vollziehbar Ausreisepflichtigen deutlich, da er auch die (noch) nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen und die abwesenden Ausreisepflichtigen umfasst. Vor diesem Hintergrund fällt die entsprechende Zahl signifikant höher aus als bei der Gruppe der anwesenden vollziehbar Ausreisepflichtigen, ohne dass bei den zusätzlich berücksichtigten Personen ein aktueller Handlungsbedarf in Richtung Rückführung besteht. Frage 2: Von wie vielen der Asylbewerbern, Asylberechtigten, ausreisepflichtigen Ausländern liegt auch der Fingerabdruck vor? (Bitte aufschlüsseln nach Aufenthaltsstatus !) Für alle bei Asylnachsuche mindestens 14 Jahre alten Asylbewerber, Asylberechtigten und aufgrund einer Asylentscheidung ausreisepflichtigen Ausländer liegen Fingerabdrücke vor oder werden zeitnah nach dem Asylersuchen erfasst, Frage 3: Welche Maßnahmen sind nach Ansicht des Freistaates Sachsen erforderlich, um fehlende Fingerabdrücke für das eigene zentrale Identitätsmanagement zu gewinnen ? Wie viele fehlende Fingerabdrücke sind dem Freistaat Sachsen von Asylbewerbern/Flüchtlingen, die in Sachsen leben, bekannt? Gibt es darüber hinaus eine mögliche Dunkelziffer von nicht erfassten Asylbewerbern /Flüchtlingen? Das zentrale Identitätsmanagement ist kein Projekt des Freistaates Sachsen, sondern ist identisch mit Teilen des AZR, namentlich der Erfassung von Fingerabdrücken im Automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) sowie von Lichtbildern im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung. Die Aufnahme von Fingerabdrücken im Rahmen der Identitätssicherung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Asylnachsuchenden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 AsylG. Seit 2016 wird die ausnahmslose Erfüllung der Pflicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Grenzbehörden (§ 18 Abs. 5 AsylG) die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet (§ 16 Abs. 2 AsylG) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sichergestellt. Sofern ein Ausländer bei einer Ausländerbehörde um Asyl nachsucht (§ 19 AsylG) wird er zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem AsylG an die Aufnahmeeinrichtung verwiesen. Dem Freistaat Sachsen ist nicht bekannt, dass Fingerabdrücke von bei Asylnachsuche bereits 14 Jahre alten Asylbewerbern/Flüchtlingen, die in Sachsen leben, fehlen würden . Eine Dunkelziffer ergibt sich bei Asylnachsuchenden, die im Zeitraum Ende 2015 bis Mitte 2016 (sogenanntes EASY-Gap) während der Wartezeit zwischen Asylnachsuche und erkennungsdienstlicher Behandlung anlässlich der Aktenanlage bei Asylantragstellung beim BAMF unter einer anderen Identität inner- oder außerhalb des Freistaates erneut eine neue Asylnachsuche vorgenommen haben und nicht mehr unter den ursprünglich aufgenommenen Identitätsdaten leben. Soweit versucht wird, diese Identitäten im Einzelfall erneut zu aktivieren, erfolgt unverzüglich die Nachholung der erken- Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat cri SACHSEN nungsdienstlichen Behandlung einschließlich Abgleich der Fingerabdrücke auf mehrfaches Erscheinen im Bestand. Für die im Freistaat Sachsen lebenden vom EASY-Gap betroffenen Asylbewerber wurden die Aktenanlagen und Asylantragstellungen seitens des BAMF einschließlich der zugehörigen erkennungsdienstlichen Behandlungen bis Mitte 2016 nachgeholt. Frage 4: Ist sichergestellt, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit anderen Bundesländern bzw. Mitgliedstaaten der Europäischen Union reibungslos und flächendeckend funktioniert? Wenn ja, wie wird dies sichergestellt? Wenn nein, mit dem Abgleich mit welchen Partnern gibt es noch Probleme und warum ist das der Fall? Der Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern, Asylberechtigten und aufgrund einer Asylentscheidung ausreisepflichtigen Ausländern ist ein bundesweites Verfahren im Rahmen des vom BAMF unter Zuhilfenahme des Bundesverwaltungsamtes (BVA) geführten AZR und der Amtshilfe des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie des dort verwalteten AFIS. Erkenntnisse über Probleme mit anderen Bundesländern insbesondere zur Einspeicherung von Daten liegen der Staatsregierung in diesem Zusammenhang nicht vor. Die Verarbeitung und der eigentliche Fingerabdruckabgleich liegen in der Verantwortung von Bundesbehörden, die dem Freistaat weder berichtspflichtig sind noch seiner Aufsicht unterstehen. Ebenfalls vom Bund verantwortet wird der Fingerabdruckabgleich bei Asylbewerbern auf europäischer Ebene im Rahmen des EURODAC-Systems. Auch insoweit sind der Staatsregierung keine Probleme bekannt geworden. Frage 5: Welchen Behörden ist es erlaubt, die Fingerabdrücke von Asylbewerbern zu nehmen und diese zu speichern? Welche dieser Behörden sind dazu gegenwärtig auch vollumfänglich in der Lage? Die Frage wird dahin gehend verstanden, dass Gegenstand die Fingerabdrucknahme und -speicherung gerade aus der Eigenschaft als Asylbewerber heraus sein soll, und nicht die Fingerabdrucknahme und -speicherung bei Asylbewerbern aus anderen Anlässen und auch nicht für andere Personengruppen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 16 AsylG, wonach die Aufnahme von Fingerabdrücken im Rahmen der Identitätssicherung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Asylnachsuchenden , die das 14. Lebensjahr vollendet haben, vorrangig dem BAMF obliegt. Daneben sind zuständig die Grenzbehörden, die Ausländerbehörden und die Landespolizei , soweit die Asylnachsuche bei einer dieser Stellen erfolgt ist, sowie die Aufnahmeeinrichtung , bei der sich der Ausländer meldet. Seite 3 von 4 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN = Freistaat SACHSEN Zur Speicherung der Fingerabdrücke von Asylnachsuchenden und Asylantragstellern im AZR/AFIS-Asyl sind alle genannten Stellen vollumfänglich, wenn auch im Einzelfall unter Inanspruchnahme von Amtshilfe anderer Stellen, in der Lage. Bundesseitig wird derzeir an der Zurverfügungstellung einer Schnittstelle gearbeitet, die den aktuellen Zuständigeten der Ausländerbehörden entspricht. Für die Ausländerbehörden, die hinsichtlich dort Asylnachsuchenden nur ein äußerst geringes Fallaufkommen haben, erfolgt die Speicherung durch die Landesdirektion Sachsen als Aufnahmeeinrichtung. / I! Mit freundlichen Grüßen rkus Ulbi Seite 4 von 4 2017-03-14T10:14:53+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes